09.06.2015, 21:18
(09.06.2015, 20:59)NRW_Ph schrieb:(09.06.2015, 20:31)Nrw schrieb: Ja sie wussten jetzt, dass er nach Singapur gezogen war. Aber ich denke nicht, dass das Gericht einen Zeugen aus Singapur läd.
Wieso laden? § 363 ZPO.
Hatte keine Zeit mehr die Norm noch zu suchen und hab dann gesagt unerreichbar, weil er in Singapur lebt... War mir auch unsicher über den Kontakt und Kenntnis der Anschrift. Dann hätte man aber besser nur hilfsweise aufgerechnet.
09.06.2015, 21:20
Oh ja 239b - den habe ich einfach nicht geprüft.... der ist dann wohl der Brocken im ersten teil....
Warum hast du 239 verneint?
Ich hab nur 223, 240, 22 und 239 im Ersten teil!
Das mit 315b und dem Tunnel zum Privatparkplatz ist ein guter Punkt. Hattest du dazu etwas im Kommentar gefunden?
Warum hast du 239 verneint?
Ich hab nur 223, 240, 22 und 239 im Ersten teil!
Das mit 315b und dem Tunnel zum Privatparkplatz ist ein guter Punkt. Hattest du dazu etwas im Kommentar gefunden?
09.06.2015, 21:26
Hast recht. Hab das Urteil gefunden : BGH Beschluss vom 12. Mai 1998 Az.: 4 StR 163/98
Im vorliegenden Fall keine öffentliche verkehrsfläche. Somit scheidet 315b aus.
Im vorliegenden Fall keine öffentliche verkehrsfläche. Somit scheidet 315b aus.
09.06.2015, 21:45
(09.06.2015, 21:20)Gast schrieb: Oh ja 239b - den habe ich einfach nicht geprüft.... der ist dann wohl der Brocken im ersten teil....
Warum hast du 239 verneint?
Ich hab nur 223, 240, 22 und 239 im Ersten teil!
Das mit 315b und dem Tunnel zum Privatparkplatz ist ein guter Punkt. Hattest du dazu etwas im Kommentar gefunden?
Im ersten Teil habe ich auch 223, 240 im Versuch, 239. Die dicken Brocken waren da mMn 253, 255, 22, 23 (-), konsequenterweise auch kein 249, 22, 23, dann 239a, 239b beide (-). Im Fluchttatkomplex blieb bei mir am Ende nur 223, 113 I, II Nr. 1 übrig.
Bei 315b steht im Kommentar unter "öffentlicher Straßenverkehr" unter RN 3, 4 alles zum öffentlichen Straßenverkehr. Unter Rn 4 ist explizit als Gegenbeispiel die abgegrenzte nichtöffentliche Parkfläche genannt. Dachte das kann man aufgrund der Beschreibung im Sachverhalt gut drunter subsumieren.
09.06.2015, 21:52
(09.06.2015, 20:24)NRW_Ph schrieb: Im Übrigen weiß ich jetzt, wie man beweist, dass die Urkunde ein Blankett war: Zeugnis des Freundes F. Denn als der unterschrieben hat, müsste der Abschnitt zur Bürgschaft ja noch gefehlt haben. Schade, jetzt ist etwas spät.
Der F. kann doch aber nicht bezeugen, ob die Bürgschaft gemeinsam ergänz wurde oder ob erst ein Blankett vorlag. M.E. muss die Mandantin ins Nachverfahren und mittels Schriftgutachten nachweisen, dass die Erklärung nicht von ihr geschrieben ist. Dann gilt 440 II nicht, sodass der Kläger die abredegemäße Ausfüllung beweisen muss.
09.06.2015, 22:24
War denn wirklich nicht darauf einzugehen, dass der Kläger die eigene Parteivernehmung lediglich mit dem Hinweis abgelehnt hat er wolle sich nicht vorführen lassen?
Bzw hätte das Gericht diese Aussagen nicht zumindest würdigen müssen?
Bzw hätte das Gericht diese Aussagen nicht zumindest würdigen müssen?
09.06.2015, 22:43
Achso okay, das gabs in Berlin nicht mit der Aufrechnung ;)
09.06.2015, 22:58
(09.06.2015, 21:52)Gast schrieb:Wenn der F aussagt, dass zum Zeitpunkt seiner Unterschrift der Bürgschaftszusatz noch nicht da war und der Augenschein ergibt, dass der Zusatz in der Schrift des Vermueters ist, öffnet das doch wenigstens die Tür in die Parteivernehmung von Amts wegen?(09.06.2015, 20:24)NRW_Ph schrieb: Im Übrigen weiß ich jetzt, wie man beweist, dass die Urkunde ein Blankett war: Zeugnis des Freundes F. Denn als der unterschrieben hat, müsste der Abschnitt zur Bürgschaft ja noch gefehlt haben. Schade, jetzt ist etwas spät.
Der F. kann doch aber nicht bezeugen, ob die Bürgschaft gemeinsam ergänz wurde oder ob erst ein Blankett vorlag. M.E. muss die Mandantin ins Nachverfahren und mittels Schriftgutachten nachweisen, dass die Erklärung nicht von ihr geschrieben ist. Dann gilt 440 II nicht, sodass der Kläger die abredegemäße Ausfüllung beweisen muss.
Aber stimmt schon, ist eine wackelige Kiste. Bist Du sicher, dass das Blankett bestritten war?
09.06.2015, 23:03
Die mandatin hatte ja sowohl die Vernehmung des V als auch ihre eigene Vernehmung beantragt. V hatte beides abgelehnt. M.E. Musste man zu v sagen, dass er für sich selbst gemäß 446 verweigern durfte und dann das Gericht kein Recht zur Vernehmung der Gegenpartei hat. Bei m lag Verweigerung ebenfalls von v vor. Hier haette aber eine parteivernehmung nach 448 Zpo von Amts wegen erfolgen müssen, da es sich bei der Absprache über die 20.000 Euro Höchstgrenze um ein vier-augengespräch handelte und nur so die m ihr Recht auf waffengleichheit... Wahren konnte.
09.06.2015, 23:11
@ Gasti
Eine Parteivernehmung von Amts wegen gibt es wie gesagt im Urkundenprozess nicht.
Die für mich quälende Frage stellt sich jedoch anhand des Wortlauts der §446 ZPO:
Dort ist von "Berücksichtigung der Umstände" die Rede. Und da frag ich mich ob man eben mit der Berufung die fehlende Berücksichtigung der Umstände angreifen kann.
Eine Parteivernehmung von Amts wegen gibt es wie gesagt im Urkundenprozess nicht.
Die für mich quälende Frage stellt sich jedoch anhand des Wortlauts der §446 ZPO:
Dort ist von "Berücksichtigung der Umstände" die Rede. Und da frag ich mich ob man eben mit der Berufung die fehlende Berücksichtigung der Umstände angreifen kann.