02.11.2023, 18:36
Kann einer bitte kurz den Sachverhalt zusammen fassen? Gilt auch für die nächsten Klausuren. Danke.
02.11.2023, 19:25
(02.11.2023, 18:03)ReffiHessen23 schrieb: Ich hatte im Kommentar gefunden, dass durch die Umgehung der Händler so gestellt wird, als hätte er selbst den Vertrag abgeschlossen. Darüber habe ich dann den Kaufvertrag einbezogen.
Aber keine Ahnung, ob das so geht
Hab ich auch so gemacht... Hat sich aber sehr seltsam angefühlt. Hab einfach super viel dann aus dem Sachverhalt verwertet, um das zu begründen. Habt ihr noch weitere Ansprüche geprüft? Und wie hast du das dann ausgeurteilt? So wie beantragt?
02.11.2023, 19:32
(02.11.2023, 18:36)NRWHAI schrieb: Kann einer bitte kurz den Sachverhalt zusammen fassen? Gilt auch für die nächsten Klausuren. Danke.Hessen:
Die Klägerin hat bei der Beklagten zu 2) (GmbH -Autohändlerin) einen gebrauchten PKW gekauft. Diese hatte den PKW von der Beklagten zu 1), die bei der Beklagten zu 2) einen neuen PKW gekauft hat. Da sie sich nicht auf eine Ablösesumme einigen konnten, haben sie einen Vermittlungsvertrag geschlossen, in dem sich die BK zu 2) verpflichtete, den PKW auf den gängigen Internetseiten zu inserieren und auf dem Betriebsgelände auszustellen. Vereinbart war, dass sie für die BK 1) einen Kaufpreis Von mindestens 9000 Euro aushandelt und den Rest als "Provision" bekommt.
Klägerin kauft also Fahrzeug, das mit einer höheren Motorleistung Im Internet und im KV ausgeschrieben war, als in den Papieren. BK 2) behauptet dann, BK 1) hat den Motor per Chiptuning aufrüsten lassen. Dazu gab es breite Ausführungen zum Verschleiß... BK 1) behauptet, dass sie sich lediglich erkundigt hat, das aber nie hat machen lassen mit dem Verweis auf § 19 StVGZO.
Prozessual war noch, dass die BK 1) in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, das Anerkenntnis aber wieder zurückgezogen hat und Klageabweisung beantragt hat.
02.11.2023, 19:32
(02.11.2023, 18:36)NRWHAI schrieb: Kann einer bitte kurz den Sachverhalt zusammen fassen? Gilt auch für die nächsten Klausuren. Danke.Hessen:
Die Klägerin hat bei der Beklagten zu 2) (GmbH -Autohändlerin) einen gebrauchten PKW gekauft. Diese hatte den PKW von der Beklagten zu 1), die bei der Beklagten zu 2) einen neuen PKW gekauft hat. Da sie sich nicht auf eine Ablösesumme einigen konnten, haben sie einen Vermittlungsvertrag geschlossen, in dem sich die BK zu 2) verpflichtete, den PKW auf den gängigen Internetseiten zu inserieren und auf dem Betriebsgelände auszustellen. Vereinbart war, dass sie für die BK 1) einen Kaufpreis Von mindestens 9000 Euro aushandelt und den Rest als "Provision" bekommt.
Klägerin kauft also Fahrzeug, das mit einer höheren Motorleistung Im Internet und im KV ausgeschrieben war, als in den Papieren. BK 2) behauptet dann, BK 1) hat den Motor per Chiptuning aufrüsten lassen. Dazu gab es breite Ausführungen zum Verschleiß... BK 1) behauptet, dass sie sich lediglich erkundigt hat, das aber nie hat machen lassen mit dem Verweis auf § 19 StVGZO.
Prozessual war noch, dass die BK 1) in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, das Anerkenntnis aber wieder zurückgezogen hat und Klageabweisung beantragt hat.
02.11.2023, 20:23
Gab es Angaben dazu, wer das wirtschaftliche Risiko der Vermittlung trägt? Also was bspw geschieht, wenn sich kein Käufer findet, oder nur unter 9.000 € verkauft werden kann? Muss dann B1) für die Differenz bzgl ihres eigenen Kaufs aufkommen oder geht es zu Lasten der B2)?
02.11.2023, 20:59
(02.11.2023, 20:23)GastNRW2023 schrieb: Gab es Angaben dazu, wer das wirtschaftliche Risiko der Vermittlung trägt? Also was bspw geschieht, wenn sich kein Käufer findet, oder nur unter 9.000 € verkauft werden kann? Muss dann B1) für die Differenz bzgl ihres eigenen Kaufs aufkommen oder geht es zu Lasten der B2)?
Soweit ich mich erinnern kann, gab es keine weiteren Angaben zu so einem Fall, außer halt, dass dieser Verkaufspreis von 9000 euro gsrantiert wird. Dieser Vermittlungsvertrag war aber abgedruckt.
02.11.2023, 21:13
(02.11.2023, 20:59)Mai2023 schrieb:(02.11.2023, 20:23)GastNRW2023 schrieb: Gab es Angaben dazu, wer das wirtschaftliche Risiko der Vermittlung trägt? Also was bspw geschieht, wenn sich kein Käufer findet, oder nur unter 9.000 € verkauft werden kann? Muss dann B1) für die Differenz bzgl ihres eigenen Kaufs aufkommen oder geht es zu Lasten der B2)?
Soweit ich mich erinnern kann, gab es keine weiteren Angaben zu so einem Fall, außer halt, dass dieser Verkaufspreis von 9000 euro gsrantiert wird. Dieser Vermittlungsvertrag war aber abgedruckt.
Danke. Das klingt ja dann so, als habe der Verkäufer das wirtschaftliche Risiko getragen
02.11.2023, 22:40
(02.11.2023, 18:03)ReffiHessen23 schrieb: Ich hatte im Kommentar gefunden, dass durch die Umgehung der Händler so gestellt wird, als hätte er selbst den Vertrag abgeschlossen. Darüber habe ich dann den Kaufvertrag einbezogen.
Aber keine Ahnung, ob das so geht
Ich habe es genau so gemacht! Auch wegen der Kommentarstelle.
Fühlt sich aber ein bisschen komisch an im Nachhinein.. hab auch keine weiteren Ansprüche geprüft und insb nicht gegen B1 und B2 getrennt

Wie habt ihr das mit dem Anerkenntnis gelöst? Ich habe gesagt die beiden Beklagten waren notwendige streitgenossen und dann müssen es beide erklären. Hab ich mir so aus den Fingern gesaugt, keine Ahnung ob das stimmt.
03.11.2023, 08:04
(02.11.2023, 21:13)GastNRW2023 schrieb:(02.11.2023, 20:59)Mai2023 schrieb:(02.11.2023, 20:23)GastNRW2023 schrieb: Gab es Angaben dazu, wer das wirtschaftliche Risiko der Vermittlung trägt? Also was bspw geschieht, wenn sich kein Käufer findet, oder nur unter 9.000 € verkauft werden kann? Muss dann B1) für die Differenz bzgl ihres eigenen Kaufs aufkommen oder geht es zu Lasten der B2)?
Soweit ich mich erinnern kann, gab es keine weiteren Angaben zu so einem Fall, außer halt, dass dieser Verkaufspreis von 9000 euro gsrantiert wird. Dieser Vermittlungsvertrag war aber abgedruckt.
Danke. Das klingt ja dann so, als habe der Verkäufer das wirtschaftliche Risiko getragen
Ich habs zumindest so argumentiert. Kann mich zumindest dunkel erinnern, dass JI im Rep den Fall auf den Karteikarten hatte und da stand, dass wirtschaftliches Risiko beim Händler und damit umgehungsgeschäft, wenn Betrag x garantiert
03.11.2023, 08:07
(02.11.2023, 22:40)Nov23NRW schrieb:Hab ich auch so gelöst. Kommentar stand, dass Kostenvorbehalt keine Bedingung ist und das erneute vorspielen dem Protokoll zwar die Beweiskraft nimmt, aber die Prozesshandlung nicht per se unwirksam macht... Deswegen über notwendige streitgenossenschaft gelöst(02.11.2023, 18:03)ReffiHessen23 schrieb: Ich hatte im Kommentar gefunden, dass durch die Umgehung der Händler so gestellt wird, als hätte er selbst den Vertrag abgeschlossen. Darüber habe ich dann den Kaufvertrag einbezogen.
Aber keine Ahnung, ob das so geht
Ich habe es genau so gemacht! Auch wegen der Kommentarstelle.
Fühlt sich aber ein bisschen komisch an im Nachhinein.. hab auch keine weiteren Ansprüche geprüft und insb nicht gegen B1 und B2 getrennt![]()
Wie habt ihr das mit dem Anerkenntnis gelöst? Ich habe gesagt die beiden Beklagten waren notwendige streitgenossen und dann müssen es beide erklären. Hab ich mir so aus den Fingern gesaugt, keine Ahnung ob das stimmt.