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  5. Klausuren März 2024
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Klausuren März 2024
JOP
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Beiträge: 8
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Registriert seit: Mar 2024
#31
04.03.2024, 20:04
Ich habe auch 823, 1004 geprüft und seeehr lange nach AGL gesucht, iwie dachte ich, dass die was zu den Nachbarschaftsstreitigkeiten aus 906,908 hören wollen, gibt aber mangels Eigentümerstellung nicht. 
Was habt ihr mit der Schlichtungsbescheinigung gemacht? Ich dachte, vlt könnte es schon im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geprüft werden, ob der Kläger Eigentümer war. 

Im Ergebnis 2.105 EuR ( 1.500 + 500 Gutachterkosten + 105 wegen Selbstbeseitigung) zugesprochen, Antrag zu 3. mangels Eigentümerstellung abgelehnt.
Beim Antrag zu 2. hab ich auch kurz an GoA gedacht, hatte aber keine Zeit mehr, deswegen nur über Schadensniedrighaltungspflicht gegangen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.03.2024, 20:07 von JOP. Bearbeitungsgrund: War nicht vollständig )
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JoshNRW
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Registriert seit: Jan 2022
#32
04.03.2024, 20:33
Bei 823 finde ich die Voraussetzungen der Rechtsgutsverletzung (da Vermögen) und des Verschuldens schwer zu begründen. Wenn man herleitet, warum 280 beim Integritätsinteresse (im Gegensatz zu 281) auf den dinglichen Anspruch aus 1004 anwendbar ist, dann hat man weniger Probleme mit dem Verschulden und dem Vermögensschaden. 910 habe ich dann nur für die fehlende Duldungspflicht herangezogen. (Aus 910 kann man wohl auch keinen Schadensersatz herleiten, habe es so verstanden, dass er nur dazu berechtigt, sanktionslos den Überwuchs zu entfernen). Das Verschulden bei 823 könnte man vielleicht über die Verletzung einer Verkehrssicherheitspflicht herleiten, aber das finde ich schwer.
Die Gutachterkosten waren dann bei mir im Rahmen von 249 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung umfasst, um die Rechtsverfolgung vorzubereiten, auch wenn das Gutachten objektiv fehlerhaft ist (stand im Kommentar). 

Das Schlichtungsgutachten sollte man im Tatbestand erwähnen (und dann ggf. noch in der Zulässigkeit, weil die Durchführung Zulässigkeitsvoraussetzung ist)
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0722NRW
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Registriert seit: Feb 2024
#33
04.03.2024, 21:30
LSAREF

Danke für den ausführlichen Bericht. Was ich mich gefragt habe, woher kommt die Zuständigkeit des LG?


Im Bearbeitervermerk stand, dass der Antrag zu 3. den Streitwert 3.000 Euro hatte. Nach § 5 ZPO werden die Anträge zusammengerechnet. Daher über 5.000. 
Die nachträgliche Änderung in einen Feststellungsantrag ändert die Zuständigkeit nicht rückwirkend.
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RefiNRW
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Beiträge: 31
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#34
05.03.2024, 15:09
(04.03.2024, 20:33)JoshNRW schrieb:  Bei 823 finde ich die Voraussetzungen der Rechtsgutsverletzung (da Vermögen) und des Verschuldens schwer zu begründen. Wenn man herleitet, warum 280 beim Integritätsinteresse (im Gegensatz zu 281) auf den dinglichen Anspruch aus 1004 anwendbar ist, dann hat man weniger Probleme mit dem Verschulden und dem Vermögensschaden. 910 habe ich dann nur für die fehlende Duldungspflicht herangezogen. (Aus 910 kann man wohl auch keinen Schadensersatz herleiten, habe es so verstanden, dass er nur dazu berechtigt, sanktionslos den Überwuchs zu entfernen). Das Verschulden bei 823 könnte man vielleicht über die Verletzung einer Verkehrssicherheitspflicht herleiten, aber das finde ich schwer.
Die Gutachterkosten waren dann bei mir im Rahmen von 249 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung umfasst, um die Rechtsverfolgung vorzubereiten, auch wenn das Gutachten objektiv fehlerhaft ist (stand im Kommentar). 

Das Schlichtungsgutachten sollte man im Tatbestand erwähnen (und dann ggf. noch in der Zulässigkeit, weil die Durchführung Zulässigkeitsvoraussetzung ist)




Ggf. § 823 BGB wegen Beeinträchtigung der Eigentumsfreiheit (in Form von Erzeugung elektrischer Energie) wegen § 903 BGB i.V.m. Art. 14 GG?
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JoshNRW
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Beiträge: 51
Themen: 2
Registriert seit: Jan 2022
#35
05.03.2024, 15:59
Z2 NRW, Anwaltsklausur

Die Mandantin hat selbst vor dem AG gegen ihren Vermieter geklagt. 
Sie hat dort 1.) 4.000,- Euro für eine Handwerkerrechnung (Reparatur einer defekten Tür ihrer Wohnung auf Bestellung des V) verlangt, weil die an den V adressierte Rechnung in ihrem Briefkasten gelandet ist (der Handwerker kannte die Adresse des V nicht). 
Sie hat den V deshalb kontaktiert und informiert, der wollte nichts veranlassen. 
M hat die Rechnung beglichen, weil die Zahlungsfrist an dem Tag abgelaufen ist. M hat im Verwendungszweck darauf verwiesen, dass sie die Rechnung für V bezahlt. 
Der V hat Erstattung an M abgelehnt, hilfsweise wollte er mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, falls das Gericht den Anspruch der M bejaht, weil der Defekt der Tür wohl auf Ms Verschulden beruht (aber V hat keinen wirklichen Beweis dafür angeboten). 
Mit Antrag 2.) begehrte M die Trennung der Stromkreise hinsichtlich ihrer Wohnung und dem Allgemeinstrom. Der Allgemeinstrom läuft bisher ebenfalls über ihren Zähler. Darüber hinaus begehrt M in diesem Antrag die Installation eines separaten Stromzählers für den Allgemeinstrom.
Die Klage wird abgewiesen, Antrag 2. sei schon unzulässig, weil der Lebensgefährte der M - der mittlerweile auch im Mietvertrag steht - nicht mitgeklagt hat. 
Antrag 1. sei unbegründet, da keine AGL ersichtlich.
M legt daraufhin am letzten Tag der Berufungsfrist selbst Berufung ein. 
Das Gericht erlässt nach Ablauf der Berufungsfrist einen Beschluss, dass es beabsichtigt die Klage zu verwerfen, weil M vor dem LG nicht postulationsfähig ist. 
Die RMB im Ausgangsurteil hatte aber keinen Hinweis darauf, dass Anwaltszwang für die Berufung gilt.

Wie ist zu verfahren? Die Stellungnahmefrist auf den Beschluss des LG hat gerade erst begonnen.

War wieder viel zu schreiben und zu blättern, alles eingebaut in ein laufendes Berufungsverfahren mit Schriftsatz an das Gericht...

Habe die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter RMB, Prüfungsumfang der Berufung, hier nur in rechtlicher Hinsicht, weil die Tatsachen wohl im Wesentlichen zutreffend sind: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage, Begründetheit der Anträge, alles bejaht, Anspruch aus aus unberechtiger GoA (hier 684) iVm 812 (M hat V von seiner Zahlungspflicht befreit, §§ 267, 362 BGB, aus Sicht des Handwerker Leistung von V an M), keine Ahnung, ob das so richtig war, auf jeden Fall hier am meisten geschrieben. 
Antrag 2. habe ich nicht auf Mängelgewährleistungsrechte abgestellt, sondern auf §§ 535, 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht abgestellt, auch keine Ahnung, ob das stimmt.
Der Schriftsatz war auch nicht ohne, weil die richtige Formulierung der ganzen Anträge nicht locker von der Hand ging. (Wiedereinsetzung, Einlegung der Berufung, Antrag auf Aufhebung des AG-Urteil, Antrag zu 1. und 2. eingerückt nur angekündigt).
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.03.2024, 16:02 von JoshNRW.)
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RefiNRW
Junior Member
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Beiträge: 31
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#36
05.03.2024, 16:38
(05.03.2024, 15:59)JoshNRW schrieb:  Z2 NRW, Anwaltsklausur

Die Mandantin hat selbst vor dem AG gegen ihren Vermieter geklagt. 
Sie hat dort 1.) 4.000,- Euro für eine Handwerkerrechnung (Reparatur einer defekten Tür ihrer Wohnung auf Bestellung des V) verlangt, weil die an den V adressierte Rechnung in ihrem Briefkasten gelandet ist (der Handwerker kannte die Adresse des V nicht). 
Sie hat den V deshalb kontaktiert und informiert, der wollte nichts veranlassen. 
M hat die Rechnung beglichen, weil die Zahlungsfrist an dem Tag abgelaufen ist. M hat im Verwendungszweck darauf verwiesen, dass sie die Rechnung für V bezahlt. 
Der V hat Erstattung an M abgelehnt, hilfsweise wollte er mit eigenen Ansprüchen aufrechnen, falls das Gericht den Anspruch der M bejaht, weil der Defekt der Tür wohl auf Ms Verschulden beruht (aber V hat keinen wirklichen Beweis dafür angeboten). 
Mit Antrag 2.) begehrte M die Trennung der Stromkreise hinsichtlich ihrer Wohnung und dem Allgemeinstrom. Der Allgemeinstrom läuft bisher ebenfalls über ihren Zähler. Darüber hinaus begehrt M in diesem Antrag die Installation eines separaten Stromzählers für den Allgemeinstrom.
Die Klage wird abgewiesen, Antrag 2. sei schon unzulässig, weil der Lebensgefährte der M - der mittlerweile auch im Mietvertrag steht - nicht mitgeklagt hat. 
Antrag 1. sei unbegründet, da keine AGL ersichtlich.
M legt daraufhin am letzten Tag der Berufungsfrist selbst Berufung ein. 
Das Gericht erlässt nach Ablauf der Berufungsfrist einen Beschluss, dass es beabsichtigt die Klage zu verwerfen, weil M vor dem LG nicht postulationsfähig ist. 
Die RMB im Ausgangsurteil hatte aber keinen Hinweis darauf, dass Anwaltszwang für die Berufung gilt.

Wie ist zu verfahren? Die Stellungnahmefrist auf den Beschluss des LG hat gerade erst begonnen.

War wieder viel zu schreiben und zu blättern, alles eingebaut in ein laufendes Berufungsverfahren mit Schriftsatz an das Gericht...

Habe die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung, Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter RMB, Prüfungsumfang der Berufung, hier nur in rechtlicher Hinsicht, weil die Tatsachen wohl im Wesentlichen zutreffend sind: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage, Begründetheit der Anträge, alles bejaht, Anspruch aus aus unberechtiger GoA (hier 684) iVm 812 (M hat V von seiner Zahlungspflicht befreit, §§ 267, 362 BGB, aus Sicht des Handwerker Leistung von V an M), keine Ahnung, ob das so richtig war, auf jeden Fall hier am meisten geschrieben. 
Antrag 2. habe ich nicht auf Mängelgewährleistungsrechte abgestellt, sondern auf §§ 535, 241 Abs. 2 BGB als Nebenpflicht abgestellt, auch keine Ahnung, ob das stimmt.
Der Schriftsatz war auch nicht ohne, weil die richtige Formulierung der ganzen Anträge nicht locker von der Hand ging. (Wiedereinsetzung, Einlegung der Berufung, Antrag auf Aufhebung des AG-Urteil, Antrag zu 1. und 2. eingerückt nur angekündigt).



Zu Antrag 2: 
https://ra.de/urteil/ag-erding/endurteil...2018-02-26
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NRW_03
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Beiträge: 37
Themen: 1
Registriert seit: Mar 2024
#37
05.03.2024, 16:54
Ich hab bei dem Antrag 1 die berechtigte GoA genommen.
Fand den Aufbau des Gutachtens etwas schwierig, da mich die Stellungnahmefrist und der Beschluss des LG etwas verwirrt hat.
Hab jetzt: 1. Zulässigkeit der Berufung und 2. Begründetheit der Berufung genommen, ohne vorherige Prozessstation oÄ
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Hessen24
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Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Jan 2024
#38
05.03.2024, 16:57
Kam in Hessen auch Berufung dran?
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Ref´inHessen
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Beiträge: 34
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2024
#39
05.03.2024, 20:06
(05.03.2024, 16:57)Hessen24 schrieb:  Kam in Hessen auch Berufung dran?


Nein. Bei uns war die Klausur im Aufhänger ähnlich, aber keine Berufung. Wir waren Referendare des RA der Klägerin, die bereits eine Klage erhoben hat mit zwei Anträgen. Antrag zu 1 war eine negative Feststellungsklage darauf gerichtet, dass sie nicht verpflichtet ist dem Beklagten 5730,74 € zu zahlen. Antrag zu 2 war ein Leistungsantrag, den Beklagten zu verurteilen, den Allgemeinstrom vom Stromkreislauf der Klägerin zu trennen und einen gesonderten Stromzähler einzubauen.

Der Beklagte erhob nach der Frist zur Klageerwiderung mit dem Klageerwiderungsschriftsatz Widerklage gegen die Mandantin und ihren Lebensgefährten und beantragte, die Mandantin und den Lebensgefährten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.730,74 € zu zahlen. 

Dem Ganzen lag im Wesentlichen der Sachverhalt zugrunde, dass für den Klageantrag zu 1. die Wohnungstür defekt war, also ein Scharnier gebrochen war und die Parteien sich stritten, wer nun die Beschädigung zu vertreten hat. Der Beklagte als Vermieter behauptete, die Mandanten seien für ihr Türenzuschlagen bekannt, trug aber selbst vor, dass die Tür bereits seit 25 Jahren dort eingebaut war und die Mandanten hatten in der Klageschrift bereits vorgetragen, dass das Scharnier wegen Altersermangelung beschädigt wurde. Der Austausch der Tür zog sich über ein Jahr und die Mandantin trug vor, dass im August 22 eine Besichtigung mit einem Schreiner stattfand, der das Scharnier notrepariert hatte, was jedoch nicht nachhaltig und sachgerecht war. Das bestritt der Beklagte mit Nichtwissen.

Dem Klageantrag zu 2 lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Mandantin über die Stadtwerke feststellte, dass über ihren Stromzähler auch der Allgemeinstrom für Treppenhaus, Sprechanlage und Keller abgerechnet wurde und sie so ca. 200 Euro allein zahlte für den Allgemeinstrom. Im Haus war noch eine weitere Mietwohnung die identisch groß mit ihrer Wohnung war. Sie verlangte, dass der Vermieter einen eigenen Stromzähler für Allgemeinstrom anbrachte und einen gesonderten Stromkreislauf schafft. Das hatte der Beklagte jedoch abgelehnt, da der Einbau ca 2.000 Euro kosten solle und er das unverhältnismäßig fand. Er bot aber in der Klageerwiderungs- und Widerklageschrift an, dass er bereit wäre, die Abrechnung pauschal dahingehend zu gestalten, dass er von der anderen Mieterin 50 % abrechnen würde und der Mandantin die 50 % als Gutschrift geben würde. 

Wir sollten nun erneut die Erfolgsaussichten der Klage und der Widerklage prüfen und schauen, ob die Erhebung der Widerklage am Rechtsstreit nun was ändert. Das Gericht wies bei Zustellung der Widerklage darauf hin, dass durch Erhebung der Widerklage unser negativer Feststellungsantrag wohl unzulässig werden würde. 

Gefordert war ein Schriftsatz an das Gericht, wenn ein weiteres gerichtliches Vorgehen insbesondere gegen die Widerklage für zweckmäßig erachtet wird und - sollte alles erfolglos scheinen - ein Mandantenschreiben.
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RefiNRW
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Registriert seit: Feb 2024
#40
05.03.2024, 20:26
Zitat:Das Gericht wies bei Zustellung der Widerklage darauf hin, dass durch Erhebung der Widerklage unser negativer Feststellungsantrag wohl unzulässig werden würde. 



Einen krasseren Hinweis auf die Erledigungserklärung des Antrages zu 1 war ja kaum zu geben :-D
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.03.2024, 20:26 von RefiNRW.)
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