09.01.2024, 16:42
(09.01.2024, 16:25)NRWHOA schrieb:(09.01.2024, 16:02)NRWHAI schrieb: Was kam denn dran? Anwaltsklausur aus Beklagtensicht?
Ja, Anwaltsklausur aus Beklagtensicht. Schwerpunkt war ein gutgläubiger Eigentumserwerb beim Gebrauchtwagenkauf und die Frage der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II.
... Hat eindeutig auch nicht geschrieben oder aber ist besonders lustig oder hatte eine falsche Klausur

09.01.2024, 16:47
(09.01.2024, 16:41)RefNrw99 schrieb:Ähm nein es war keine Pauschalreise 651a V Nr. 2…..(09.01.2024, 16:25)NRWHOA schrieb:(09.01.2024, 16:02)NRWHAI schrieb: Was kam denn dran? Anwaltsklausur aus Beklagtensicht?
Ja, Anwaltsklausur aus Beklagtensicht. Schwerpunkt war ein gutgläubiger Eigentumserwerb beim Gebrauchtwagenkauf und die Frage der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Ehhm nein? War ein Pauschalreisevertrag, mit "Überraschungs-"leistungen "ins Blaue hinein", die erst am Reisetag selbst konkretisiert wurden, wobei dann die "Hauptattraktion" ausfiel und der Reisende "Minderung" um 100% für seine 5 gebuchten Plätze nach Durchführung der Reise, obwohl er den Ersatzspaziergang mitgemacht hatte, geltend gemacht hat...
09.01.2024, 16:47
(09.01.2024, 16:42)RefNrw99 schrieb:(09.01.2024, 16:25)NRWHOA schrieb:(09.01.2024, 16:02)NRWHAI schrieb: Was kam denn dran? Anwaltsklausur aus Beklagtensicht?
Ja, Anwaltsklausur aus Beklagtensicht. Schwerpunkt war ein gutgläubiger Eigentumserwerb beim Gebrauchtwagenkauf und die Frage der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II.
... Hat eindeutig auch nicht geschrieben oder aber ist besonders lustig oder hatte eine falsche Klausur
war auf hessen bezogen
09.01.2024, 16:53
NRW-Klausur war hieran angelehnt: BGH Urteil vom 14.2.2023 – X ZR 18/22 (NJW-RR 2023, 755)
09.01.2024, 16:54
(09.01.2024, 16:42)RefNrw99 schrieb:(09.01.2024, 16:25)NRWHOA schrieb:(09.01.2024, 16:02)NRWHAI schrieb: Was kam denn dran? Anwaltsklausur aus Beklagtensicht?
Ja, Anwaltsklausur aus Beklagtensicht. Schwerpunkt war ein gutgläubiger Eigentumserwerb beim Gebrauchtwagenkauf und die Frage der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II.
... Hat eindeutig auch nicht geschrieben oder aber ist besonders lustig oder hatte eine falsche Klausur
Oh fuck
09.01.2024, 16:56
Das heißt in Hessen und nrw liefen unterschiedliche Klausuren ?
09.01.2024, 17:04
Hessen AW:
Anwaltsklausur
a) Mandant war urspr. Inhaber eines Unternehmens das Gebraucht- und Neuwagen verkaufte. Er entschied sich 03/23, in E-Mobilität zu investieren und kaufte 20 neue E-Autos von EU-Import-GmbH für 250.000 €. Es wurde Eigentumsvorbehalt für die Fahrzeuge vereinbart. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung wurde auf 01.09.23 gestundet. 1 Monat später, 04/23, wollte er mit 2 anderen zusammen einen "wirtschaftlichen Neuanfang" starten und gründete eine OHG. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass die OHG nicht für etwaige frühere Verbindlichkeiten haften solle. 01.09.23 scheidet der Mandant aus der OHG aus, das wird am 20.10.23 in das Handelsregister eingetragen.
Jetzt gibt es Autos, die immernoch nicht verkauft werden konnten und deren Verkauf schwierig ist aufgrund der Wirtschaftslage. Mandant will wissen, ob die EU-Import-GmbH das Geld von den OHG-Gesellschaftern verlangen kann. Die EU-Import-GmbH würde sich auch weigern, die Autos zurückzunehmen. Er fragt sich, ob er auch persönlich haften müsse.
b) Die Gesellschafter haben im Oktober nach dem Ausscheiden des Mandanten aber vor Eintragung ins Handelsregister ein Auto an den langjährigen Kunden Y verkauft. Dieser behauptet nach dem Kauf, das Auto hätte einen 40% höheren Verbrauch als angegeben, und mindert den Kaufpreis. Er hätte insbesondere deswegen darauf vertraut, weil der Mandant ihm bisher immer zuverlässig erschienen sei, sonst hätte er nicht gekauft, sagt er. Die WLTP Verbrauchsangaben sind Richtlinie und Entscheidend für die Typengenehmigung. Y mindert den Kaufpreis und fordert das Geld zurück. Nachdem nichts kommt, erhebt er gegen den Mandanten persönlich Klage. Mandant ignoriert das, es ergeht VU, während Mandant in Reha ist. Die Person, die die Post holen soll, checkt es irgendwie nicht - Einspruchsfrist abgelaufen. Mandant fragt sich, ob er noch dagegen vorgehen kann. Die ursprüngliche Klage sei im Übrigen nichtmal unterschrieben.
__________________
Puuuh. Ich fand diese Klausur extrem schwierig. Vermutlich auch, weil ich überhaupt nicht mit Gesellschaftsrecht gerechnet habe (fahrlässigerweise. Dachte, wg MPEG kommt sicher Arbeitsrecht dran)...
Noch jemand in Hessen geschrieben?
Anwaltsklausur
a) Mandant war urspr. Inhaber eines Unternehmens das Gebraucht- und Neuwagen verkaufte. Er entschied sich 03/23, in E-Mobilität zu investieren und kaufte 20 neue E-Autos von EU-Import-GmbH für 250.000 €. Es wurde Eigentumsvorbehalt für die Fahrzeuge vereinbart. Die Fälligkeit der Kaufpreisforderung wurde auf 01.09.23 gestundet. 1 Monat später, 04/23, wollte er mit 2 anderen zusammen einen "wirtschaftlichen Neuanfang" starten und gründete eine OHG. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass die OHG nicht für etwaige frühere Verbindlichkeiten haften solle. 01.09.23 scheidet der Mandant aus der OHG aus, das wird am 20.10.23 in das Handelsregister eingetragen.
Jetzt gibt es Autos, die immernoch nicht verkauft werden konnten und deren Verkauf schwierig ist aufgrund der Wirtschaftslage. Mandant will wissen, ob die EU-Import-GmbH das Geld von den OHG-Gesellschaftern verlangen kann. Die EU-Import-GmbH würde sich auch weigern, die Autos zurückzunehmen. Er fragt sich, ob er auch persönlich haften müsse.
b) Die Gesellschafter haben im Oktober nach dem Ausscheiden des Mandanten aber vor Eintragung ins Handelsregister ein Auto an den langjährigen Kunden Y verkauft. Dieser behauptet nach dem Kauf, das Auto hätte einen 40% höheren Verbrauch als angegeben, und mindert den Kaufpreis. Er hätte insbesondere deswegen darauf vertraut, weil der Mandant ihm bisher immer zuverlässig erschienen sei, sonst hätte er nicht gekauft, sagt er. Die WLTP Verbrauchsangaben sind Richtlinie und Entscheidend für die Typengenehmigung. Y mindert den Kaufpreis und fordert das Geld zurück. Nachdem nichts kommt, erhebt er gegen den Mandanten persönlich Klage. Mandant ignoriert das, es ergeht VU, während Mandant in Reha ist. Die Person, die die Post holen soll, checkt es irgendwie nicht - Einspruchsfrist abgelaufen. Mandant fragt sich, ob er noch dagegen vorgehen kann. Die ursprüngliche Klage sei im Übrigen nichtmal unterschrieben.
__________________
Puuuh. Ich fand diese Klausur extrem schwierig. Vermutlich auch, weil ich überhaupt nicht mit Gesellschaftsrecht gerechnet habe (fahrlässigerweise. Dachte, wg MPEG kommt sicher Arbeitsrecht dran)...
Noch jemand in Hessen geschrieben?
09.01.2024, 17:11
Auch in Hessen geschrieben! Eiskalt erwischt…War mir so sicher, dass Arbeitsrecht kommt :(
Fand die Klausur auch nicht so einfach, zwar ein paar geläufig Probleme drinnen aber wer im Gesellschaftsrecht nicht so fit ist (ich z.B.) hatte zu kämpfen.
Fand die Klausur auch nicht so einfach, zwar ein paar geläufig Probleme drinnen aber wer im Gesellschaftsrecht nicht so fit ist (ich z.B.) hatte zu kämpfen.
09.01.2024, 17:11
NRW Z4:
Sachverhalt:
Unsere Mandantin (M) betreibt ein Reiseunternehmen und bietet darüber "Überraschungsreisen" an. Das heißt, bei Buchung steht nur fest, dass es eine Busreise irgendwohin innerhalb NRW gibt und am Zielort kulturelle und gastronomische Programmpunkte geboten werden.
Kläger K bucht so eine Reise für fünf Personen (je 90 EUR = gesamt 450 EUR). Am Reisetag teilt M an K und die anderen Teilnehmer das Programm des Tages aus. Darin genannt wird insbesondere auch der Besuch bei einem Musical als Höhepunkt der Reise genannt. Kurz darauf erfährt M, dass die Vorführung krankheitsbedingt ausfällt. Dies teilt M dem K mit. Statt des Musicals wird eine Stadtführung geboten. Das nimmt K nur unter Protest hin.
Per Schreiben erklärt K im Nachgang die Minderung iHv 100 % und verlangt das Geld zurück. M weigert sich, K klagt.
Meine Lösung:
Verteidigung ist zweckmäßig, wenn die Klage unzulässig oder unbegründet ist
Zulässigkeit problemlos (+)
Begründetheit:
Erstmal Frage, welcher Vertragstyp.
Pauschalreise iE (-), weil unter 24 Std und unter 500 EUR (651a V).
Ich habe darum einen Mischvertrag angenommen, schwerpunktmäßig ein Werkvertrag. Darum Gewährleistung nach 631 ff.
Mangel müsste vorliegen. Beschaffenheitsvereinbarung?
Ursprünglich (-), da nur Rahmen bekannt war (Gattungsschuld im Rahmen dessen).
Aber evtl. Konkretisierung durch Programmverkündung. Das habe ich letztlich bejaht, damit also auch eine Beschaffenheitsvereinbarung.
Tatsächliches Programm wich ab, darum Mangel (+)
Nacherfüllung unmöglich, da die Aufführung die letzte gewesen ist.
Minderung setzt Rücktrittsrecht voraus, Frist entbehrlich wegen Unmöglichkeit und Weigerung der M.
Minderungsquote allerdings nur bei ca einem Drittel (Wert Musical ca ein Drittel der Gesamtkosten), wobei Alternativprogramm zugunsten M auch noch berücksichtigt werden muss.
Ausschluss durch verbehaltlose Abnahme bei Kenntnis?
i.E. (-), da K seinen Widerspruch ausreichend geäußert hat.
Einrede der Unmöglichkeit zwar für M möglich, aber die Folge wäre Schadensersatz oder Befreiung von der Gegenleistung in selber Höhe, darum nicht zweckmäßig.
313 wird durch Möglichkeit der Einrede der Unmöglichkeit gesperrt.
Klage darum der Höhe nach unbegründet.
Zweckmäßigkeit:
- M wird vrsl. verurteilt, aber zu weniger als beantragt. Auf Kostenrisiko hinweisen.
- K kann Antrag auf geringere Summe reduzieren, dann könnte M anerkennen
- ggf. außergerichtlich einigen
Dann war noch entweder ein Schreiben an M zu fertigen oder der Schriftsatz ans Gericht.
Durch meine Lösung war der Schriftsatz zu fertigen. Ich habe Klageabweisung beantragt. Primär habe ich aus Prozesstaktik schon den Mangel bestritten, hilfsweise aber die Höhe des Anspruches abgelehnt.
Einschätzung:
"Was zur Hölle war das" trifft es ganz gut. Absolut merkwürdige Klausur. Ich musste ewig im Kommentar lesen, ohne konkreten Erfolg. Es war alles irgendwie zusammengebastelt und alles andere als zufriedenstellend. Z4 ist zwar immer eine Wundertüte, aber heute war das nochmal ein Stück unschöner. Über eine Auslegung der "Minderungserklärung" zu was anderem hätte man vielleicht auch nachdenken können, aber mir ist weder eingefallen, was K eher meinen könnte, noch hatte ich dafür Zeit. Es war eine Punktladung auf genau 5 Std.
Sachverhalt:
Unsere Mandantin (M) betreibt ein Reiseunternehmen und bietet darüber "Überraschungsreisen" an. Das heißt, bei Buchung steht nur fest, dass es eine Busreise irgendwohin innerhalb NRW gibt und am Zielort kulturelle und gastronomische Programmpunkte geboten werden.
Kläger K bucht so eine Reise für fünf Personen (je 90 EUR = gesamt 450 EUR). Am Reisetag teilt M an K und die anderen Teilnehmer das Programm des Tages aus. Darin genannt wird insbesondere auch der Besuch bei einem Musical als Höhepunkt der Reise genannt. Kurz darauf erfährt M, dass die Vorführung krankheitsbedingt ausfällt. Dies teilt M dem K mit. Statt des Musicals wird eine Stadtführung geboten. Das nimmt K nur unter Protest hin.
Per Schreiben erklärt K im Nachgang die Minderung iHv 100 % und verlangt das Geld zurück. M weigert sich, K klagt.
Meine Lösung:
Verteidigung ist zweckmäßig, wenn die Klage unzulässig oder unbegründet ist
Zulässigkeit problemlos (+)
Begründetheit:
Erstmal Frage, welcher Vertragstyp.
Pauschalreise iE (-), weil unter 24 Std und unter 500 EUR (651a V).
Ich habe darum einen Mischvertrag angenommen, schwerpunktmäßig ein Werkvertrag. Darum Gewährleistung nach 631 ff.
Mangel müsste vorliegen. Beschaffenheitsvereinbarung?
Ursprünglich (-), da nur Rahmen bekannt war (Gattungsschuld im Rahmen dessen).
Aber evtl. Konkretisierung durch Programmverkündung. Das habe ich letztlich bejaht, damit also auch eine Beschaffenheitsvereinbarung.
Tatsächliches Programm wich ab, darum Mangel (+)
Nacherfüllung unmöglich, da die Aufführung die letzte gewesen ist.
Minderung setzt Rücktrittsrecht voraus, Frist entbehrlich wegen Unmöglichkeit und Weigerung der M.
Minderungsquote allerdings nur bei ca einem Drittel (Wert Musical ca ein Drittel der Gesamtkosten), wobei Alternativprogramm zugunsten M auch noch berücksichtigt werden muss.
Ausschluss durch verbehaltlose Abnahme bei Kenntnis?
i.E. (-), da K seinen Widerspruch ausreichend geäußert hat.
Einrede der Unmöglichkeit zwar für M möglich, aber die Folge wäre Schadensersatz oder Befreiung von der Gegenleistung in selber Höhe, darum nicht zweckmäßig.
313 wird durch Möglichkeit der Einrede der Unmöglichkeit gesperrt.
Klage darum der Höhe nach unbegründet.
Zweckmäßigkeit:
- M wird vrsl. verurteilt, aber zu weniger als beantragt. Auf Kostenrisiko hinweisen.
- K kann Antrag auf geringere Summe reduzieren, dann könnte M anerkennen
- ggf. außergerichtlich einigen
Dann war noch entweder ein Schreiben an M zu fertigen oder der Schriftsatz ans Gericht.
Durch meine Lösung war der Schriftsatz zu fertigen. Ich habe Klageabweisung beantragt. Primär habe ich aus Prozesstaktik schon den Mangel bestritten, hilfsweise aber die Höhe des Anspruches abgelehnt.
Einschätzung:
"Was zur Hölle war das" trifft es ganz gut. Absolut merkwürdige Klausur. Ich musste ewig im Kommentar lesen, ohne konkreten Erfolg. Es war alles irgendwie zusammengebastelt und alles andere als zufriedenstellend. Z4 ist zwar immer eine Wundertüte, aber heute war das nochmal ein Stück unschöner. Über eine Auslegung der "Minderungserklärung" zu was anderem hätte man vielleicht auch nachdenken können, aber mir ist weder eingefallen, was K eher meinen könnte, noch hatte ich dafür Zeit. Es war eine Punktladung auf genau 5 Std.
09.01.2024, 17:16
(09.01.2024, 17:11)ref12345 schrieb: NRW Z4:Und wo war die Abnahme um überhaupt in die Mängelgewährleistung reinzukommen?
Sachverhalt:
Unsere Mandantin (M) betreibt ein Reiseunternehmen und bietet darüber "Überraschungsreisen" an. Das heißt, bei Buchung steht nur fest, dass es eine Busreise irgendwohin innerhalb NRW gibt und am Zielort kulturelle und gastronomische Programmpunkte geboten werden.
Kläger K bucht so eine Reise für fünf Personen (je 90 EUR = gesamt 450 EUR). Am Reisetag teilt M an K und die anderen Teilnehmer das Programm des Tages aus. Darin genannt wird insbesondere auch der Besuch bei einem Musical als Höhepunkt der Reise genannt. Kurz darauf erfährt M, dass die Vorführung krankheitsbedingt ausfällt. Dies teilt M dem K mit. Statt des Musicals wird eine Stadtführung geboten. Das nimmt K nur unter Protest hin.
Per Schreiben erklärt K im Nachgang die Minderung iHv 100 % und verlangt das Geld zurück. M weigert sich, K klagt.
Meine Lösung:
Verteidigung ist zweckmäßig, wenn die Klage unzulässig oder unbegründet ist
Zulässigkeit problemlos (+)
Begründetheit:
Erstmal Frage, welcher Vertragstyp.
Pauschalreise iE (-), weil unter 24 Std und unter 500 EUR (651a V).
Ich habe darum einen Mischvertrag angenommen, schwerpunktmäßig ein Werkvertrag. Darum Gewährleistung nach 631 ff.
Mangel müsste vorliegen. Beschaffenheitsvereinbarung?
Ursprünglich (-), da nur Rahmen bekannt war (Gattungsschuld im Rahmen dessen).
Aber evtl. Konkretisierung durch Programmverkündung. Das habe ich letztlich bejaht, damit also auch eine Beschaffenheitsvereinbarung.
Tatsächliches Programm wich ab, darum Mangel (+)
Nacherfüllung unmöglich, da die Aufführung die letzte gewesen ist.
Minderung setzt Rücktrittsrecht voraus, Frist entbehrlich wegen Unmöglichkeit und Weigerung der M.
Minderungsquote allerdings nur bei ca einem Drittel (Wert Musical ca ein Drittel der Gesamtkosten), wobei Alternativprogramm zugunsten M auch noch berücksichtigt werden muss.
Ausschluss durch verbehaltlose Abnahme bei Kenntnis?
i.E. (-), da K seinen Widerspruch ausreichend geäußert hat.
Einrede der Unmöglichkeit zwar für M möglich, aber die Folge wäre Schadensersatz oder Befreiung von der Gegenleistung in selber Höhe, darum nicht zweckmäßig.
313 wird durch Möglichkeit der Einrede der Unmöglichkeit gesperrt.
Klage darum der Höhe nach unbegründet.
Zweckmäßigkeit:
- M wird vrsl. verurteilt, aber zu weniger als beantragt. Auf Kostenrisiko hinweisen.
- K kann Antrag auf geringere Summe reduzieren, dann könnte M anerkennen
- ggf. außergerichtlich einigen
Dann war noch entweder ein Schreiben an M zu fertigen oder der Schriftsatz ans Gericht.
Durch meine Lösung war der Schriftsatz zu fertigen. Ich habe Klageabweisung beantragt. Primär habe ich auch Prozesstaktik schon den Mangel bestritten, hilfsweise aber die Höhe des Anspruches abgelehnt.
Einschätzung:
"Was zur Hölle war das" trifft es ganz gut. Absolut merkwürdige Klausur. Ich musste ewig im Kommentar lesen, ohne konkreten Erfolg. Es war alles irgendwie zusammengebastelt und alles andere als zufriedenstellend. Z4 ist zwar immer eine Wundertüte, aber heute war das nochmal ein Stück unschöner. Über eine Auslegung der "Minderungserklärung" zu was anderem hätte man vielleicht auch nachdenken können, aber mir ist weder eingefallen, was K eher meinen könnte, noch hatte ich dafür Zeit. Es war eine Punktladung auf genau 5 Std.