11.03.2024, 16:11
Habt ihr noch große Beweisprobleme gesehen oder musstet irgendwo einen relatives Beweiserhebungsverbot hinsichtlich Verwertbarkeit abwägen? Die Videoaufzeichnung war ja nach dem Bearbeitervermerk verwertbar. Die Aussage des verstorbenen A hat bei mir schon nicht gegen 141 StPO verstoßen und andere Erhebungsverstöße habe ich bei ihm auch nicht gesehen.
11.03.2024, 16:27
In meiner Lösung bedurfte es wegen 143 II StPO eines Pflichtverteidigers. Was sprach dagegen, hinsichtlich des 2. Tatkomplexes den 308 I anzunehmen?
11.03.2024, 16:37
Bearbeitervermerk lesen ist nicht so meins: Habe Mord und Totschlag direkt auch mal mitgeprüft!
Habe bei Tatkomplex 2 auch § 308 StGB bejaht. Und Versuch § 305a StGB fällt mir noch ein...
Habe bei Tatkomplex 2 auch § 308 StGB bejaht. Und Versuch § 305a StGB fällt mir noch ein...
11.03.2024, 16:39
Yep, klingt logisch, das im 2. Handlungsabschnitt auch zu bejahen! :-)
11.03.2024, 16:40
212,22,23 habe ich auch geprüft und verneint. Es war in dieser Klausur aber echt schwierig den Überblick zu behalten.
11.03.2024, 17:17
was meint ihr - morgen Urteil oder Revision?
11.03.2024, 17:28
Hab 308 im 2. Tatkomplex nicht geprüft, aber hätte es eh abgelehnt, da ich keine konkrete Gefahr angenommen hätte
Und einen Verstoß wegen des fehlenden Pflichtverteidigers hab ich auch nicht angenommen
§§ 315b und 315c abgelehnt
Und einen Verstoß wegen des fehlenden Pflichtverteidigers hab ich auch nicht angenommen
§§ 315b und 315c abgelehnt
11.03.2024, 17:30
In Hessen lief der gleiche Fall - ohne E-Examen. Bei uns waren mehr Delikte ausgeschlossen. Ausgeschlossene Delikte waren §§ 20-21, 30, 73 ff., 114, 211, 212, 223-227, 303, 306-306e, 315c StGB. Glaube das wars. Wenn ich für Hessen eine Norm vergessen habe, kann das ja noch jemand ergänzen. Nicht anzuwenden waren zudem §§ 153 ff. StPO.
Fande es extrem viel und habe das meiste nur im Feststellungsstil abgehandelt, am Ende auch leider ohne Verweis auf etwaige Nachweisbarkeiten. Auch § 315d StGB stand auf dem Zettel, hatte ich aber keine Zeit mehr für.
Bei uns ist der ermittelnde Staatsanwalt am Tattag mit der Zeugin (Lebensgefährtin des StA) essen, die die Polizei informiert hatte. Dieser ist kurz mit dem Fahrrad hinter dem Beschuldigten hergefahren, hat ihn dann aber verloren. Unser Verteidiger hat noch gemeckert, dass der ja nicht weiter ermitteln könne, wenn er als Zeuge genannt sei und er gem. § 22 StPO ihn austauschen möchte. Das sollten wir dann noch untersuchen. Wir hatten den Auftrag als Referendare von dem StA erhalten.
Fande es extrem viel und habe das meiste nur im Feststellungsstil abgehandelt, am Ende auch leider ohne Verweis auf etwaige Nachweisbarkeiten. Auch § 315d StGB stand auf dem Zettel, hatte ich aber keine Zeit mehr für.
Bei uns ist der ermittelnde Staatsanwalt am Tattag mit der Zeugin (Lebensgefährtin des StA) essen, die die Polizei informiert hatte. Dieser ist kurz mit dem Fahrrad hinter dem Beschuldigten hergefahren, hat ihn dann aber verloren. Unser Verteidiger hat noch gemeckert, dass der ja nicht weiter ermitteln könne, wenn er als Zeuge genannt sei und er gem. § 22 StPO ihn austauschen möchte. Das sollten wir dann noch untersuchen. Wir hatten den Auftrag als Referendare von dem StA erhalten.
11.03.2024, 17:35
Was spricht denn gegen eine konkrete Gefahr? Es hing ja nur vom Zufall ab, wo die Feuerwerkskörper landen.
Und warum war eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich? Es stand schon vor der Vernehmung fest, dass Untersuchungshaft angeordnet werden sollte (141 II 1)
Und warum war eine Pflichtverteidigerbestellung nicht erforderlich? Es stand schon vor der Vernehmung fest, dass Untersuchungshaft angeordnet werden sollte (141 II 1)
11.03.2024, 17:39
Dass es nur vom Zufall abhing, ging mir nicht klar genug aus dem SV hervor. Für mich bestand zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr, sondern nur die Möglichkeit. Die Böller sind ja auch in weiter Entfernung explodiert
Das mit dem Pflichtverteidiger krieg ich mit den zeitlichen Abläufen nicht mehr ganz zusammen
Das mit dem Pflichtverteidiger krieg ich mit den zeitlichen Abläufen nicht mehr ganz zusammen









