07.01.2024, 17:16
(05.01.2024, 20:23)De Valencia schrieb: Wie habt ihr die Frage bezüglich der Bestimmtheit des Antrages gelöst?
Grundsätzlich kann man Unterlassungsanträge ja etwas "offener" formulieren zwecks Vermeidung des Risikos dass der Schädiger durch leicht angepasstes Verhalten aus dem Tenor fällt. Andererseits hat der Anwalt nur abstrakt davon gesprochen, wenn ich mich recht erinnere, dass die Mandanten keine Solaranlage auf ihrem Dach betreiben sollen von welcher die "derzeitige Reflexionsintensität" ausgeht. Mir war das zu unbestimmt, weil auch die Erhöhung der Reflexion von dem Antrag erfasst wäre und nicht eindeutig davon gesprochen wurde dass die Reflexionsintensität verringert werden soll? Wahrscheinlich war das zu kompliziert gedacht, bezüglich der "geeigneten Maßnahmen ergreifen" lag Bestimmtheit ja vor, da im Rahmen von § 1004 I 1 BGB der Schädiger wählen kann auf welchem Weg er die Störung beseitigt.
Bezüglich des Miteigentums des Gegners bin ich von prozessual notwendiger Streitgenossenschaft ausgegangen (Verhinderung divergierender Entscheidung, Rechtskrafterstreckung?) war mir aber nicht sicher und bin aus dem Putzo auch nicht schlauer geworden. Für das Schlichtungsverfahren habe ich aber dann eine Beteiligung der Ehefrau abgelehnt, da keine vergleichbare Interessenslage (Schlichtungsverfahren führt zu keiner der Rechtskraft fähigen Entscheidung).
§ 906 II BGB habe ich nicht mehr geprüft, obwohl ich noch daran gedacht habe und der Fall offensichtlich darauf ausgelegt war das zumindest anzusprechen
Notwendige Streitgenossenschaft gibts bei Aktivprozessen nur für Gesamthandsgemeinschaften, bzw. nur für die Gütergemeinschaft. Miteigentümer sind aber Bruchteilsgemeinschaft und deshalb nur einfache Streitgenossen.
07.01.2024, 17:52
(07.01.2024, 15:34)GastNRWFebruar schrieb: Hallo zusammen!
Ich schreibe nächsten Monat E-Examen und wollte mal fragen, ob es irgendwelche Vorgaben bezüglich der Lösungsskizze gibt? Muss man irgendwas handgeschriebenes abgeben?
Muss man in der am PC erstellen Datei irgendwas stehen lassen als Skizze? Oder ist das ok, wenn man als Ergebnis einfach die fertige Datei abgibt?
Vielen Dank
Du fertigst deine Skizze ganz normal auf (gestelltem) Papier an. Digital ist allein die Reinschrift. Aufgabentext und Skizze gibst du am Ende ab, beides wird aber vernichtet und nicht Bestandteil der Prüfung. Wenn du vor Ablauf der 5 Std. fertig bist, kannst du deine Klausur in dem Programm abgeben. Wenn du die 5 Std. brauchst, wird nach der Zeit einfach der Bildschirm gesperrt und alles wird automatisch abgegeben. Es wird auch alles zwischengespeichert, sodass Datenverlust ausgeschlossen sein sollte.
07.01.2024, 17:56
(07.01.2024, 11:28)LawariaNRW schrieb: Mal eine andere Frage: in Hürth sollen die Bauern morgen ja auch auf den Straßen unterwegs sein. Was passiert, wenn alle Zufahrtsstraßen blockiert sein sollten ? die Route geht ja direkt am Eifeltor vorbei.Bei uns hieß es am Freitag, dass alle für ihre Anreise selbst verantwortlich sind und im Grundsatz pünktlich da sein müssen - egal wie. Gleichzeitig wolle man aber nochmal im LJPA besprechen, ob aufgrund der Lage bei einer Verspätung die Zeit ausnahmsweise als Verlängerung gewährt wird.
08.01.2024, 17:02
NRW Z3:
Sachverhalt:
Kläger und Beklagte wohnen direkt nebeneinander. Kläger baut Anbau, wobei eine Fuge undicht ist und Feuchtigkeit auf Seite der Beklagten eindringen kann. Beklagte erwirkt Urteil, dass Kläger ausbessern muss. Urteil wird rechtskräftig. Kläger beauftragt Firma A, als diese kommt, verweigert Beklagte die Reparatur. Kläger beauftragt Firma B. Diese führt die Arbeiten durch. Beklagte meint, Anbau immernoch undicht. Darum beantragt sie ein selbstständiges Beweisverfahren. Im Rahmen dessen wird ein Gutachten eingeholt, was bestätigt, dass die Fuge durch Firma B nicht fachgerecht abgedichtet wurde. Kläger trägt nichts gegen Beweisverfahren oder Gutachten vor. Beklagte verlangt von Kläger erneute Ausbesserung, Kläger bleibt untätig. Beklagte beantragt Vollstreckung, Kläger beruft sich auf Erfüllung durch Arbeiten der Firma B. Kläger klagt mit folgenden Anträgen:
1) Vollstreckung wird für unzulässig erklärt
2) Erfüllung der Schuld wird festgestellt
3) Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
4) Beseitigung eines Überwachses einer Hecke
Antrag 4) liegt zugrunde, dass die Beklagte auf ihrer Seite der Grenzmauer eine Hecke hat, die über die Mauer auf das Grundstück des Klägers wächst. Kläger meint, die Mauer wird dadurch Beschädigt. Gericht holt SV-Gutachten ein, dass das widerlegt.
Im laufenden Verfahren schlägt Kläger der Beklagten Firma C vor, Beklagte reagiert nicht. Kläger beauftragt Firma C, als diese ankommt, verweigert Beklagte erneut. Darauf erweitert der Kläger die Einwende gegen Anspruch um Annahmeverzug, Unmöglichkeit, Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
In der mdl. Verhandlung erklärt die Beklagte, dass sie die Hecke hat schneiden lassen. Kläger erklärt darauf die Erledigung bzgl Antrag 4). Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt Abweisung der Klage.
Meine Lösung:
Zulässigkeit:
Antrag 1) = Vollstreckungsabwehrklage 767
- taugliche Einwende gegen Anspruch (+)
- insbesondere auch Berufung auf Erfüllung zulässig, auch wenn schon im Vollstreckungsverfahren vorgebracht (Kommentar)
- zulässig
Antrag 2) = FK 256 I
- kein Feststellungsinteresse, da Feststellungsgegenstand zwangsläufig durch Antrag 1) mitentschieden wird
- unzulässig
Antrag 3) unproblematisch
Antrag 4) wird durch einseitige Teilerledigungserklärung geändert zu FK, diese gerichtet auf Feststellung der Erledigung
Zwischenergebnis: teilweise zulässig
Begründetheit:
Antrag 1)
- Erfüllung nicht eingetreten, weil Gutachten aus Beweisverfahren Mangel belegt
- Gutachten wurde nicht angegriffen und Verfahren ist unanfechtbar
- keine Gründe für neues Gutachten vorgetragen
- Annahmeverzug führt nicht zu Schuldbefreiung, sondern wirkt sich insbesondere auf Haftung aus
- Unmöglichkeit ist nicht gegeben
- Rechtsmissbrauch/Verwirkung/242 ging letztlich durch
- Beklagte kann nur Reparatur verlangen, Kläger obliegt aber die Auswahl der Firma
- Kein rationaler Grund für die Ablehnungen
- Beklagte wartet mit Ablehnung bis Firmen angereist sind (Mehrkosten)
- Beklagte beschwert sich über Feuchtigkeit, zögert Reparatur aber selbst hinaus
Darum i.E. Einwand (+) und 767 erfolgreich
Antrag 2) schon unzulässig (s.o.)
Antrag 3) geht durch analog 757 ZPO (?)
Antrag 4) setzt voraus, dass ursprünglicher Antrag zulässig und begründet war
- Zulässigkeit problemlos
- aber unbegründet
- Anspruch aus 1004 I grundsätzlich (+), aber Duldungspflicht nach 1004 II iVm 910 II analog, weil Überwuchs geringfügig und Mauer nicht gefährdet
- darum auch Antrag 4) unbegründet
Kosten nach 92 hälftig geteilt und vorl. Vollstreckbarkeit aus 708, 709
HS-Tenor darum:
- Vollstreckung unzulässig
- Ausfertigung herauszugeben
- iÜ abgewiesen
Meine Einschätzung:
Ich fand die Klausur sehr umfangreich und thematisch sehr breit gestreut. Ich musste sehr viel im Kommentar lesen, was auf die Zeit gegangen ist. Ich war nach 4:50 Std. fertig und konnte noch kurz etwas korrekturlesen. Man konnte schon was schreiben, aber unterm Strich schon anspruchsvoll. Dazu sei gesagt, dass ich VollstreckungsR hasse ;)
Sachverhalt:
Kläger und Beklagte wohnen direkt nebeneinander. Kläger baut Anbau, wobei eine Fuge undicht ist und Feuchtigkeit auf Seite der Beklagten eindringen kann. Beklagte erwirkt Urteil, dass Kläger ausbessern muss. Urteil wird rechtskräftig. Kläger beauftragt Firma A, als diese kommt, verweigert Beklagte die Reparatur. Kläger beauftragt Firma B. Diese führt die Arbeiten durch. Beklagte meint, Anbau immernoch undicht. Darum beantragt sie ein selbstständiges Beweisverfahren. Im Rahmen dessen wird ein Gutachten eingeholt, was bestätigt, dass die Fuge durch Firma B nicht fachgerecht abgedichtet wurde. Kläger trägt nichts gegen Beweisverfahren oder Gutachten vor. Beklagte verlangt von Kläger erneute Ausbesserung, Kläger bleibt untätig. Beklagte beantragt Vollstreckung, Kläger beruft sich auf Erfüllung durch Arbeiten der Firma B. Kläger klagt mit folgenden Anträgen:
1) Vollstreckung wird für unzulässig erklärt
2) Erfüllung der Schuld wird festgestellt
3) Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
4) Beseitigung eines Überwachses einer Hecke
Antrag 4) liegt zugrunde, dass die Beklagte auf ihrer Seite der Grenzmauer eine Hecke hat, die über die Mauer auf das Grundstück des Klägers wächst. Kläger meint, die Mauer wird dadurch Beschädigt. Gericht holt SV-Gutachten ein, dass das widerlegt.
Im laufenden Verfahren schlägt Kläger der Beklagten Firma C vor, Beklagte reagiert nicht. Kläger beauftragt Firma C, als diese ankommt, verweigert Beklagte erneut. Darauf erweitert der Kläger die Einwende gegen Anspruch um Annahmeverzug, Unmöglichkeit, Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
In der mdl. Verhandlung erklärt die Beklagte, dass sie die Hecke hat schneiden lassen. Kläger erklärt darauf die Erledigung bzgl Antrag 4). Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt Abweisung der Klage.
Meine Lösung:
Zulässigkeit:
Antrag 1) = Vollstreckungsabwehrklage 767
- taugliche Einwende gegen Anspruch (+)
- insbesondere auch Berufung auf Erfüllung zulässig, auch wenn schon im Vollstreckungsverfahren vorgebracht (Kommentar)
- zulässig
Antrag 2) = FK 256 I
- kein Feststellungsinteresse, da Feststellungsgegenstand zwangsläufig durch Antrag 1) mitentschieden wird
- unzulässig
Antrag 3) unproblematisch
Antrag 4) wird durch einseitige Teilerledigungserklärung geändert zu FK, diese gerichtet auf Feststellung der Erledigung
Zwischenergebnis: teilweise zulässig
Begründetheit:
Antrag 1)
- Erfüllung nicht eingetreten, weil Gutachten aus Beweisverfahren Mangel belegt
- Gutachten wurde nicht angegriffen und Verfahren ist unanfechtbar
- keine Gründe für neues Gutachten vorgetragen
- Annahmeverzug führt nicht zu Schuldbefreiung, sondern wirkt sich insbesondere auf Haftung aus
- Unmöglichkeit ist nicht gegeben
- Rechtsmissbrauch/Verwirkung/242 ging letztlich durch
- Beklagte kann nur Reparatur verlangen, Kläger obliegt aber die Auswahl der Firma
- Kein rationaler Grund für die Ablehnungen
- Beklagte wartet mit Ablehnung bis Firmen angereist sind (Mehrkosten)
- Beklagte beschwert sich über Feuchtigkeit, zögert Reparatur aber selbst hinaus
Darum i.E. Einwand (+) und 767 erfolgreich
Antrag 2) schon unzulässig (s.o.)
Antrag 3) geht durch analog 757 ZPO (?)
Antrag 4) setzt voraus, dass ursprünglicher Antrag zulässig und begründet war
- Zulässigkeit problemlos
- aber unbegründet
- Anspruch aus 1004 I grundsätzlich (+), aber Duldungspflicht nach 1004 II iVm 910 II analog, weil Überwuchs geringfügig und Mauer nicht gefährdet
- darum auch Antrag 4) unbegründet
Kosten nach 92 hälftig geteilt und vorl. Vollstreckbarkeit aus 708, 709
HS-Tenor darum:
- Vollstreckung unzulässig
- Ausfertigung herauszugeben
- iÜ abgewiesen
Meine Einschätzung:
Ich fand die Klausur sehr umfangreich und thematisch sehr breit gestreut. Ich musste sehr viel im Kommentar lesen, was auf die Zeit gegangen ist. Ich war nach 4:50 Std. fertig und konnte noch kurz etwas korrekturlesen. Man konnte schon was schreiben, aber unterm Strich schon anspruchsvoll. Dazu sei gesagt, dass ich VollstreckungsR hasse ;)
08.01.2024, 17:31
(08.01.2024, 17:02)ref12345 schrieb: NRW Z3:
Sachverhalt:
Kläger und Beklagte wohnen direkt nebeneinander. Kläger baut Anbau, wobei eine Fuge undicht ist und Feuchtigkeit auf Seite der Beklagten eindringen kann. Beklagte erwirkt Urteil, dass Kläger ausbessern muss. Urteil wird rechtskräftig. Kläger beauftragt Firma A, als diese kommt, verweigert Beklagte die Reparatur. Kläger beauftragt Firma B. Diese führt die Arbeiten durch. Beklagte meint, Anbau immernoch undicht. Darum beantragt sie ein selbstständiges Beweisverfahren. Im Rahmen dessen wird ein Gutachten eingeholt, was bestätigt, dass die Fuge durch Firma B nicht fachgerecht abgedichtet wurde. Kläger trägt nichts gegen Beweisverfahren oder Gutachten vor. Beklagte verlangt von Kläger erneute Ausbesserung, Kläger bleibt untätig. Beklagte beantragt Vollstreckung, Kläger beruft sich auf Erfüllung durch Arbeiten der Firma B. Kläger klagt mit folgenden Anträgen:
1) Vollstreckung wird für unzulässig erklärt
2) Erfüllung der Schuld wird festgestellt
3) Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
4) Beseitigung eines Überwachses einer Hecke
Antrag 4) liegt zugrunde, dass die Beklagte auf ihrer Seite der Grenzmauer eine Hecke hat, die über die Mauer auf das Grundstück des Klägers wächst. Kläger meint, die Mauer wird dadurch Beschädigt. Gericht holt SV-Gutachten ein, dass das widerlegt.
Im laufenden Verfahren schlägt Kläger der Beklagten Firma C vor, Beklagte reagiert nicht. Kläger beauftragt Firma C, als diese ankommt, verweigert Beklagte erneut. Darauf erweitert der Kläger die Einwende gegen Anspruch um Annahmeverzug, Unmöglichkeit, Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
In der mdl. Verhandlung erklärt die Beklagte, dass sie die Hecke hat schneiden lassen. Kläger erklärt darauf die Erledigung bzgl Antrag 4). Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt Abweisung der Klage.
[...]
HS-Tenor darum:
- Vollstreckung unzulässig
- Ausfertigung herauszugeben
- iÜ abgewiesen
In Hessen wohl wieder identisch. Ich fand den Fall auch sehr umfangreich und schwierig in der Zeit zu lösen.
Mein Tenor lautete auf Klageabweisung. Ich habe im Ergebnis auch den Annahmeverzug abgelehnt, weil der Bekl. nach einem Fehlversuch beim relevanten letzten Versuch der Erfüllung keine Absprache getroffen hatte und es auch um das Eigentum des Beklagten ging, also um erheblichen Wert. Ich habe die Zumutbarkeit der Leistung in der Form verneint (zur Zumutbarkeit habe ich einen kleinen Satz im Kommentar § 293 gefunden...). Im Ergebnis etwas wacklig, denke ich, aber hoffentlich noch vertretbar.
Klageantrag zu 2 war bei mir zulässig, weil ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 II (Zwischenfeststellung, Vorgreiflichkeit) einschlägig schien. Die Frage der Erfüllung (Nichtmehrbestehen der Forderung?) erwüchse so in Rechtskraft.
Klageantrag zu 3 war bei mir analog § 371 BGB zulässig. Das müsste glaub auch h.M. sein, dein Weg wird aber meine ich auch vertreten.
Klagenatrag zu 4 konnte ich nicht mehr wirklich tiefgreifend lösen. Habe eine Beeinträchtigung schlichtweg abgelehnt mit Angabe des Gutachtens. Habe auch wie du Klageänderung zu Feststellungsklage der Erledigung angenommen, und am Ende mangels Erledigung (keine Begründetheit von vornherein) auch abgewiesen.
Schwierig fand ich vor allem die Einordnung des selbst. Beweisverfahrens. Ich habe dieses am Ende über § 411a ZPO einbezogen und mangels Einwänden innerhalb von 2 Monaten kein neues Gutachten eingeholt. Trotzdem habe ich dann nochmal Beweis erhoben und das Gutachten ausgewertet. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, ob das noch nötig gewesen wäre, aber ich dachte, es geht doch um die Beweisfrage und mir waren keine Spezialregelungen ersichtlich, die diese Frage für diesen Prozess schon entschieden hätten. Im Ergebnis aber in jedem Falle nicht für den Kläger ergiebig gewesen (für die Behauptung, es sei ordnungsgemäß erfüllt worden).
08.01.2024, 17:54
(08.01.2024, 17:31)E-135 schrieb:(08.01.2024, 17:02)ref12345 schrieb: NRW Z3:
Sachverhalt:
Kläger und Beklagte wohnen direkt nebeneinander. Kläger baut Anbau, wobei eine Fuge undicht ist und Feuchtigkeit auf Seite der Beklagten eindringen kann. Beklagte erwirkt Urteil, dass Kläger ausbessern muss. Urteil wird rechtskräftig. Kläger beauftragt Firma A, als diese kommt, verweigert Beklagte die Reparatur. Kläger beauftragt Firma B. Diese führt die Arbeiten durch. Beklagte meint, Anbau immernoch undicht. Darum beantragt sie ein selbstständiges Beweisverfahren. Im Rahmen dessen wird ein Gutachten eingeholt, was bestätigt, dass die Fuge durch Firma B nicht fachgerecht abgedichtet wurde. Kläger trägt nichts gegen Beweisverfahren oder Gutachten vor. Beklagte verlangt von Kläger erneute Ausbesserung, Kläger bleibt untätig. Beklagte beantragt Vollstreckung, Kläger beruft sich auf Erfüllung durch Arbeiten der Firma B. Kläger klagt mit folgenden Anträgen:
1) Vollstreckung wird für unzulässig erklärt
2) Erfüllung der Schuld wird festgestellt
3) Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
4) Beseitigung eines Überwachses einer Hecke
Antrag 4) liegt zugrunde, dass die Beklagte auf ihrer Seite der Grenzmauer eine Hecke hat, die über die Mauer auf das Grundstück des Klägers wächst. Kläger meint, die Mauer wird dadurch Beschädigt. Gericht holt SV-Gutachten ein, dass das widerlegt.
Im laufenden Verfahren schlägt Kläger der Beklagten Firma C vor, Beklagte reagiert nicht. Kläger beauftragt Firma C, als diese ankommt, verweigert Beklagte erneut. Darauf erweitert der Kläger die Einwende gegen Anspruch um Annahmeverzug, Unmöglichkeit, Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
In der mdl. Verhandlung erklärt die Beklagte, dass sie die Hecke hat schneiden lassen. Kläger erklärt darauf die Erledigung bzgl Antrag 4). Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt Abweisung der Klage.
[...]
HS-Tenor darum:
- Vollstreckung unzulässig
- Ausfertigung herauszugeben
- iÜ abgewiesen
In Hessen wohl wieder identisch. Ich fand den Fall auch sehr umfangreich und schwierig in der Zeit zu lösen.
Mein Tenor lautete auf Klageabweisung. Ich habe im Ergebnis auch den Annahmeverzug abgelehnt, weil der Bekl. nach einem Fehlversuch beim relevanten letzten Versuch der Erfüllung keine Absprache getroffen hatte und es auch um das Eigentum des Beklagten ging, also um erheblichen Wert. Ich habe die Zumutbarkeit der Leistung in der Form verneint (zur Zumutbarkeit habe ich einen kleinen Satz im Kommentar § 293 gefunden...). Im Ergebnis etwas wacklig, denke ich, aber hoffentlich noch vertretbar.
Klageantrag zu 2 war bei mir zulässig, weil ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 II (Zwischenfeststellung, Vorgreiflichkeit) einschlägig schien. Die Frage der Erfüllung (Nichtmehrbestehen der Forderung?) erwüchse so in Rechtskraft.
Klageantrag zu 3 war bei mir analog § 371 BGB zulässig. Das müsste glaub auch h.M. sein, dein Weg wird aber meine ich auch vertreten.
Klagenatrag zu 4 konnte ich nicht mehr wirklich tiefgreifend lösen. Habe eine Beeinträchtigung schlichtweg abgelehnt mit Angabe des Gutachtens. Habe auch wie du Klageänderung zu Feststellungsklage der Erledigung angenommen, und am Ende mangels Erledigung (keine Begründetheit von vornherein) auch abgewiesen.
Schwierig fand ich vor allem die Einordnung des selbst. Beweisverfahrens. Ich habe dieses am Ende über § 411a ZPO einbezogen und mangels Einwänden innerhalb von 2 Monaten kein neues Gutachten eingeholt. Trotzdem habe ich dann nochmal Beweis erhoben und das Gutachten ausgewertet. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, ob das noch nötig gewesen wäre, aber ich dachte, es geht doch um die Beweisfrage und mir waren keine Spezialregelungen ersichtlich, die diese Frage für diesen Prozess schon entschieden hätten. Im Ergebnis aber in jedem Falle nicht für den Kläger ergiebig gewesen (für die Behauptung, es sei ordnungsgemäß erfüllt worden).
Zu Antrag 1) kam es denke ich auf die Argumentation an. Ich wollte nur meinem Bauchgefühl entsprechend darauf kommen, dass das ganze zugunsten des Klägers ausfällt. Darum hab ich es auffangweise über 242 gemacht.
Zu Antrag 2) habe ich viel im Kommentar geblättert, aber nichts einschlägiges finden können. Deine Lösung klingt plausibel.
Zu 3) war 371 BGB glaube ich auch die hM. Die Norm ist mir leider nicht mehr eingefallen im Eifer des Gefechts. Dann hoffe ich mal, dass meine Argumentation zur Analogie auf 757 auch noch etwas Anklang findet ;)
Das selbstständige Beweisverfahren habe ich über 493 ZPO einbezogen. Das Gutachten habe ich so einem Gutachten, dass erst in unserem Prozess eingeholt werden würde, gleichgestellt.
08.01.2024, 18:00
(08.01.2024, 17:54)ref12345 schrieb: Zu Antrag 1) kam es denke ich auf die Argumentation an. Ich wollte nur meinem Bauchgefühl entsprechend darauf kommen, dass das ganze zugunsten des Klägers ausfällt. Darum hab ich es auffangweise über 242 gemacht.
Zu Antrag 2) habe ich viel im Kommentar geblättert, aber nichts einschlägiges finden können. Deine Lösung klingt plausibel.
Zu 3) war 371 BGB glaube ich auch die hM. Die Norm ist mir leider nicht mehr eingefallen im Eifer des Gefechts. Dann hoffe ich mal, dass meine Argumentation zur Analogie auf 757 auch noch etwas Anklang findet ;)
Das selbstständige Beweisverfahren habe ich über 493 ZPO einbezogen. Das Gutachten habe ich so einem Gutachten, dass erst in unserem Prozess eingeholt werden würde, gleichgestellt.
Ach mist

08.01.2024, 19:17
(08.01.2024, 17:31)E-135 schrieb:(08.01.2024, 17:02)ref12345 schrieb: NRW Z3:
Sachverhalt:
Kläger und Beklagte wohnen direkt nebeneinander. Kläger baut Anbau, wobei eine Fuge undicht ist und Feuchtigkeit auf Seite der Beklagten eindringen kann. Beklagte erwirkt Urteil, dass Kläger ausbessern muss. Urteil wird rechtskräftig. Kläger beauftragt Firma A, als diese kommt, verweigert Beklagte die Reparatur. Kläger beauftragt Firma B. Diese führt die Arbeiten durch. Beklagte meint, Anbau immernoch undicht. Darum beantragt sie ein selbstständiges Beweisverfahren. Im Rahmen dessen wird ein Gutachten eingeholt, was bestätigt, dass die Fuge durch Firma B nicht fachgerecht abgedichtet wurde. Kläger trägt nichts gegen Beweisverfahren oder Gutachten vor. Beklagte verlangt von Kläger erneute Ausbesserung, Kläger bleibt untätig. Beklagte beantragt Vollstreckung, Kläger beruft sich auf Erfüllung durch Arbeiten der Firma B. Kläger klagt mit folgenden Anträgen:
1) Vollstreckung wird für unzulässig erklärt
2) Erfüllung der Schuld wird festgestellt
3) Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung
4) Beseitigung eines Überwachses einer Hecke
Antrag 4) liegt zugrunde, dass die Beklagte auf ihrer Seite der Grenzmauer eine Hecke hat, die über die Mauer auf das Grundstück des Klägers wächst. Kläger meint, die Mauer wird dadurch Beschädigt. Gericht holt SV-Gutachten ein, dass das widerlegt.
Im laufenden Verfahren schlägt Kläger der Beklagten Firma C vor, Beklagte reagiert nicht. Kläger beauftragt Firma C, als diese ankommt, verweigert Beklagte erneut. Darauf erweitert der Kläger die Einwende gegen Anspruch um Annahmeverzug, Unmöglichkeit, Verwirkung und Rechtsmissbrauch.
In der mdl. Verhandlung erklärt die Beklagte, dass sie die Hecke hat schneiden lassen. Kläger erklärt darauf die Erledigung bzgl Antrag 4). Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt Abweisung der Klage.
[...]
HS-Tenor darum:
- Vollstreckung unzulässig
- Ausfertigung herauszugeben
- iÜ abgewiesen
In Hessen wohl wieder identisch. Ich fand den Fall auch sehr umfangreich und schwierig in der Zeit zu lösen.
Mein Tenor lautete auf Klageabweisung. Ich habe im Ergebnis auch den Annahmeverzug abgelehnt, weil der Bekl. nach einem Fehlversuch beim relevanten letzten Versuch der Erfüllung keine Absprache getroffen hatte und es auch um das Eigentum des Beklagten ging, also um erheblichen Wert. Ich habe die Zumutbarkeit der Leistung in der Form verneint (zur Zumutbarkeit habe ich einen kleinen Satz im Kommentar § 293 gefunden...). Im Ergebnis etwas wacklig, denke ich, aber hoffentlich noch vertretbar.
Klageantrag zu 2 war bei mir zulässig, weil ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 II (Zwischenfeststellung, Vorgreiflichkeit) einschlägig schien. Die Frage der Erfüllung (Nichtmehrbestehen der Forderung?) erwüchse so in Rechtskraft.
Klageantrag zu 3 war bei mir analog § 371 BGB zulässig. Das müsste glaub auch h.M. sein, dein Weg wird aber meine ich auch vertreten.
Klagenatrag zu 4 konnte ich nicht mehr wirklich tiefgreifend lösen. Habe eine Beeinträchtigung schlichtweg abgelehnt mit Angabe des Gutachtens. Habe auch wie du Klageänderung zu Feststellungsklage der Erledigung angenommen, und am Ende mangels Erledigung (keine Begründetheit von vornherein) auch abgewiesen.
Schwierig fand ich vor allem die Einordnung des selbst. Beweisverfahrens. Ich habe dieses am Ende über § 411a ZPO einbezogen und mangels Einwänden innerhalb von 2 Monaten kein neues Gutachten eingeholt. Trotzdem habe ich dann nochmal Beweis erhoben und das Gutachten ausgewertet. Ich weiß ehrlich gesagt nicht, ob das noch nötig gewesen wäre, aber ich dachte, es geht doch um die Beweisfrage und mir waren keine Spezialregelungen ersichtlich, die diese Frage für diesen Prozess schon entschieden hätten. Im Ergebnis aber in jedem Falle nicht für den Kläger ergiebig gewesen (für die Behauptung, es sei ordnungsgemäß erfüllt worden).
Mist! Dass mir nicht während des Schreibens aufgefallen ist, dass der Annahmeverzug wahrscheinlich gar kein Einwand sein kann.. naja hab ihn letztlich auch wegen der "Unzumutbarkeit" abgelehnt.
Rechtsmissbrauch habe ich jetzt eher nicht gesehen; Ich finde der Kläger hat sich selbst eher rechtsmissbräuchlich verhalten, wenn er nichtmal vorher anrufen kann wie und wann das Ganze passieren soll. Im Werkvertrag wird ja auch vorher besprochen wie genau eine Leistung vollbracht wird, v.a. mit dem Hintergrund, dass der Typ es ja schon einmal "verkackt" hat.
Bezüglich der Feststellungsklage aus Antrag zu 2), war es glaube ich eine ganz normale FK und keine Zwischenfeststellungsklage - der Kläger hat die Klage ja von Anfang an gestellt und nicht erst "während des Prozesses", also er hat ja seinen Klageantrag nicht erweitert.
Das Interesse habe ich auch daraus, dass grds. der VAK-Tenor nur in Rechtskraft erwächst und eben nicht ob die titulierte Forderung besteht; das kann durch die Feststellungsklage, dann aber herbeigeführt werden.
Im Ergebnis hab ich die Klage auch komplett abgelehnt.
Weirde Klausur auf jeden Fall!
08.01.2024, 19:22
Ich hab den Antrag zu 2 als Zwischenfeststellungsantrag nach 256 II qualifiziert. War bei mir zulässig, weil vorgreiflich für Antrag zu 1 und dient Rechtskrafterstreckung.
08.01.2024, 19:25
Fand sehr komisch, dass nirgendwo in der Klausur der Wert des Grundstücks angegeben war. Konnte man für den Streitwert und die Vollstreckung der Hauptsache einfach die 20000 ansetzen?