31.05.2023, 22:23
(30.05.2023, 17:07)New-NRW schrieb:(03.02.2023, 14:04)RefNRW10 schrieb:Etwas länger her, aber meinst du das gilt auch für Fälle, die im EVD raus sind und sich nach 6 Monaten wieder einstellen lassen?(03.02.2023, 10:59)Frager123 schrieb:(03.02.2023, 02:15)RefNRW10 schrieb: Ich lese hier aus § 67 Abs. 3 JAG NRW, dass - bis auf die ausdrücklich zitierten Normen - für alle Referendare, die spätestens im Februar 2022 eingestellt worden sind, noch das alte JAG NRW anzuwenden ist. Dabei nennt der § 67 Abs. 3 auch nicht den § 52 JAG NRW, der den "neuen" Prüfungsstoff enthält. D.h. dieser dürfte erst für alle Referendare gelten, die ab März 2022 eingestellt worden sind. Hieraus folgt wiederum, dass also frühestens im November-Termin 2023 der neue Prüfungsstoff eingebaut werden kann. Letztlich erscheint mir das aber wiederum problematisch, weil es ja z.B. Referendare geben kann, die vor März 2022 eingestellt worden sind, aber in Teilzeit beschäftigt waren und ihre Klausuren daher noch später - mit Referendaren unter dem "neuen" JAG NRW - schreiben. Wie das Prüfungsamt das berücksichtigen will? Gute Frage.
Gerne aber noch andere Meinungen zu dem Thema!
Und wenn man durchfällt oder verbessern will, rutscht man in die neue Prüfungsordnung?
Es dürfte altes Recht anzuwenden sein. Das ergibt sich hier recht eindeutig aus § 67 Abs. 4 JAG NRW.
Da sich aus § 67 Abs. 4 JAG NRW nichts Gegenteiliges ergibt, dürfte das auch in dem von Dir genannten Fall gelten. Denn Anknüpfungspunkt ist die Wiederholungsprüfung. Ob Du den bis zur Wiederholung abzuleistenden Ergänzungsdienst pausierst oder nicht, sollte hier keine Rolle spielen.
Das oben Gesagte sollte daher jedenfalls für die allgemeinen Prüfungsregeln - wie z.B. die prozentuale Gewichtung der mündlichen Prüfung im Verhältnis zu den Klausuren - gelten. Wie es sich demgegenüber mit dem Prüfungsstoff verhält, ist nicht genau zu beantworten. M.E. müsste meine obige Überlegung zutreffend sein. Wenn Du allerdings ganz sicher gehen willst, empfehle ich Dir, beim LJPA einmal nachzufragen. Ich habe zwar meine Klausurkampagne zwischenzeitlich hinter mir (ohne arbeitsrechtliche Klausur), allerdings würde mich dennoch interessieren, was man Dir bezüglich des neuen Prüfungsstoffs mitteilt. Sag also gerne Bescheid, falls Du dort einmal nachfragst.
02.06.2023, 22:25
(31.05.2023, 22:23)RefNRW10 schrieb:(30.05.2023, 17:07)New-NRW schrieb:(03.02.2023, 14:04)RefNRW10 schrieb:Etwas länger her, aber meinst du das gilt auch für Fälle, die im EVD raus sind und sich nach 6 Monaten wieder einstellen lassen?(03.02.2023, 10:59)Frager123 schrieb:(03.02.2023, 02:15)RefNRW10 schrieb: Ich lese hier aus § 67 Abs. 3 JAG NRW, dass - bis auf die ausdrücklich zitierten Normen - für alle Referendare, die spätestens im Februar 2022 eingestellt worden sind, noch das alte JAG NRW anzuwenden ist. Dabei nennt der § 67 Abs. 3 auch nicht den § 52 JAG NRW, der den "neuen" Prüfungsstoff enthält. D.h. dieser dürfte erst für alle Referendare gelten, die ab März 2022 eingestellt worden sind. Hieraus folgt wiederum, dass also frühestens im November-Termin 2023 der neue Prüfungsstoff eingebaut werden kann. Letztlich erscheint mir das aber wiederum problematisch, weil es ja z.B. Referendare geben kann, die vor März 2022 eingestellt worden sind, aber in Teilzeit beschäftigt waren und ihre Klausuren daher noch später - mit Referendaren unter dem "neuen" JAG NRW - schreiben. Wie das Prüfungsamt das berücksichtigen will? Gute Frage.
Gerne aber noch andere Meinungen zu dem Thema!
Und wenn man durchfällt oder verbessern will, rutscht man in die neue Prüfungsordnung?
Es dürfte altes Recht anzuwenden sein. Das ergibt sich hier recht eindeutig aus § 67 Abs. 4 JAG NRW.
Da sich aus § 67 Abs. 4 JAG NRW nichts Gegenteiliges ergibt, dürfte das auch in dem von Dir genannten Fall gelten. Denn Anknüpfungspunkt ist die Wiederholungsprüfung. Ob Du den bis zur Wiederholung abzuleistenden Ergänzungsdienst pausierst oder nicht, sollte hier keine Rolle spielen.
Das oben Gesagte sollte daher jedenfalls für die allgemeinen Prüfungsregeln - wie z.B. die prozentuale Gewichtung der mündlichen Prüfung im Verhältnis zu den Klausuren - gelten. Wie es sich demgegenüber mit dem Prüfungsstoff verhält, ist nicht genau zu beantworten. M.E. müsste meine obige Überlegung zutreffend sein. Wenn Du allerdings ganz sicher gehen willst, empfehle ich Dir, beim LJPA einmal nachzufragen. Ich habe zwar meine Klausurkampagne zwischenzeitlich hinter mir (ohne arbeitsrechtliche Klausur), allerdings würde mich dennoch interessieren, was man Dir bezüglich des neuen Prüfungsstoffs mitteilt. Sag also gerne Bescheid, falls Du dort einmal nachfragst.
Bisher war niemand erreichbar, aber werde ich machen!