16.01.2024, 17:43
(16.01.2024, 17:22)ref12345 schrieb:(16.01.2024, 17:15)maditam schrieb: Die Klausur lief in Hessen ähnlich.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.
Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist ja die letzte mdl. Verhandlung. Die liegt zeitlich nach der Einstellung. Darum habe ich gesagt, dass ein VA, der nur auf 81b gestützt werden kann, im Urteil als rechtswidrig gewertet werden würde. Und so habe ich dann das PolG "aufgemacht", um eine alternative EGL zu haben.
Im Ermessen wird wahrscheinlich beides gut vertretbar sein.
Die Begründung der AOsofVz kann nicht nachgeholt werden, so der Kommentar. Darum hab ich mich darauf beschränkt.
Wie meinst du das mit der Klageänderung? Jedenfalls in NRW war die Klage eindeutig erkennbar auf die Anordnung bezogen, wenn auch schwammig benannt.
Im Kommentar stand, dass es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ankommt und da war er ja definitiv noch Beschuldigter.
16.01.2024, 17:44
(16.01.2024, 17:30)maditam schrieb:(16.01.2024, 17:22)ref12345 schrieb:(16.01.2024, 17:15)maditam schrieb: Die Klausur lief in Hessen ähnlich.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.
Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist ja die letzte mdl. Verhandlung. Die liegt zeitlich nach der Einstellung. Darum habe ich gesagt, dass ein VA, der nur auf 81b gestützt werden kann, im Urteil als rechtswidrig gewertet werden würde. Und so habe ich dann das PolG "aufgemacht", um eine alternative EGL zu haben.
Im Ermessen wird wahrscheinlich beides gut vertretbar sein.
Die Begründung der AOsofVz kann nicht nachgeholt werden, so der Kommentar. Darum hab ich mich darauf beschränkt.
Wie meinst du das mit der Klageänderung? Jedenfalls in NRW war die Klage eindeutig erkennbar auf die Anordnung bezogen, wenn auch schwammig benannt.
Genau ich hab auch gesagt, dass die Begründung nicht nachgeholt werden kann, sondern die Behörde nochmal den Sofortvollzug anordnen muss mit hinreichender Begründung. Da nach meiner Lösung die Maßnahme rechtswidrig ist, hab ich ihn drauf hingewiesen, dass eine erneuter AO des Sofortvollzuges mit entsprechender Begründung durchgeht.
Und zu der Klageänderung nach § 91 VwGO. Ich weiß nicht wie in NRW der Sachverhalt zu war. In Hessen war es so, dass es zwei Bescheide gegen den Mandanten gab. Einer war schon erledigt durch Zeitablauf, gegen diesen hatte er schon AFK erhoben. Und dann hat die Behörde erneut eigentlich den identischen Bescheid erlassen. Vorverfahren war bei uns auch entbehrlich. Und die AO der aW muss sich ja dann auf eine AFK beziehen. Deshalb habe ich gesagt Klageänderung, hinsichtlich der AFK. Diese sollte sich dann auf den zweiten Bescheid beziehen. So muss der Mandant nicht nochmal AFK gegen den neuen Bescheid erheben. (Aber hier bin ich mir auch nicht sicher, dass hat sich für mich am prozess ökonomischsten angefühlt haha)
Ah okay, ja in NRW war es nur ein Bescheid

16.01.2024, 17:44
16.01.2024, 17:46
(16.01.2024, 17:43)Rewi schrieb:(16.01.2024, 17:22)ref12345 schrieb:(16.01.2024, 17:15)maditam schrieb: Die Klausur lief in Hessen ähnlich.
Ich habe allerdings § 81b als EGL bejaht. Ich habe den Kommentar so verstanden, dass für die Anwendung reicht, dass die Beschulgteneigenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung bestand (so vorliegend der Fall). Ein späteter Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war demgegenüber unschädlich. Hat das noch jemand so verstanden? Daher war die StPO vorrangig vor Landesrecht.
Ansonsten habe ich die Notwendigkeit der Maßnahme bejaht. Insbesondere bestand Wiederholungsgefahr (hier insbesondere die Situation vor seinem Haus, wegen der Parksituation; aber auch Gesamtschau aus den Delikte; immer wieder einschlägig im Bereich Gewalt) und die Maßnahme war geeignet erneute ähnlich gelagerte Straftaten aufzuklären (ein Geschädigter hat angegeben den Namen nicht zu kenne, aber ihn auf Fotos wiederzuerkennen). Dennoch war der Antrag begründet wegen der formellen rechtswidrigkeit der Anordnung.
Daher auch Antrag nach § 80 V auf Wiederherstellung, aber mit dem Hinweis an den Mandaten, dass die schriftliche Begründung durch eine erneute AO des Sofortvollzuges erfolgen kann.
Dann habe ich noch eine Klageänderung nach § 91 ZPO hinsichtlich der AFK vom 13.12. erklärt mit Hinblick dass der anzufechtenden VA auszutauschen ist.
Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist ja die letzte mdl. Verhandlung. Die liegt zeitlich nach der Einstellung. Darum habe ich gesagt, dass ein VA, der nur auf 81b gestützt werden kann, im Urteil als rechtswidrig gewertet werden würde. Und so habe ich dann das PolG "aufgemacht", um eine alternative EGL zu haben.
Im Ermessen wird wahrscheinlich beides gut vertretbar sein.
Die Begründung der AOsofVz kann nicht nachgeholt werden, so der Kommentar. Darum hab ich mich darauf beschränkt.
Wie meinst du das mit der Klageänderung? Jedenfalls in NRW war die Klage eindeutig erkennbar auf die Anordnung bezogen, wenn auch schwammig benannt.
Im Kommentar stand, dass es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ankommt und da war er ja definitiv noch Beschuldigter.
Nur die Rechtmäßigkeit der Anordnung selbst oder auch im prozessualen Kontext? Das muss man mEn unterscheiden, glaube ich jedenfalls
16.01.2024, 17:56
Die Frage dürfte auch Interessieren ob die Ladung voraussetzt dass die ursprüngliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen immer noch rechtmäßig ist. Wenn man 81b StPO annimmt und die Beschuldigteneigenschaft später wegfällt seh ich da schon ein Problem. V.a. in Hessen wo die zweite Ladung ja nach Wegfall der Beschuldigteneigenschaft ergangen ist
16.01.2024, 18:00
(16.01.2024, 17:56)E-135 schrieb: Die Frage dürfte auch Interessieren ob die Ladung voraussetzt dass die ursprüngliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen immer noch rechtmäßig ist. Wenn man 81b StPO annimmt und die Beschuldigteneigenschaft später wegfällt seh ich da schon ein Problem. V.a. in Hessen wo die zweite Ladung ja nach Wegfall der Beschuldigteneigenschaft ergangen ist
Wieso ist die Beschuldigteneigenschaft in Hessen vor der Ladung weg gefallen? Ladung 8.1. Einstellung 11.1.
Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war egal. Finde ich auch nicht problematisch, weil die ED Behandlung ja in die Zukunft gerichtet ist und die Beschuldigteneigenschaft in dem Zusammenhang ja nur dazu da ist, um wahllose Anordnungen von ED Behandlungen ohne Anhaltspunkte zu verhindern.
16.01.2024, 18:09
(16.01.2024, 18:00)Rewi schrieb:(16.01.2024, 17:56)E-135 schrieb: Die Frage dürfte auch Interessieren ob die Ladung voraussetzt dass die ursprüngliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen immer noch rechtmäßig ist. Wenn man 81b StPO annimmt und die Beschuldigteneigenschaft später wegfällt seh ich da schon ein Problem. V.a. in Hessen wo die zweite Ladung ja nach Wegfall der Beschuldigteneigenschaft ergangen ist
Wieso ist die Beschuldigteneigenschaft in Hessen vor der Ladung weg gefallen? Ladung 8.1. Einstellung 11.1.
Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war egal. Finde ich auch nicht problematisch, weil die ED Behandlung ja in die Zukunft gerichtet ist und die Beschuldigteneigenschaft in dem Zusammenhang ja nur dazu da ist, um wahllose Anordnungen von ED Behandlungen ohne Anhaltspunkte zu verhindern.
Im Ergebnis hast du wohl Recht:
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/
Ich denke es kam auf den Moment der letzten Verwaltungsentscheidung an, und da hier laut Bearbeitervermerk kein widerspruchsverfahren notwendig war, war die letzte entscheidung in beiden fällen vor wegfall der Beschuldigten eigenschaft (weiß die daten nicht mehr so genau)
16.01.2024, 18:47
(16.01.2024, 18:09)E-135 schrieb:(16.01.2024, 18:00)Rewi schrieb:(16.01.2024, 17:56)E-135 schrieb: Die Frage dürfte auch Interessieren ob die Ladung voraussetzt dass die ursprüngliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen immer noch rechtmäßig ist. Wenn man 81b StPO annimmt und die Beschuldigteneigenschaft später wegfällt seh ich da schon ein Problem. V.a. in Hessen wo die zweite Ladung ja nach Wegfall der Beschuldigteneigenschaft ergangen ist
Wieso ist die Beschuldigteneigenschaft in Hessen vor der Ladung weg gefallen? Ladung 8.1. Einstellung 11.1.
Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft war egal. Finde ich auch nicht problematisch, weil die ED Behandlung ja in die Zukunft gerichtet ist und die Beschuldigteneigenschaft in dem Zusammenhang ja nur dazu da ist, um wahllose Anordnungen von ED Behandlungen ohne Anhaltspunkte zu verhindern.
Im Ergebnis hast du wohl Recht:
https://jura-online.de/blog/2013/09/17/o...ung-einer/
Ich denke es kam auf den Moment der letzten Verwaltungsentscheidung an, und da hier laut Bearbeitervermerk kein widerspruchsverfahren notwendig war, war die letzte entscheidung in beiden fällen vor wegfall der Beschuldigten eigenschaft (weiß die daten nicht mehr so genau)
Ah interessant, dann hätte man mustergültig auch in NRW wahrscheinlich in der StPO bleiben sollen. Finde ich allerdings prüfungstechnisch komisch, weil man ja so auf die klassischen POR-Themen gar nicht mehr richtig zu sprechen kommen konnte. Aber gut, das LJPA macht ja eh was es will ;)
16.01.2024, 20:48
seid ihr im Gutachten direkt auf Eilrechtsschutz gegangen? Ich habe die Klage durchgeprüft und in den Zweckmäßigkeitserwägungen den Eil-RS nach 80 V dargestellt
16.01.2024, 20:51
(16.01.2024, 20:48)Hermann (NRW_K) schrieb: seid ihr im Gutachten direkt auf Eilrechtsschutz gegangen? Ich habe die Klage durchgeprüft und in den Zweckmäßigkeitserwägungen den Eil-RS nach 80 V dargestellt
Ich habe zuerst die Klage geprüft, dann einstweiligen Rechtsschutz und dann in der Zweckmäßigkeit diskutiert, was hinsichtlich der erhobenen Klage zu machen ist und dass ein 80-V-er Antrag mit Schiebeverfügung beantragt werden sollte. Und eben der Hinweis, dass jederzeit eine neue VzA getroffen werden kann.