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Klausuren Dezember 2023
Refsh1223
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#181
08.12.2023, 21:01
Und was hat das nun damit zu tun dass Raub abwegig sei? ?
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Refsh1223
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#182
08.12.2023, 21:05
Ich denke es war Raub, da eben die Wegnahme noch nicht abgeschlossen war mangels gesicherten Gewahrsams zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung. Daher kein 252

Zueignuungsabsicht kam aus der sms. SMS verwertbar da Handy zwar nicht rechtmäßig beschlagnahmt, aber kein willkürlicher Verstoß gegen die stpo, daher überwiegendes verfolgungsinteresse. 

Alle Delikte im Zustand verminderter schuldfähigkeit begangen, da um 20.20 Uhr über 2,1 Promille
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NRW_EXAMEN
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#183
08.12.2023, 21:13
(08.12.2023, 21:05)Refsh1223 schrieb:  Ich denke es war Raub, da eben die Wegnahme noch nicht abgeschlossen war mangels gesicherten Gewahrsams zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung. Daher kein 252

Zueignuungsabsicht kam aus der sms. SMS verwertbar da Handy zwar nicht rechtmäßig beschlagnahmt, aber kein willkürlicher Verstoß gegen die stpo, daher überwiegendes verfolgungsinteresse. 

Alle Delikte im Zustand verminderter schuldfähigkeit begangen, da um 20.20 Uhr über 2,1 Promille
konnte man nicht gefahr im verzug damit begründen, dass die Löschung der Chatverläufe drohte
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Refsh1223
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#184
08.12.2023, 21:18
Das habe ich mich auch gefragt. Aber ich kam ins zweifeln weil bei uns zwei Seiten im Sachverhalt extra dafür gewidmet waren zu beschreiben wie der StA versucht hat beim bereitschaftsrichter zu klopfen etc. Daher dachte ich es müsse darauf ankommen, dass der bereitschaftsrichter zuständig gewesen sei für die Entscheidung die letztendlich aber dann doch der StA um 21.20 traf. Um die Abwägung diskutieren zu können zwischen verfolgungsinteresse und rechtstaatsprinzip, dachte ich zu dem Ergebnis kommen zu müssen, dass die Beschlagnahme rechtswidrig war
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NRW_EXAMEN
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#185
08.12.2023, 21:35
(08.12.2023, 21:18)Refsh1223 schrieb:  Das habe ich mich auch gefragt. Aber ich kam ins zweifeln weil bei uns zwei Seiten im Sachverhalt extra dafür gewidmet waren zu beschreiben wie der StA versucht hat beim bereitschaftsrichter zu klopfen etc. Daher dachte ich es müsse darauf ankommen, dass der bereitschaftsrichter zuständig gewesen sei für die Entscheidung die letztendlich aber dann doch der StA um 21.20 traf. Um die Abwägung diskutieren zu können zwischen verfolgungsinteresse und rechtstaatsprinzip, dachte ich zu dem Ergebnis kommen zu müssen, dass die Beschlagnahme rechtswidrig war

diese zwei seiten die du meinst haben bei der beschlagnahme des transports eine rolle gespielt. da war gefahr im verzug nicht gegeben, da der richter erreichbar war. daher abwägung ob BVV greift
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Refsh1223
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#186
08.12.2023, 21:41
Ah ja. Das macht Sinn. Da war ich wohl ungenau. 
Das handy hatte er ja zunächst freiwillig herausgegeben, als die sms aber schon gelöscht war. Dann hat er aber der Beschlagnahme widersprochen. 

War es dann iE eine Sicherstellung ohne dass es auf Gefahr im Verzug ankäme, da freiwillige Herausgabe, oder wurde es zur Beschlagnahme wegen des anschließenden Widerspruchs gegen die ‚Anordnung‘ der Beschlagnahme durch den StA?
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RefiGPA23
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#187
08.12.2023, 22:11
Warum waren es bei euch 2 Tatkomplexe?
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NRW_EXAMEN
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Registriert seit: Feb 2023
#188
08.12.2023, 22:24
(08.12.2023, 22:11)RefiGPA23 schrieb:  Warum waren es bei euch 2 Tatkomplexe?



hab auch zwei (NRW) im ersten §§ 249, 250, 255, 242 und 240 geprüft. im zweiten §§ 142, 315c und 316
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Gpa1223
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Registriert seit: Dec 2023
#189
08.12.2023, 22:33
(08.12.2023, 22:24)NRW_EXAMEN schrieb:  
(08.12.2023, 22:11)RefiGPA23 schrieb:  Warum waren es bei euch 2 Tatkomplexe?



hab auch zwei (NRW) im ersten §§ 249, 250, 255, 242 und 240 geprüft. im zweiten §§ 142, 315c und 316
Also ich habe es so

1. Tatkomplex: 
315c

Dann Unfall, dadurch Zäsur

2. Tatkomplex (der tateinheitlich): 
249, 250 I nr. 1b
26, 153
142
316 I
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NRW_EXAMEN
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Registriert seit: Feb 2023
#190
08.12.2023, 23:20
wo habt ihr angeklagt und was war habt ihr neben haftfortdauer noch im B-Gutachten geprüft
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