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  5. Klausuren Dezember 2023
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Klausuren Dezember 2023
SubsinatorTÜ
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#71
04.12.2023, 19:25
(04.12.2023, 18:57)max-power94 schrieb:  Habe die Klausur ungefähr so gelöst:

A. Gartengrundstücke
I. Klage bereits unzulässig
wegen fehlender Prozessführungsbefugnis
Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft lagen nicht vor
1. Zustimmung der Mutter zwar von Kl. behauptet
lässt sich aber bestreiten!

a) dabei kein Konflikt mit prozessualer Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO
RAin hat zwar über Zeugin von Vier-Augen-Gespräch Zustimmung gehört, aber keine sichere Kenntnis
und auch keine unmitttelbaren Anhaltspunkte dafür, dass auch Zustimmung zu prozessualem Vorgehen gegeben

b) im Bestreitensfall liegt Beweislast bei Klägerin!
Freibeweis, aber volles Beweismaß des § 286 ZPO,daher genügt keine Glaubhaftmachung
Zeugin, die mitgehört hat, dürfte nicht bekannt sein
wohl nur Parteivernehmung der Klägerin denkbar
(P) Voraussetzungen: Anbeweis, Beweisnot
wohl eher nicht zielführend, schon zweifelhaft ob bei 4-Augen-Gespräch ein Anbeweis gelingt

2. Eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin wohl auch (-)
keine Erbin geworden, Familienvermögen als solches für sie nur von ideellem Interesse



II. darüber hinaus auch unbegründet
kein Anspruch aus Landpachtvertrag (ich glaube es war § 596 BGB)
1. das eine Grundstück wurde zurückgegeben
durch Einigung, § 854 Abs. 2 BGB
(P) Auslegung des Schriftverkehrs
Ich habe nach § 242 BGB eine Annahme entsprechenden Angebots wegen treuwidrigen Schweigens der Klägerin angenommen

2. das andere Grundstück wurde vom nunmehr Berechtigten, dem Alleinerben verliehen
hieraus Besitzrecht, bin über § 242 (dolo agit) gegangen, da sich die Klägerin Einreden gegen den Rechtsinhaber entgegenhalten lassen muss
(P) Nachweis - Erbe kann aber als Zeuge benannt werden, er ist nicht selbst Partei (habe da etwas argumentiert)

III. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige + Klageerwiderung, keine Besonderheiten
Bestreiten nur von prozessualer Zustimmung, nicht zur materiell-rechtlichen Vollmacht der Klägerin
(ansonsten wäre ja die Rückgabe nicht wirksam gewesen)

B. Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit bereits nicht entstanden
§ 873 Abs. 2 BGB setzt Eintragung voraus, nicht geschehen
auf gutgläubig lastenfreien Erwerb kommt es nicht an
keine Verfügungsbeschränkung durch Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB, gilt nur inter partes

Zweckmäßigkeit: Grundstück nicht mehr nutzen,
kein gerichtliches Vorgehen, da nicht erfolgsversprechend

Weitesgehend einverstanden:

- War nicht das Schreiben der verstorbenen Mutter an den Pächter als Angebot im Rahmen des 854 Abs. 2 anzusehen?

- Wie bist du mit § 545 BGB umgegangen? Da bin ich kaum mehr rausgekommen vermutlich aber deshalb (-), das BesitzR auf Leihe und nicht mehr Pacht gestützt wird.
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GPAKandidat2023
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Registriert seit: Dec 2023
#72
04.12.2023, 19:27
(04.12.2023, 19:12)Gpa1223 schrieb:  War die Eigentümerin im Gpa-Bereich auch tot? Habe gerade schiss, das überlesen zu haben.

Die war noch am Leben und hat der Klägerin zufolge die Herausgabeansprüche abgetreten.
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max-power94
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Registriert seit: Sep 2023
#73
04.12.2023, 19:41
(04.12.2023, 19:25)SubsinatorTÜ schrieb:  
(04.12.2023, 18:57)max-power94 schrieb:  Habe die Klausur ungefähr so gelöst:

A. Gartengrundstücke
I. Klage bereits unzulässig
wegen fehlender Prozessführungsbefugnis
Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft lagen nicht vor
1. Zustimmung der Mutter zwar von Kl. behauptet
lässt sich aber bestreiten!

a) dabei kein Konflikt mit prozessualer Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO
RAin hat zwar über Zeugin von Vier-Augen-Gespräch Zustimmung gehört, aber keine sichere Kenntnis
und auch keine unmitttelbaren Anhaltspunkte dafür, dass auch Zustimmung zu prozessualem Vorgehen gegeben

b) im Bestreitensfall liegt Beweislast bei Klägerin!
Freibeweis, aber volles Beweismaß des § 286 ZPO,daher genügt keine Glaubhaftmachung
Zeugin, die mitgehört hat, dürfte nicht bekannt sein
wohl nur Parteivernehmung der Klägerin denkbar
(P) Voraussetzungen: Anbeweis, Beweisnot
wohl eher nicht zielführend, schon zweifelhaft ob bei 4-Augen-Gespräch ein Anbeweis gelingt

2. Eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin wohl auch (-)
keine Erbin geworden, Familienvermögen als solches für sie nur von ideellem Interesse



II. darüber hinaus auch unbegründet
kein Anspruch aus Landpachtvertrag (ich glaube es war § 596 BGB)
1. das eine Grundstück wurde zurückgegeben
durch Einigung, § 854 Abs. 2 BGB
(P) Auslegung des Schriftverkehrs
Ich habe nach § 242 BGB eine Annahme entsprechenden Angebots wegen treuwidrigen Schweigens der Klägerin angenommen

2. das andere Grundstück wurde vom nunmehr Berechtigten, dem Alleinerben verliehen
hieraus Besitzrecht, bin über § 242 (dolo agit) gegangen, da sich die Klägerin Einreden gegen den Rechtsinhaber entgegenhalten lassen muss
(P) Nachweis - Erbe kann aber als Zeuge benannt werden, er ist nicht selbst Partei (habe da etwas argumentiert)

III. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige + Klageerwiderung, keine Besonderheiten
Bestreiten nur von prozessualer Zustimmung, nicht zur materiell-rechtlichen Vollmacht der Klägerin
(ansonsten wäre ja die Rückgabe nicht wirksam gewesen)

B. Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit bereits nicht entstanden
§ 873 Abs. 2 BGB setzt Eintragung voraus, nicht geschehen
auf gutgläubig lastenfreien Erwerb kommt es nicht an
keine Verfügungsbeschränkung durch Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB, gilt nur inter partes

Zweckmäßigkeit: Grundstück nicht mehr nutzen,
kein gerichtliches Vorgehen, da nicht erfolgsversprechend

Weitesgehend einverstanden:

- War nicht das Schreiben der verstorbenen Mutter an den Pächter als Angebot im Rahmen des 854 Abs. 2 anzusehen?

- Wie bist du mit § 545 BGB umgegangen? Da bin ich kaum mehr rausgekommen vermutlich aber deshalb (-), das BesitzR auf Leihe und nicht mehr Pacht gestützt wird.

Hab jetzt kein Schreiben der Mutter im Kopf, gab es eins?
bei uns in Berlin war ein Schriftwechsel zwischen der Tochter und dem Pächter abgedruckt
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max-power94
Junior Member
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Beiträge: 13
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Registriert seit: Sep 2023
#74
04.12.2023, 19:41
(04.12.2023, 19:25)SubsinatorTÜ schrieb:  
(04.12.2023, 18:57)max-power94 schrieb:  Habe die Klausur ungefähr so gelöst:

A. Gartengrundstücke
I. Klage bereits unzulässig
wegen fehlender Prozessführungsbefugnis
Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft lagen nicht vor
1. Zustimmung der Mutter zwar von Kl. behauptet
lässt sich aber bestreiten!

a) dabei kein Konflikt mit prozessualer Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO
RAin hat zwar über Zeugin von Vier-Augen-Gespräch Zustimmung gehört, aber keine sichere Kenntnis
und auch keine unmitttelbaren Anhaltspunkte dafür, dass auch Zustimmung zu prozessualem Vorgehen gegeben

b) im Bestreitensfall liegt Beweislast bei Klägerin!
Freibeweis, aber volles Beweismaß des § 286 ZPO,daher genügt keine Glaubhaftmachung
Zeugin, die mitgehört hat, dürfte nicht bekannt sein
wohl nur Parteivernehmung der Klägerin denkbar
(P) Voraussetzungen: Anbeweis, Beweisnot
wohl eher nicht zielführend, schon zweifelhaft ob bei 4-Augen-Gespräch ein Anbeweis gelingt

2. Eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin wohl auch (-)
keine Erbin geworden, Familienvermögen als solches für sie nur von ideellem Interesse



II. darüber hinaus auch unbegründet
kein Anspruch aus Landpachtvertrag (ich glaube es war § 596 BGB)
1. das eine Grundstück wurde zurückgegeben
durch Einigung, § 854 Abs. 2 BGB
(P) Auslegung des Schriftverkehrs
Ich habe nach § 242 BGB eine Annahme entsprechenden Angebots wegen treuwidrigen Schweigens der Klägerin angenommen

2. das andere Grundstück wurde vom nunmehr Berechtigten, dem Alleinerben verliehen
hieraus Besitzrecht, bin über § 242 (dolo agit) gegangen, da sich die Klägerin Einreden gegen den Rechtsinhaber entgegenhalten lassen muss
(P) Nachweis - Erbe kann aber als Zeuge benannt werden, er ist nicht selbst Partei (habe da etwas argumentiert)

III. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige + Klageerwiderung, keine Besonderheiten
Bestreiten nur von prozessualer Zustimmung, nicht zur materiell-rechtlichen Vollmacht der Klägerin
(ansonsten wäre ja die Rückgabe nicht wirksam gewesen)

B. Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit bereits nicht entstanden
§ 873 Abs. 2 BGB setzt Eintragung voraus, nicht geschehen
auf gutgläubig lastenfreien Erwerb kommt es nicht an
keine Verfügungsbeschränkung durch Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB, gilt nur inter partes

Zweckmäßigkeit: Grundstück nicht mehr nutzen,
kein gerichtliches Vorgehen, da nicht erfolgsversprechend

Weitesgehend einverstanden:

- War nicht das Schreiben der verstorbenen Mutter an den Pächter als Angebot im Rahmen des 854 Abs. 2 anzusehen?

- Wie bist du mit § 545 BGB umgegangen? Da bin ich kaum mehr rausgekommen vermutlich aber deshalb (-), das BesitzR auf Leihe und nicht mehr Pacht gestützt wird.

Hab jetzt kein Schreiben der Mutter im Kopf, gab es eins?
bei uns in Berlin war ein Schriftwechsel zwischen der Tochter und dem Pächter abgedruckt
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Anna1608
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Registriert seit: Dec 2023
#75
04.12.2023, 19:42
Also ich hab in BW geschrieben und bei uns war die Eigentümer zwischenzeitlich verstorben.
Auch mussten wir die Zulässigkeit der Klage nicht prüfen lt. Bearbeitervermerk.

Waren die Normen zum Landpachtvertrag nach den §§ 585 ff. BGB bei uns nicht ausgeschlossen?
Mache mir jetzt arg Sorgen, dass ich das in der Hektik übersehen habe...

Ich hatte kaum Zeit fertig zu werden, die Klageerwiderung am Ende viel zu knapp runtergeschrieben..
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Schibu
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Registriert seit: Dec 2023
#76
04.12.2023, 19:44
Manno Mann war das schwer. Wer hat den SV aus BW noch im Kofp? LG
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Anna1608
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Registriert seit: Dec 2023
#77
04.12.2023, 19:46
(04.12.2023, 19:41)max-power94 schrieb:  
(04.12.2023, 19:25)SubsinatorTÜ schrieb:  
(04.12.2023, 18:57)max-power94 schrieb:  Habe die Klausur ungefähr so gelöst:

A. Gartengrundstücke
I. Klage bereits unzulässig
wegen fehlender Prozessführungsbefugnis
Voraussetzungen gewillkürter Prozessstandschaft lagen nicht vor
1. Zustimmung der Mutter zwar von Kl. behauptet
lässt sich aber bestreiten!

a) dabei kein Konflikt mit prozessualer Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO
RAin hat zwar über Zeugin von Vier-Augen-Gespräch Zustimmung gehört, aber keine sichere Kenntnis
und auch keine unmitttelbaren Anhaltspunkte dafür, dass auch Zustimmung zu prozessualem Vorgehen gegeben

b) im Bestreitensfall liegt Beweislast bei Klägerin!
Freibeweis, aber volles Beweismaß des § 286 ZPO,daher genügt keine Glaubhaftmachung
Zeugin, die mitgehört hat, dürfte nicht bekannt sein
wohl nur Parteivernehmung der Klägerin denkbar
(P) Voraussetzungen: Anbeweis, Beweisnot
wohl eher nicht zielführend, schon zweifelhaft ob bei 4-Augen-Gespräch ein Anbeweis gelingt

2. Eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin wohl auch (-)
keine Erbin geworden, Familienvermögen als solches für sie nur von ideellem Interesse



II. darüber hinaus auch unbegründet
kein Anspruch aus Landpachtvertrag (ich glaube es war § 596 BGB)
1. das eine Grundstück wurde zurückgegeben
durch Einigung, § 854 Abs. 2 BGB
(P) Auslegung des Schriftverkehrs
Ich habe nach § 242 BGB eine Annahme entsprechenden Angebots wegen treuwidrigen Schweigens der Klägerin angenommen

2. das andere Grundstück wurde vom nunmehr Berechtigten, dem Alleinerben verliehen
hieraus Besitzrecht, bin über § 242 (dolo agit) gegangen, da sich die Klägerin Einreden gegen den Rechtsinhaber entgegenhalten lassen muss
(P) Nachweis - Erbe kann aber als Zeuge benannt werden, er ist nicht selbst Partei (habe da etwas argumentiert)

III. Zweckmäßigkeit
Verteidigungsanzeige + Klageerwiderung, keine Besonderheiten
Bestreiten nur von prozessualer Zustimmung, nicht zur materiell-rechtlichen Vollmacht der Klägerin
(ansonsten wäre ja die Rückgabe nicht wirksam gewesen)

B. Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit bereits nicht entstanden
§ 873 Abs. 2 BGB setzt Eintragung voraus, nicht geschehen
auf gutgläubig lastenfreien Erwerb kommt es nicht an
keine Verfügungsbeschränkung durch Bindungswirkung des § 873 Abs. 2 BGB, gilt nur inter partes

Zweckmäßigkeit: Grundstück nicht mehr nutzen,
kein gerichtliches Vorgehen, da nicht erfolgsversprechend

Weitesgehend einverstanden:

- War nicht das Schreiben der verstorbenen Mutter an den Pächter als Angebot im Rahmen des 854 Abs. 2 anzusehen?

- Wie bist du mit § 545 BGB umgegangen? Da bin ich kaum mehr rausgekommen vermutlich aber deshalb (-), das BesitzR auf Leihe und nicht mehr Pacht gestützt wird.

Hab jetzt kein Schreiben der Mutter im Kopf, gab es eins?
bei uns in Berlin war ein Schriftwechsel zwischen der Tochter und dem Pächter abgedruckt

Ich glaube die haben sich einen Spaß daraus gemacht, die Klausur überall abzuändern...
Die Klausur war echt arg mies, da lernt man ewig und ist auf sowas überhaupt nicht vorbereitet..
Hoffentlich kommt morgen was besseres Skeptical
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SubsinatorTÜ
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#78
04.12.2023, 19:50
(04.12.2023, 19:42)Anna1608 schrieb:  Also ich hab in BW geschrieben und bei uns war die Eigentümer zwischenzeitlich verstorben.
Auch mussten wir die Zulässigkeit der Klage nicht prüfen lt. Bearbeitervermerk.

Waren die Normen zum Landpachtvertrag nach den §§ 585 ff. BGB bei uns nicht ausgeschlossen?
Mache mir jetzt arg Sorgen, dass ich das in der Hektik übersehen habe...

Ich hatte kaum Zeit fertig zu werden, die Klageerwiderung am Ende viel zu knapp runtergeschrieben..

Ja, genau in Baden-Württemberg war die Mutter verstorben und hatte zuvor ein Herausgabe Schreiben verfasst.

Auch die Landpachtvorschriften waren in Baden-Württemberg ausgeschlossen.
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Znarf
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#79
04.12.2023, 19:51
(04.12.2023, 19:42)Anna1608 schrieb:  Also ich hab in BW geschrieben und bei uns war die Eigentümer zwischenzeitlich verstorben.
Auch mussten wir die Zulässigkeit der Klage nicht prüfen lt. Bearbeitervermerk.

Waren die Normen zum Landpachtvertrag nach den §§ 585 ff. BGB bei uns nicht ausgeschlossen?
Mache mir jetzt arg Sorgen, dass ich das in der Hektik übersehen habe...

Ich hatte kaum Zeit fertig zu werden, die Klageerwiderung am Ende viel zu knapp runtergeschrieben..


Genau so habe ich (in BW geschrieben) es auch in Erinnerung. Danke nochmal für die Bestätigung, mir ist beim Lesen hier fast das Herz in die Hose gerutscht  Cheese
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Anna1608
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#80
04.12.2023, 19:52
(04.12.2023, 19:50)SubsinatorTÜ schrieb:  
(04.12.2023, 19:42)Anna1608 schrieb:  Also ich hab in BW geschrieben und bei uns war die Eigentümer zwischenzeitlich verstorben.
Auch mussten wir die Zulässigkeit der Klage nicht prüfen lt. Bearbeitervermerk.

Waren die Normen zum Landpachtvertrag nach den §§ 585 ff. BGB bei uns nicht ausgeschlossen?
Mache mir jetzt arg Sorgen, dass ich das in der Hektik übersehen habe...

Ich hatte kaum Zeit fertig zu werden, die Klageerwiderung am Ende viel zu knapp runtergeschrieben..

Ja, genau in Baden-Württemberg war die Mutter verstorben und hatte zuvor ein Herausgabe Schreiben verfasst.

Auch die Landpachtvorschriften waren in Baden-Württemberg ausgeschlossen.

Danke dir! Ich hätte mich jetzt bestimmt noch den ganzen Abend komplett verrückt gemacht. +
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