17.02.2024, 12:22
Bei Zweckmäßigkeit Standard Sachen wie per bea schicken und begründen in der begründugsfrist, Mandanten drauf hinweisen, dass das höchste Gericht hier das olg ist wegen Sprung Revision…
Bzgl der KV, da stand doch bei den angewandten Vorschriften 230 also Strafantrag drin, oder nicht ?
Ansonsten wie der Rest halt, Verfahrenshindernis wegen Antrag, keine Verwerflichkeit bei der Nötigung und bei der kv gerechtfertigt gehandelt… beim präsenten Beweismittel auf verbotene beweisantizipation hingewiesen und das Sachverhalt aufklären, vor allem das Gegenteil durch entlastende Beweismittel auch nicht rechtsmissbräuchlich ist, sowas halt
Bzgl der KV, da stand doch bei den angewandten Vorschriften 230 also Strafantrag drin, oder nicht ?
Ansonsten wie der Rest halt, Verfahrenshindernis wegen Antrag, keine Verwerflichkeit bei der Nötigung und bei der kv gerechtfertigt gehandelt… beim präsenten Beweismittel auf verbotene beweisantizipation hingewiesen und das Sachverhalt aufklären, vor allem das Gegenteil durch entlastende Beweismittel auch nicht rechtsmissbräuchlich ist, sowas halt
17.02.2024, 12:41
Wie habt ihr denn die KV mit Notwehr gerechtfertigt? Die Polizei ist vor Ort, als sie beleidigt wird, dann war es bei euch erforderlich, ihn zu schlagen?
17.02.2024, 13:18
(17.02.2024, 12:41)ZEITNOT schrieb: Wie habt ihr denn die KV mit Notwehr gerechtfertigt? Die Polizei ist vor Ort, als sie beleidigt wird, dann war es bei euch erforderlich, ihn zu schlagen?
Man verteidigt ja auch die Rechtsordnung gleichzeitig, der hat ja auch weiter gemacht als sie schon gehen wollte, man muss sich ja auch nicht auf mildere, nicht gleich erfolgversprechende Mittel verweisen lassen
17.02.2024, 13:20
(17.02.2024, 12:22)NrwRef schrieb: Bei Zweckmäßigkeit Standard Sachen wie per bea schicken und begründen in der begründugsfrist, Mandanten drauf hinweisen, dass das höchste Gericht hier das olg ist wegen Sprung Revision…
Bzgl der KV, da stand doch bei den angewandten Vorschriften 230 also Strafantrag drin, oder nicht ?
Ansonsten wie der Rest halt, Verfahrenshindernis wegen Antrag, keine Verwerflichkeit bei der Nötigung und bei der kv gerechtfertigt gehandelt… beim präsenten Beweismittel auf verbotene beweisantizipation hingewiesen und das Sachverhalt aufklären, vor allem das Gegenteil durch entlastende Beweismittel auch nicht rechtsmissbräuchlich ist, sowas halt
In 230 steht Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse
17.02.2024, 14:39
(17.02.2024, 13:20)Gast994 schrieb:(17.02.2024, 12:22)NrwRef schrieb: Bei Zweckmäßigkeit Standard Sachen wie per bea schicken und begründen in der begründugsfrist, Mandanten drauf hinweisen, dass das höchste Gericht hier das olg ist wegen Sprung Revision…
Bzgl der KV, da stand doch bei den angewandten Vorschriften 230 also Strafantrag drin, oder nicht ?
Ansonsten wie der Rest halt, Verfahrenshindernis wegen Antrag, keine Verwerflichkeit bei der Nötigung und bei der kv gerechtfertigt gehandelt… beim präsenten Beweismittel auf verbotene beweisantizipation hingewiesen und das Sachverhalt aufklären, vor allem das Gegenteil durch entlastende Beweismittel auch nicht rechtsmissbräuchlich ist, sowas halt
In 230 steht Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse
Stimmt. Das war jedoch für mich abwegig dafür Zeit zu verlieren, zudem wurde es ja auch nicht bemängelt, der Fokus lag ja eher bei der Rechtfertigung der Ohrfeige
18.02.2024, 12:21
Meint ihr morgen Urteil oder Beschluss ?
19.02.2024, 16:32
Heute Baurecht in NRW. Baunutzungsuntersagung gegen Antragstellerin (80 V), weil sie den genehmigten Reitstall nicht mehr selbst nutzt, sondern gewerblich vermietet. Hatte massive Zeitprobleme und Aufbauschwierigkeiten. War nix bei mir

19.02.2024, 16:38
Im Saarland lief Asylrecht. Rücknahme einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 7(?) Jahren weil die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben. Rücknahme über § 48 VwVfG (Problem ob überhaupt neben den eigenen Regeln des AsylR anwendbar). Außerdem problematisch: Beginn der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 weil die Behörde sich auf Ablauf der Stellungnahmefrist stützt und nicht etwa auf Zeitpunkt, in dem sie hätte erkennen können dass die Voraussetzungen nicht vorlagen - also schon vor Jahren.
Kleinere Problemchen wie dass die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber bei Ladung auf § 102 vwgo hingewiesen wurde…
Materielle Probleme im Asylrecht kann ich nicht beurteilen, weil ich das nicht gelernt hab
Kleinere Problemchen wie dass die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber bei Ladung auf § 102 vwgo hingewiesen wurde…
Materielle Probleme im Asylrecht kann ich nicht beurteilen, weil ich das nicht gelernt hab
19.02.2024, 16:43
(19.02.2024, 16:38)Saarl.98 schrieb: Im Saarland lief Asylrecht. Rücknahme einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 7(?) Jahren weil die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben. Rücknahme über § 48 VwVfG (Problem ob überhaupt neben den eigenen Regeln des AsylR anwendbar). Außerdem problematisch: Beginn der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 weil die Behörde sich auf Ablauf der Stellungnahmefrist stützt und nicht etwa auf Zeitpunkt, in dem sie hätte erkennen können dass die Voraussetzungen nicht vorlagen - also schon vor Jahren.
Kleinere Problemchen wie dass die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber bei Ladung auf § 102 vwgo hingewiesen wurde…
Materielle Probleme im Asylrecht kann ich nicht beurteilen, weil ich das nicht gelernt hab
Die gab's nicht
Wichtig war mM die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, insbesondere ob sie den Vertrauensschutz ausreichend beachtet hat (eher nein, weil sie davon ausging, das Vertrauen müsste besonders schutzwürdig sein und sich aus Sicht des Klägers nichts geändert hat)
19.02.2024, 17:06
(19.02.2024, 16:43)Gast994 schrieb:(19.02.2024, 16:38)Saarl.98 schrieb: Im Saarland lief Asylrecht. Rücknahme einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 7(?) Jahren weil die Voraussetzungen von Anfang an nicht vorgelegen haben. Rücknahme über § 48 VwVfG (Problem ob überhaupt neben den eigenen Regeln des AsylR anwendbar). Außerdem problematisch: Beginn der Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 weil die Behörde sich auf Ablauf der Stellungnahmefrist stützt und nicht etwa auf Zeitpunkt, in dem sie hätte erkennen können dass die Voraussetzungen nicht vorlagen - also schon vor Jahren.
Kleinere Problemchen wie dass die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber bei Ladung auf § 102 vwgo hingewiesen wurde…
Materielle Probleme im Asylrecht kann ich nicht beurteilen, weil ich das nicht gelernt hab
Die gab's nicht
Wichtig war mM die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, insbesondere ob sie den Vertrauensschutz ausreichend beachtet hat (eher nein, weil sie davon ausging, das Vertrauen müsste besonders schutzwürdig sein und sich aus Sicht des Klägers nichts geändert hat)
Ja hab meinen Schwerpunkt auch dort gesetzt würde ich sagen. Danke
