08.06.2015, 17:52
Klageantrag 2 war für mich mangels Bestimmtheit des Titels schon unzulässig. Hab 929, 931 dann hilfsgutachterlich geprüft
08.06.2015, 17:52
Zum Thema Erlassvertrag:
Dieser wurde von der Beklagten bestritten, die Klägerin hat Beweis durch Zeugenvernehmung angeboten. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Deswegen muss diese Einwendung schon aus anderen Gründen unzulässig sein. Bei mir war dies die Tatsache, dass die Einwendung schon von der A GmbH im Prozess hätte geltend gemacht werden müssen (Der angebliche Erlassvertrag war vor der mündlichen Verhandlung - schon die Angabe dieser Daten war ein Hinweis darauf..). Die Klägerin kann hierbei nicht auf die erst spätere Kenntnis verweisen, da nach der Grundsätzen der Wissenszurechnung im Unternehmen die Kenntnis des damaligen Geschäftsführers hätte aktenkundig gemacht werden müssen.
Dieser wurde von der Beklagten bestritten, die Klägerin hat Beweis durch Zeugenvernehmung angeboten. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Deswegen muss diese Einwendung schon aus anderen Gründen unzulässig sein. Bei mir war dies die Tatsache, dass die Einwendung schon von der A GmbH im Prozess hätte geltend gemacht werden müssen (Der angebliche Erlassvertrag war vor der mündlichen Verhandlung - schon die Angabe dieser Daten war ein Hinweis darauf..). Die Klägerin kann hierbei nicht auf die erst spätere Kenntnis verweisen, da nach der Grundsätzen der Wissenszurechnung im Unternehmen die Kenntnis des damaligen Geschäftsführers hätte aktenkundig gemacht werden müssen.
08.06.2015, 17:57
Wo hast du geschrieben?
Bei uns in NRW hat das Gericht vorsorglich nach § 420 ZPO Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die privatrechtliche Urkunde der Vereinbarung. Keine AHnung aber, ob man vorher irgwo rausfliegt.
Bei uns in NRW hat das Gericht vorsorglich nach § 420 ZPO Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die privatrechtliche Urkunde der Vereinbarung. Keine AHnung aber, ob man vorher irgwo rausfliegt.
08.06.2015, 17:58
Zu dem Anspruch der Beklagten wegen des Schuldbeitritts:
Hat irgendwer bei der Abtretung des Anspruchs durch die Beklagte an die Xanthos GmbH etwas zu der Problematik gebracht, dass Ansprüche gegen einen Gesamtschuldner nur mit Zustimmung des anderen Schuldners abgetreten werden können, da durch die Abtretung zwischen Zedent und Zessionar ein der Gesamtgläubigerschaft ähnliches Verhältnis entsteht? Laut Palandt gibt es dort nach der Rechtsprechung dann eine Vermutungsregelung, dass die Ansprüche gegen alles Gesamtschuldner abgetreten werden.. Dann wäre 767 diesbezüglich begründet gewesen.
Hat irgendwer bei der Abtretung des Anspruchs durch die Beklagte an die Xanthos GmbH etwas zu der Problematik gebracht, dass Ansprüche gegen einen Gesamtschuldner nur mit Zustimmung des anderen Schuldners abgetreten werden können, da durch die Abtretung zwischen Zedent und Zessionar ein der Gesamtgläubigerschaft ähnliches Verhältnis entsteht? Laut Palandt gibt es dort nach der Rechtsprechung dann eine Vermutungsregelung, dass die Ansprüche gegen alles Gesamtschuldner abgetreten werden.. Dann wäre 767 diesbezüglich begründet gewesen.
08.06.2015, 17:59
(08.06.2015, 17:57)NRW schrieb: Wo hast du geschrieben?
Bei uns in NRW hat das Gericht vorsorglich nach § 420 ZPO Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die privatrechtliche Urkunde der Vereinbarung. Keine AHnung aber, ob man vorher irgwo rausfliegt.
ah ja ok.. ich hab in HH geschrieben, dort war das nicht so.
08.06.2015, 18:02
Aber was war dann die Lösung mit der Kenntnis? Sonst kommt man klausurtaktische gesehen ja gar nicht zu den weiteren Problemen? Ich hab gesagt, dass sie durch die Fortführung des Rechtsstreits mangels unbestrittener Kenntnis von der Vereinbarung diese nicht konkludent aufgehoben haben und die Vereinbarung daher nach wie vor rechtliche Wirkung entfaltet. Nur wäre die andere Schuldnerin mit diesem EInwand präkludiert, nur mMn die Klägerin halt nicht. Mhm schwierig alles!
08.06.2015, 18:06
Ich habe (Klausur in HH) gesagt, dass der Vortrag der Klägerin zum Erlass nicht substantiiert genug vorgetragen wurde. Meint ihr es reicht aus, wenn die Klägerin einfach etwas behauptet und dabei einen Zeigenbeweis anbietet? Die Klausur gab mE auch keine weiteren Hinweise, so dass ich diesen Punkt mangels Beweises verneint habe!
08.06.2015, 18:10
Mein Lösungsvorschlag:
Tenor:
wie beantragt
Tatbestand:
Mag jemand anderes wiedergeben. ;)
Entscheidungsgründe:
A. Zulässigkeit (+)
I. Statthaftigkeit
- Klageanträge zu 1. und 3.: §§ 794 I Nr. 5, 795, 767 ZPO; Einwendungen: Erlöschen, Abtretung, fehlende Fälligkeit
- Klageantrag zu 2.: LK nicht unstatthaft, da kein Vorrang der ZV-Rechtsbehelfe; Herausgabe hat anderes Ziel
II. Zuständigkeit
- Klageanträge zu 1. und 3.: §§ 797 V, 12, 13, 802 ZPO; §§ 23 I Nr. 1, 71 I GVG
- Klageantrag zu 2.: §§ 12, 17 I ZPO; P: Wert? jedenfalls rügeloses Einlassen, § 39 ZPO (wohl auch: Sachzusammenhang, Prozessökonomie)
III. RSB
- Klageantrag zu 1. (+)
- Klageantrag zu 3. (+) für Bekl. zu 1.; P: Bekl. zu 2.? Aber (+), da Vollstreckung angedroht und Voraussetzungen des § 727 ZPO (+)
IV. Parteifähigkeit Bekl. zu 1.: §§ 50 ZPO, 13 I GmbHG; Vertretung § 35 GmbHG
V. obj./subj. Klagehäufung, §§ 260, 59, 60 ZPO (+)
B. Begründetheit
I. Antrag zu 1.)
1. Einwendung gegen den Anspruch folgt aus § 417 I BGB analog
Vertrag ist Schuldbeitritt (§§ 133, 157 BGB: Wortlaut; eigenes wirtschaftliches Interesse nicht mehr erforderlich), hierauf findet § 417 I BGB entsprechende Anwendung
zugrunde liegende Schuld ist nach § 364 I BGB erloschen (Annahme an Erfüllungs statt; alternativ: aufschiebend bedingter Erlassvertrag)
Erfüllungsvereinbarung wurde geschlossen,
dies steht nach Ergebnis der Beweisaufnahme fest:
Beweis war erforderlich (Arg.: Beklagtenvertreter sprach in mV noch von "angeblicher" Vereinbarung und "angeblicher" Übernahme; erhielt also Bestreiten trotz Vorlage aufrecht)
Beweis ist Klägerin gelungen, §§ 416, 286 ZPO (Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht erschüttert)
Erfüllung ist auch erfolgt,
dies steht nach oben Gesagtem ebenfalls fest, da es Gegenstand der Urkunde war
[Ja, dass der Schuldbeitritt ins Leere ging, war mir zwischendurch irgendwann auch mal aufgefallen - hingeschrieben habe ich es dann doch nicht.]
2. keine erhebliche Replik der Beklagten
Bekl. zu 1. kann sich nicht darauf berufen, die Vereinbarung wirke nur inter partes; dies folgt gerade aus § 417 I BGB analog;
kann sich auch nicht darauf berufen, Dritter (A-GmbH) wäre selbst nach § 767 II ZPO präkludiert:
zwar wäre A-GmbH tatsächlich präkludiert, da es insofern nur auf objektive Möglichkeit der Geltendmachung und nicht auf Kenntnis ankommt;
Rechtskraft wirkt jedoch nur zwischen Parteien und Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO), Kl. ist nichts davon;
kein Bedürfnis für eine Erstreckung der Präklusion: anders als bei Aufrechnung oder Bürgschaft droht keine Umgehung des § 767 II ZPO, denn Schuld aus Schuldbeitritt kann nach erfolgtem Beitritt ein eigenes Schicksal nehmen, Bekl. zu 1 bleibt Vollstreckung gegen A-GmbH unbenommen;
kann sich auch nicht auf Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) berufen, denn Kl. kannte bei Beitritt die Erfüllungsabrede nicht.
II. Antrag zu 2.)
unproblematisch (+), dabei kann Anspruchsgrundlage (§ 371 BGB oder § 757 ZPO, jeweils analog) dahinstehen; jedenfalls ist anerkannt, dass wenn keine Vollstreckung mehr möglich ist, Schuldner den Titel herausbekommt; dies gebietet der Schutz vor Missbrauch
III. Antrag zu 3.)
1. gegen Bekl. zu 1.
materielle Einwendung (+), da nicht mehr Anspruchsinhaber
[prüft man wohl richtig als "fehlende Sachbefugnis"; ich habe es als materielle Einwendung behandelt]
kein Anspruch aus dem Leihvertrag, da abgetreten;
kein Anspruch aus Eigentum, da SiÜ; § 985 BGB folgt Eigentum;
P: Anspruch aus notarieller Urkunde?
aber (-): Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt kein abstraktes Schuldanerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB. Zwar ist Wortlaut uneindeutig, aber Parteien hatten zuvor Streit über Herausgabeanspruch, daher vergleichsweise Regelung des Anspruchs aus dem Leihvertrag;
hierzu war Bekl. zu 1. aber wegen vorheriger Abtretung nicht mehr berechtigt;
jedenfalls ist Vergleich nach § 779 BGB unwirksam, da fortbestehende Forderungsinhaberschaft der Bekl. zu 1. Vergleichsgrundlage war.
P: Ermächtigung zu Vollstreckung durch Bekl. zu 2.?
aber (-): Verbot der isolierten Vollstreckungsstandschaft (Formalisierung des ZV-Verfahrens; kein Schutzbedürfnis des Gläubigers);
P: Rückausnahme für Prozessstandschafter?
hier (-), Überlegungen zur Vollstreckungsstandschaft für den Prozessstandschafter sind auf notarielle Unterwerfungserklärung nicht übertragbar; diese entfaltet anders als Urteile keine Rechtskraft, die auch dem Gläubiger gegenüber wirksam sein könnte; Schulder ist daher schutzbedürftig.
2. gegen Bekl. zu 2.
materielle Einwendung (+), fehlende Fälligkeit gem. Leihvertrag
keine Kündigung, da auf Zeit geschlossen und kein Kündigungsgrund nach § 605 BGB vorgetragen
keine Nichtigkeit durch Anfechtung nach § 142 BGB, da kein gesetzlicher Anfechtungsgrund ersichtlich:
§ 119 BGB (-), lediglich unbeachtlicher Motivirrtum
§ 123 BGB (-), da nichts für Täuschung dargetan; Erprobung eines Hybrid-Pkw und gleichzeitiger Besitz eines eigenen Pkw mit unbekannter Ausstattung sind ohne weiteres vereinbar
keine Unwirksamkeit infolge § 313 BGB, da Vorstellung über zweiten Pkw der Klägerin lediglich einseitige Vorstellung des Bekl. zu 2., die nicht Geschäftsgrundlage werden konnte
Einwendung jedoch befristet bis 31.01.2016, da dann Rückgabeanspruch fällig wird
Dazu vielleicht der Hinweis: Die von Kaiser vorgeschlagene Zeiteinteilung für Klausuren kann man echt vergessen. Hätte ich nicht nach 1 1/4 Stunden angefangen zu schreiben, wäre ich damit niemals fertig geworden ...
Tenor:
wie beantragt
Tatbestand:
Mag jemand anderes wiedergeben. ;)
Entscheidungsgründe:
A. Zulässigkeit (+)
I. Statthaftigkeit
- Klageanträge zu 1. und 3.: §§ 794 I Nr. 5, 795, 767 ZPO; Einwendungen: Erlöschen, Abtretung, fehlende Fälligkeit
- Klageantrag zu 2.: LK nicht unstatthaft, da kein Vorrang der ZV-Rechtsbehelfe; Herausgabe hat anderes Ziel
II. Zuständigkeit
- Klageanträge zu 1. und 3.: §§ 797 V, 12, 13, 802 ZPO; §§ 23 I Nr. 1, 71 I GVG
- Klageantrag zu 2.: §§ 12, 17 I ZPO; P: Wert? jedenfalls rügeloses Einlassen, § 39 ZPO (wohl auch: Sachzusammenhang, Prozessökonomie)
III. RSB
- Klageantrag zu 1. (+)
- Klageantrag zu 3. (+) für Bekl. zu 1.; P: Bekl. zu 2.? Aber (+), da Vollstreckung angedroht und Voraussetzungen des § 727 ZPO (+)
IV. Parteifähigkeit Bekl. zu 1.: §§ 50 ZPO, 13 I GmbHG; Vertretung § 35 GmbHG
V. obj./subj. Klagehäufung, §§ 260, 59, 60 ZPO (+)
B. Begründetheit
I. Antrag zu 1.)
1. Einwendung gegen den Anspruch folgt aus § 417 I BGB analog
Vertrag ist Schuldbeitritt (§§ 133, 157 BGB: Wortlaut; eigenes wirtschaftliches Interesse nicht mehr erforderlich), hierauf findet § 417 I BGB entsprechende Anwendung
zugrunde liegende Schuld ist nach § 364 I BGB erloschen (Annahme an Erfüllungs statt; alternativ: aufschiebend bedingter Erlassvertrag)
Erfüllungsvereinbarung wurde geschlossen,
dies steht nach Ergebnis der Beweisaufnahme fest:
Beweis war erforderlich (Arg.: Beklagtenvertreter sprach in mV noch von "angeblicher" Vereinbarung und "angeblicher" Übernahme; erhielt also Bestreiten trotz Vorlage aufrecht)
Beweis ist Klägerin gelungen, §§ 416, 286 ZPO (Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht erschüttert)
Erfüllung ist auch erfolgt,
dies steht nach oben Gesagtem ebenfalls fest, da es Gegenstand der Urkunde war
[Ja, dass der Schuldbeitritt ins Leere ging, war mir zwischendurch irgendwann auch mal aufgefallen - hingeschrieben habe ich es dann doch nicht.]
2. keine erhebliche Replik der Beklagten
Bekl. zu 1. kann sich nicht darauf berufen, die Vereinbarung wirke nur inter partes; dies folgt gerade aus § 417 I BGB analog;
kann sich auch nicht darauf berufen, Dritter (A-GmbH) wäre selbst nach § 767 II ZPO präkludiert:
zwar wäre A-GmbH tatsächlich präkludiert, da es insofern nur auf objektive Möglichkeit der Geltendmachung und nicht auf Kenntnis ankommt;
Rechtskraft wirkt jedoch nur zwischen Parteien und Rechtsnachfolger (§ 325 ZPO), Kl. ist nichts davon;
kein Bedürfnis für eine Erstreckung der Präklusion: anders als bei Aufrechnung oder Bürgschaft droht keine Umgehung des § 767 II ZPO, denn Schuld aus Schuldbeitritt kann nach erfolgtem Beitritt ein eigenes Schicksal nehmen, Bekl. zu 1 bleibt Vollstreckung gegen A-GmbH unbenommen;
kann sich auch nicht auf Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) berufen, denn Kl. kannte bei Beitritt die Erfüllungsabrede nicht.
II. Antrag zu 2.)
unproblematisch (+), dabei kann Anspruchsgrundlage (§ 371 BGB oder § 757 ZPO, jeweils analog) dahinstehen; jedenfalls ist anerkannt, dass wenn keine Vollstreckung mehr möglich ist, Schuldner den Titel herausbekommt; dies gebietet der Schutz vor Missbrauch
III. Antrag zu 3.)
1. gegen Bekl. zu 1.
materielle Einwendung (+), da nicht mehr Anspruchsinhaber
[prüft man wohl richtig als "fehlende Sachbefugnis"; ich habe es als materielle Einwendung behandelt]
kein Anspruch aus dem Leihvertrag, da abgetreten;
kein Anspruch aus Eigentum, da SiÜ; § 985 BGB folgt Eigentum;
P: Anspruch aus notarieller Urkunde?
aber (-): Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt kein abstraktes Schuldanerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB. Zwar ist Wortlaut uneindeutig, aber Parteien hatten zuvor Streit über Herausgabeanspruch, daher vergleichsweise Regelung des Anspruchs aus dem Leihvertrag;
hierzu war Bekl. zu 1. aber wegen vorheriger Abtretung nicht mehr berechtigt;
jedenfalls ist Vergleich nach § 779 BGB unwirksam, da fortbestehende Forderungsinhaberschaft der Bekl. zu 1. Vergleichsgrundlage war.
P: Ermächtigung zu Vollstreckung durch Bekl. zu 2.?
aber (-): Verbot der isolierten Vollstreckungsstandschaft (Formalisierung des ZV-Verfahrens; kein Schutzbedürfnis des Gläubigers);
P: Rückausnahme für Prozessstandschafter?
hier (-), Überlegungen zur Vollstreckungsstandschaft für den Prozessstandschafter sind auf notarielle Unterwerfungserklärung nicht übertragbar; diese entfaltet anders als Urteile keine Rechtskraft, die auch dem Gläubiger gegenüber wirksam sein könnte; Schulder ist daher schutzbedürftig.
2. gegen Bekl. zu 2.
materielle Einwendung (+), fehlende Fälligkeit gem. Leihvertrag
keine Kündigung, da auf Zeit geschlossen und kein Kündigungsgrund nach § 605 BGB vorgetragen
keine Nichtigkeit durch Anfechtung nach § 142 BGB, da kein gesetzlicher Anfechtungsgrund ersichtlich:
§ 119 BGB (-), lediglich unbeachtlicher Motivirrtum
§ 123 BGB (-), da nichts für Täuschung dargetan; Erprobung eines Hybrid-Pkw und gleichzeitiger Besitz eines eigenen Pkw mit unbekannter Ausstattung sind ohne weiteres vereinbar
keine Unwirksamkeit infolge § 313 BGB, da Vorstellung über zweiten Pkw der Klägerin lediglich einseitige Vorstellung des Bekl. zu 2., die nicht Geschäftsgrundlage werden konnte
Einwendung jedoch befristet bis 31.01.2016, da dann Rückgabeanspruch fällig wird
Dazu vielleicht der Hinweis: Die von Kaiser vorgeschlagene Zeiteinteilung für Klausuren kann man echt vergessen. Hätte ich nicht nach 1 1/4 Stunden angefangen zu schreiben, wäre ich damit niemals fertig geworden ...
08.06.2015, 18:11
"Vor Rechtskraft des Urteils gegen den Primärschuldner begründete akzessorische Verbindlichkeiten oder Haftungen wirken nicht ggü Bürgen, Hypothekenschuldner, Schuldbeitretendem etc (BGHZ 76, 230 f = NJW 80, 1460; BGHZ 139, 218 = NJW 98, 2073 f). Daher kann bspw der Bürge auch bei rechtskräftiger Verurteilung des Hauptschuldners u trotz einer Aberkennung des Anspruchs gem § 322 II wirksam einwenden, der Hauptschuldner habe bereits vor dem rechtskräftig entschiedenen Prozess wirksam aufgerechnet bzw es bestehe eine Aufrechnungsmöglichkeit. Dies gilt auch, wenn dem Hauptschuldner diese Einwendung gem § 767 II verwehrt ist"
Müsste entsprechend auch für einen Erfüllungseinwand gelten.
Rechtskraft tritt im Zweifel spätestens nach 5 Monaten ein. Es wurde nichts vorgetragen, dass dies schon vorher geschehen wäre.
Müsste entsprechend auch für einen Erfüllungseinwand gelten.
Rechtskraft tritt im Zweifel spätestens nach 5 Monaten ein. Es wurde nichts vorgetragen, dass dies schon vorher geschehen wäre.
08.06.2015, 18:21
Also in NRW war das Urteil gegen die A-GmbH m. E. vor Schuldbeitritt rechtskräftig geworden ... Umgehung von § 767 II ZPO droht aber trotzdem nicht.