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  5. Klausuren April 2019
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Antworten

 
Klausuren April 2019
NRWlerin90
Unregistered
 
#111
02.04.2019, 22:59
In dem Gutachten stand ja aber bei diesem rechten Kotflügelschaden Lackschicht leicht erhöht, während bei dem hinteren linken schon deutlich mehr stand (mir ist nicht mehr im Gedächtnis, was genau, aber es war sowas wie Teil xy versetzt, deutlich dickere Schicht etc.)

Ich habe ihr auch nicht angelastet, dass sie aus dem Gutachten nicht geschlossen hat, dass der Schaden nicht fachgerecht repariert wurde (das Gutachten wurde ja erst nach Vertragsschluss übergeben), sondern dass sie nichtmals das Gutachten abgewartet hat. Was der Vkf wissen musste spielt ja bei ihrer Kenntnis keine Rolle, das floss dann bei mir ein unter Arglist des Verkäufers.
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Dieter
Unregistered
 
#112
03.04.2019, 08:52
Weiterhin viel Erfolg!

Ich drücke die Daumen, dass weiterhin so zugängliche Klausuren dran kommen.
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Gast12345
Unregistered
 
#113
03.04.2019, 09:52
Weiß jemand, was in den letzten Monaten im Zwangsvollstreckungsrecht gelaufen ist?
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Gast123
Unregistered
 
#114
03.04.2019, 09:57
Januar 767
Februar 771
März 767
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NRW2019
Unregistered
 
#115
03.04.2019, 12:12
Wie habt ihr denn gestern die Tatsache behandelt, dass die Mandantin den Prozess nicht in Münster führen wollte bzw. die Fahrt nicht auf sich nehmen wollte?
Über § 29 Abs.1 ZPO i.V.m. § 269 BGB zu gehen half nicht weiter, da Erfüllungsort Münster war. 
Hätte man hier vielleicht an ein Urkundenmahnverfahren denken können? Auf der einen Seite wäre dann eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, auf der anderen Seite könnte die Mandantin in diesem Verfahren trotzdem Kaufvertrag und Gutachten einführen. Dadurch wären die relevanten Tatsachen (Kaufvertrag, Mängel innerhalb von sechs Monaten) bewiesen.

Hat noch jemand die Möglichkeit eines Rücktritts abgelehnt? Ich bin letztlich zu dem Ergebnis gekommen, der Rücktritt sei aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung (noch nicht) möglich - erst wenn Nacherfüllung scheitert. 
Als Mangel i.S.d § 434 habe ich nur den Motorschaden gesehen, die Unfallschäden habe ich wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Käuferin hiervon nicht als Mangel anerkannt. Über die Ungewissheit darüber, wann der Motorschaden entstanden ist, half § 477 BGB hinweg. 

Eine arglistige Täuschung habe ich lange diskutiert. Eine Täuschung war zwar nicht zu bezweifeln, die Nachweisbarkeit von Arglist (Vorsatz) im Prozess habe ich aber abgelehnt. Der Verkäufer hatte das Auto ja selbst erst kurz zuvor erworben und es ist nicht ersichtlich, dass er den Motorschaden kannte.  

§ 119 Abs.2 BGB angeprüft und wegen des Vorrangs der kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte abgelehnt. 

Minderung/Schadensersatz nicht gewollt.

Für den Fall, dass Nacherfüllung scheitert und dann der Rücktritt möglich ist: Gegenanspruch des Autoverkäufers auf 100 Euro aus § 346 Abs.1 a.E. BGB -> Mandantin ist hierauf hinzuweisen.
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NRWOLE
Unregistered
 
#116
03.04.2019, 12:19
Hallo! Also da etwas anderes als Rücktritt nicht gewollt war, hab ich auch keine anderen AGL mehr angesprochen...
Liege ich da richtig oder habt ihr wegen des Typus Anwaltsklausur auch beispielsweise noch cic angeprüft?
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Gast
Unregistered
 
#117
03.04.2019, 12:22
(03.04.2019, 12:12)NRW2019 schrieb:  Wie habt ihr denn gestern die Tatsache behandelt, dass die Mandantin den Prozess nicht in Münster führen wollte bzw. die Fahrt nicht auf sich nehmen wollte?
Über § 29 Abs.1 ZPO i.V.m. § 269 BGB zu gehen half nicht weiter, da Erfüllungsort Münster war. 
Hätte man hier vielleicht an ein Urkundenmahnverfahren denken können? Auf der einen Seite wäre dann eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, auf der anderen Seite könnte die Mandantin in diesem Verfahren trotzdem Kaufvertrag und Gutachten einführen. Dadurch wären die relevanten Tatsachen (Kaufvertrag, Mängel innerhalb von sechs Monaten) bewiesen.

Hat noch jemand die Möglichkeit eines Rücktritts abgelehnt? Ich bin letztlich zu dem Ergebnis gekommen, der Rücktritt sei aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung (noch nicht) möglich - erst wenn Nacherfüllung scheitert. 
Als Mangel i.S.d § 434 habe ich nur den Motorschaden gesehen, die Unfallschäden habe ich wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Käuferin hiervon nicht als Mangel anerkannt. Über die Ungewissheit darüber, wann der Motorschaden entstanden ist, half § 477 BGB hinweg. 

Eine arglistige Täuschung habe ich lange diskutiert. Eine Täuschung war zwar nicht zu bezweifeln, die Nachweisbarkeit von Arglist (Vorsatz) im Prozess habe ich aber abgelehnt. Der Verkäufer hatte das Auto ja selbst erst kurz zuvor erworben und es ist nicht ersichtlich, dass er den Motorschaden kannte.  

§ 119 Abs.2 BGB angeprüft und wegen des Vorrangs der kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechte abgelehnt. 

Minderung/Schadensersatz nicht gewollt.

Für den Fall, dass Nacherfüllung scheitert und dann der Rücktritt möglich ist: Gegenanspruch des Autoverkäufers auf 100 Euro aus § 346 Abs.1 a.E. BGB -> Mandantin ist hierauf hinzuweisen.
Ist Erfüllungsort bei Rückabwicklungen nicht dort, wo sich die Kaufsache befindet? Also in der Garage bei der Mandantin?
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Gast
Unregistered
 
#118
03.04.2019, 12:23
(03.04.2019, 12:19)NRWOLE schrieb:  Hallo! Also da etwas anderes als Rücktritt nicht gewollt war, hab ich auch keine anderen AGL mehr angesprochen...
Liege ich da richtig oder habt ihr wegen des Typus Anwaltsklausur auch beispielsweise noch cic angeprüft?


Ich habe alle Loslösungsrechte geprüft, weil mir das Kaiser so vorgebetet hat. Aber kann auch falsch sein
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Gast12345
Unregistered
 
#119
03.04.2019, 12:27
(03.04.2019, 12:19)NRWOLE schrieb:  Hallo! Also da etwas anderes als Rücktritt nicht gewollt war, hab ich auch keine anderen AGL mehr angesprochen...
Liege ich da richtig oder habt ihr wegen des Typus Anwaltsklausur auch beispielsweise noch cic angeprüft?


Habe es aus zeitlichen Gründen auch so wie du! Andere Loslösungsrechte zu prüfen wäre aber sicherlich für die Punktzahl vorteilhaft gewesen. So ist es aber sicherlich auch nicht falsch.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#120
03.04.2019, 12:35
(03.04.2019, 12:23)Gast schrieb:  
(03.04.2019, 12:19)NRWOLE schrieb:  Hallo! Also da etwas anderes als Rücktritt nicht gewollt war, hab ich auch keine anderen AGL mehr angesprochen...
Liege ich da richtig oder habt ihr wegen des Typus Anwaltsklausur auch beispielsweise noch cic angeprüft?


Ich habe alle Loslösungsrechte geprüft, weil mir das Kaiser so vorgebetet hat. Aber kann auch falsch sein

So habe ich es auch gemacht.

Insgesamt Rücktritt

Wegen Motorschaden (-), da hier eine Nachfristsetzung erforderlich gewesen wäre.

Wegen Lackschäden: (+), da Arglistige Täuschung. Denn laut Gutachten war die Lackdichte weit außerhalb des normal vertretbaren. Hinzukommen , meines Erachtens, die überheblichen Aussagen des Verkäufers ins Blaue hinein, die die M nur zur Annahme verleiten durften, die Schäden seien ordnungsgemäß repariert worden. Eine Kenntnis der M als Ausschlussgrund habe ich abgelehnt, da der KV am 11.02. geschlossen wurde und da das Dekra-Siegel nicht übergeben wurde und daher für die M kein Grund bestand, an dem Lackschaden irgendwas zu untersuchen (also weder Vorsatz noch fahrlässige Unkenntnis).

Außerdem CIC, da arglistige Täuschung eine PV darstellt und CIC mangels Schutzbedürftigkeit des Verkäufers in diesem Falle nicht ausgeschlossen ist. Anspruch geht auf Vertragsrückabwicklung.

Außerdem käme 812 I 1 1 in Betracht, da die Erklärung der M auch als Anfechtung ausgelegt werden könnte (ob nun ein Anfechtungsgrund besteht oder nicht, das deckt sich dann mit der Frage nach der Arglist bei der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung). Allerdings davon abgeraten, da nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob wegen der ex tun Wirkung des § 142 I auch die Mängelansprüche beseitigt werden (ob man sowas schreiben muss, keine Ahnung. Fühlte mich dann einfach wohler...).

Mein Problem in der Klausur, und das geht an alle, die sie sau leicht fanden (vll bin ich aber auch einfach doof...): AGL für Gutachter- und RA-Kosten war § 439 II BGB, der sich meines Erachtens nicht zwingend aufgedrängt hat...

RA-Kosten habe ich nämlich auf § 280 I, 346 I,  346 V gestützt, da nach § 346 I BGB Pflicht zur Rücknahme und Rückabwicklung besteht, die der VK abgelehnt hat, weswegen sich die M einen Anwalt suchen durfte.

Gutacherkosten habe ich ebenfalls auf 280 gestützt, was falsch ist, denn: Lackschäden hat VK zu vertreten, aber wegen diesen ist M nicht in die Werkstatt gefahren. Schäden am Motor/Leuchte hat VK nicht zu vertreten, weswegen nur ein Anspruch nach § 439 II durchgeht.

Dumm gelaufen.
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