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  5. Klausuren April 2019
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Klausuren April 2019
NRWGast
Unregistered
 
#101
02.04.2019, 18:42
Natürlich, der Kaufvertrag an sich war unstreitig, also ist da kein Platz für Beweise.
Aber es war ja streitig, an welchem Tag denn jetzt genau. Der Verkäufer sagte ja am 15., an dem auch das Dekra Siegel übergeben wurde.

Das habe ich halt im Rahmen von Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis der Mandantin geprüft. Zumindest wenn die den Bericht bei Vertragsschluss hatte wird man wohl sagen müssen, dass sich da ein Mangelverdacht aufdrängt. Habe dann aber gesagt, weil ja Kenntnis bei Vertragsschluss entscheidend ist, der KV am 11.02 geschlossen (da dann halt Beweiswürdigung), also kann daraus keine Kenntnis oÄ abgeleitet werden. Andererseits wusste demgemäß aber auch der Vkf zu diesem Zeitpunkt (mangels Vorliegen des Siegels) noch nicht sicher, dass da was im Argen liegt

Und deshalb kam es mE auf den Zeitpunkt an.
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NDS 7
Unregistered
 
#102
02.04.2019, 18:57
War der Hinweis, dass der Verkäufer ein Exemplar mit beiden Unterschriften hat auch in Niedersachsen enthalten?
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Gast
Unregistered
 
#103
02.04.2019, 19:12
(02.04.2019, 18:42)NRWGast schrieb:  Natürlich, der Kaufvertrag an sich war unstreitig, also ist da kein Platz für Beweise.
Aber es war ja streitig, an welchem Tag denn jetzt genau.
Aber durch welches Beweismittel willst du denn nachweisen, dass der Vertrag am 11.02 geschlossen wurde? Dass die Parteien an diesem Tag eine Urkunde "verbindliche Bestellung" unterschrieben haben, ist unstreitig und nicht beweisbedürftig. Ob es sich bei dem Dokument um einen Vertrag handelt (oder nur ein Angebot, sodass der Vertrag am 15.02 geschlossen wurde) ist eine Rechtsfrage. So habe ich es es zumindest gesehen ;)

Ansonsten gebe ich dir recht. Der Zeitpunkt ist zumindest mitentscheidend für die Frage, ob die Käuferin von der unfachgerechten Reperatur hinten links wusste.
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Gast
Unregistered
 
#104
02.04.2019, 19:12
(02.04.2019, 18:42)Ja NRWGast schrieb:  Natürlich, der Kaufvertrag an sich war unstreitig, also ist da kein Platz für Beweise.
Aber es war ja streitig, an welchem Tag denn jetzt genau. Der Verkäufer sagte ja am 15., an dem auch das Dekra Siegel übergeben wurde.

Das habe ich halt im Rahmen von Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis der Mandantin geprüft. Zumindest wenn die den Bericht bei Vertragsschluss hatte wird man wohl sagen müssen, dass sich da ein Mangelverdacht aufdrängt. Habe dann aber gesagt, weil ja Kenntnis bei Vertragsschluss entscheidend ist, der KV am 11.02 geschlossen (da dann halt Beweiswürdigung), also kann daraus keine Kenntnis oÄ abgeleitet werden. Andererseits wusste demgemäß aber auch der Vkf zu diesem Zeitpunkt (mangels Vorliegen des Siegels) noch nicht sicher, dass da was im Argen liegt

Und deshalb kam es mE auf den Zeitpunkt an.

Aber der Verkäufer hat ja reingeschrieben, alles repariert. Daraus kann man jedenfalls schließen, dass auch alles fachgerecht repariert wurde. Daher habe ich hier gesagt, er hat das einfach behauptet, ohne dies zu wissen und spätestens mit dem Dekra Siegel Bericht hätte er die Nebenpflicht gehabt, die Mandantin über den Verdacht aufzuklären. Aber naja
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NRWGast
Unregistered
 
#105
02.04.2019, 19:23
Habe jetzt leider den Sachverhalt nicht mehr da, deswegen weiß ich nicht mehr was der Verkäufer wörtlich dazu sagte, aber er hat meines Wissens ja bestritten, dass am 11.02 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Ich hatte das so verstanden, dass nun das Risiko besteht, dass er sagt am 11.02. hat die Mandantin nicht nur keinen KV abgeschlossen, sondern nur die "Lieferbestellung", sondern dass er auch einfach hingehen und sagen kann -ganz abgesehen von der rechtlichen Wertung (klar, Abgrenzung RBW)- die hat doch gar nichts erklärt. 

Weil es sonst ja keinen Sinn macht, dass die Mandantin noch auf Nachfrage des Anwalts (ist ja das Signal für: WICHTIG!!!) erklärt, dass der Verkäufer ein Exemplar mit beiden Unterschriften hat. Bzw vielleicht hat es noch einen anderen Sinn, ich konnte es nur so verwerten.
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NDS7
Unregistered
 
#106
02.04.2019, 19:29
(02.04.2019, 19:12)Gast schrieb:  
(02.04.2019, 18:42)NRWGast schrieb:  Natürlich, der Kaufvertrag an sich war unstreitig, also ist da kein Platz für Beweise.
Aber es war ja streitig, an welchem Tag denn jetzt genau.
Aber durch welches Beweismittel willst du denn nachweisen, dass der Vertrag am 11.02 geschlossen wurde? Dass die Parteien an diesem Tag eine Urkunde "verbindliche Bestellung" unterschrieben haben, ist unstreitig und nicht beweisbedürftig. Ob es sich bei dem Dokument um einen Vertrag handelt (oder nur ein Angebot, sodass der Vertrag am 15.02 geschlossen wurde) ist eine Rechtsfrage. So habe ich es es zumindest gesehen ;)

Ansonsten gebe ich dir recht. Der Zeitpunkt ist zumindest mitentscheidend für die Frage, ob die Käuferin von der unfachgerechten Reperatur hinten links wusste.


Habe es ebenfalls als reine Rechtsfrage behandelt. Hat mich aber auch etwas verunsichert, weil meine Beklagtenstation dadurch sehr dünn wurde.
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Nds
Unregistered
 
#107
02.04.2019, 21:16
(02.04.2019, 18:57)NDS 7 schrieb:  War der Hinweis, dass der Verkäufer ein Exemplar mit beiden Unterschriften hat auch in Niedersachsen enthalten?
Ja.
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MS_Niedersachsen_Wiederholer2019
Junior Member
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Beiträge: 8
Themen: 0
Registriert seit: Apr 2019
#108
02.04.2019, 21:51
(02.04.2019, 19:29)NDS7 schrieb:  
(02.04.2019, 19:12)Gast schrieb:  
(02.04.2019, 18:42)NRWGast schrieb:  Natürlich, der Kaufvertrag an sich war unstreitig, also ist da kein Platz für Beweise.
Aber es war ja streitig, an welchem Tag denn jetzt genau.
Aber durch welches Beweismittel willst du denn nachweisen, dass der Vertrag am 11.02 geschlossen wurde? Dass die Parteien an diesem Tag eine Urkunde "verbindliche Bestellung" unterschrieben haben, ist unstreitig und nicht beweisbedürftig. Ob es sich bei dem Dokument um einen Vertrag handelt (oder nur ein Angebot, sodass der Vertrag am 15.02 geschlossen wurde) ist eine Rechtsfrage. So habe ich es es zumindest gesehen ;)

Ansonsten gebe ich dir recht. Der Zeitpunkt ist zumindest mitentscheidend für die Frage, ob die Käuferin von der unfachgerechten Reperatur hinten links wusste.


Habe es ebenfalls als reine Rechtsfrage behandelt. Hat mich aber auch etwas verunsichert, weil meine Beklagtenstation dadurch sehr dünn wurde.

Auch auf die Gefahr hin, sich als komplett dumm zu outen: Also ich bin an diese Frage mit dem Zeitpunkt des KV irgendwie super 1. Semestermäßig rangegangen. § 433 sagt Einigung und Übergabe. Einigung= zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Beides lag bereits am 11.2. vor, daher KV +, am 15.2. dann nur noch Übergabe i.S.v. §§ 929ff BGB mit Lieferschein als Bestätigung der vollständigen Besitzaufgabe. Das kam bei mir aber daher schon in der Klägerstation. In der Beklagtenstation ging es bei mir noch noch im den Gegenanspruch als Verwendungsersatz in Höhe dieser lächerlichen 100 €, was aber Wiederrum nicht beweisbedürftig war, weil das ja feststand. Deshalb war meine Beweisprognosestation sehr niedlich. Dann macht es natürlich Sinn, wenn da dann der tatsächliche Zeitpunkt des KV als beweisbedürftige Tatsache erörtert hätte werden müssen. Deshalb nix von wegen einfache Klausur. Die werden die schön hart bewerten weil da ja jeder ein bisschen was zu schreiben kann und wenn man wie ich den Annahmeverzug nur auf der Lösungsskizze und nicht in der Reinschrift hatte, das Problem mit dem KV nicht ordentlich gelöst hat und noch vieles mehr vergessen hat, was einem gerade nicht einfällt, wird einem schnell klar, dass das echt keine Babyklausur war. Ach, und wegen der Kenntnis der Klägerin, konnte man das so argumentieren, dass die Kenntnis vom Schaden unschädlich war, weil ihr als Laie nicht hätte auffallen müssen, dass die Reparaturen zwar durchgeführt wurden, aber eben nur oberflächlich?
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NRWler'in90
Unregistered
 
#109
02.04.2019, 22:21
Also ich hab wie du argumentiert, dass die Klägerin keine Kenntnis hatte, eben weil das ja positive Kenntnis meint und man ihr das wohl nicht nachweisen kann (müsste ja der Beklagte bzw Gegner tun, der ja selber vorgetragen hat er wusste von nix). Habe dann aber gesagt grob fahrlässige Unkenntnis +, im Palandt stand irgendwas von wegen liegt vor, wenn der Kf sich auf Angaben des Vkf verlässt, ohne selbst Informationen einzuholen.

Habe dann irgendwie drum rumgelabert, dass ihr immerhin bekannt war, dass Schaden + und sie wenigstens noch diesen Bericht hätte abwarten müssen. Naja, relativ großen Aufriss dann dadrum gemacht
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Gast
Unregistered
 
#110
02.04.2019, 22:46
(02.04.2019, 22:21)NRWler\in90 schrieb:  Also ich hab wie du argumentiert, dass die Klägerin keine Kenntnis hatte, eben weil das ja positive Kenntnis meint und man ihr das wohl nicht nachweisen kann (müsste ja der Beklagte bzw Gegner tun, der ja selber vorgetragen hat er wusste von nix). Habe dann aber gesagt grob fahrlässige Unkenntnis +, im Palandt stand irgendwas von wegen liegt vor, wenn der Kf sich auf Angaben des Vkf verlässt, ohne selbst Informationen einzuholen.

Habe dann irgendwie drum rumgelabert, dass ihr immerhin bekannt war, dass Schaden + und sie wenigstens noch diesen Bericht hätte abwarten müssen. Naja, relativ großen Aufriss dann dadrum gemacht

Aber kann man von einer Verbraucherin erwarten, dass sie aufgrund der Dicke des Lackes auf eine unsachgemäße Reparatur schließen muss? Dagegen dürfte der Verkäufer sehr wohl Anhaltspunkte gehabt haben müssen, dem auf den Grund zu gehen, würde ich behaupten.
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