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Klausuren Februar 2019
Kitty
Junior Member
**
Beiträge: 11
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2019
#61
08.02.2019, 17:24
So hab ich das auch gemacht. Ich bin ja sehr gespannt was da rauskommt. Auf jeden Fall nichts gutes.
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GastNRW89
Unregistered
 
#62
08.02.2019, 17:36
Kann jemand vielleicht kurz den Sachverhalt schildern?
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Examen2019
Unregistered
 
#63
08.02.2019, 17:38
Wieso StellV für den zweiten Teil ? Es sollten doch nur Ansprüche gegen Vertreterin geprüft werden. 280 I, 311 III 241 II ?
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NRWfee
Unregistered
 
#64
08.02.2019, 17:47
(08.02.2019, 17:38)Examen2019 schrieb:  Wieso StellV für den zweiten Teil ? Es sollten doch nur Ansprüche gegen Vertreterin geprüft werden. 280 I, 311 III 241 II ?

Dafür musste ich aber ja erstmal herausfinden, dass sie da auch wirklich Vertreterin war und somit nicht selbst Vertragspartner geworden ist - lief für mich unter umfassender Begutachtung.. 

Wie habt ihr bzgl. Des zweiten Vertrages entschieden - musste sie zahlen oder nicht?
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Ehering
Unregistered
 
#65
08.02.2019, 18:12
Habe beim ersten,dass sie zahlen muss,auch wegen Offenkundigkeit
Beim zweiten muss sie nicht zahlen.
Hat zwar vertreten,aber Verteaf ist nicht zu Stande gekommen,weil Zutstinnung nach 1907 BGB nötig.
CiC 311 III verneint
985 ging nicht, da nicht abtretbar
985 II kurz Vermieterpfandrecht geprüft. Hätte man noch ausführlicher machen können hatte aber keine Zeit mehr. Scheiter jedenfalls an unpfändbarkeit des Eherings nach 811.
Vergleich beim Notar, da die eine vollstreckbare Urkunde nach 949 nr.5 zpo haben wollten
Habe ich alles zu spät gesehen und konnte das nicht schön ausführen.
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SupermonkeyNRW
Junior Member
**
Beiträge: 14
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#66
08.02.2019, 19:42
Stand im Bearbeitervermerk, dass sie Betreuerin war?
Oder hat sie das nur behauptet.

Ich war sehr verunsichert mangels Gerichtsbeschluss über eine Betreuung. Hab deshalb Vertretung in Vertrag 2 aufgrund Vorsorgevollmacht angenommen.

Mir passiert es aber öfter, dass ich den Sachverhalt "überinterpretiere". LG
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Ehering
Unregistered
 
#67
08.02.2019, 22:07
@ Supermonkey
Siehst du richtig. Betreuerin war sie nicht und der 1907 gilt nur für Betreuer. Bei 1906 z.B auch für Bevollmächtigte.
Dann müsste sie ihn beim zweiten Vertrag wirksam vertreten haben.
Für was dieses Heimgesetz jetzt genau war erschließt sich mir allerdings immer noch nicht.
Bestimmt habe ich was Entscheidendes übersehen
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SupermonkeyNRW
Junior Member
**
Beiträge: 14
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2018
#68
08.02.2019, 23:34
Sicherlich sollte dieser nicht ganz alltägliche Vertrag erstmal irritieren. 

Ich habe gerade darüber sinniert, dass es sich ja um eine gerontopsychiatrische Einrichtung handelt. Diese ist spezialisiert im Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Hätte man sicherlich den 1906 BGB ausschlachten können, aber ich Brain habe ihn einfach übersehen. Nicht mein Tag...
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NRWheimG
Unregistered
 
#69
09.02.2019, 10:08
Ich glaube das Heimgesetz wurde nur für die Frage der Fälligkeit des Entgelts für den 1. Vertrag relevant. Im Palandt steht in der Kommentierung zu § 7, dass aus 7 V geschlossen wird, dass eine Vorauszahlung bei Heimverträgen nicht zulässig ist (Wortlaut „Anrechnung“). Die Teilnichtigkeit folgt dann aus § 16. Abgesehen davon hab ich es nicht untergebracht. 
Bzgl des Betreuungsvertrages habe ich auch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht angenommen, weil ein Gerichtsbeschluss ja gerade nicht existiert. Beim 1. Vertrag scheitert die Vertretung an der fehlenden Offenkundigkeit, beim 2. Vertrag wurde wirksam vertreten, deswegen mit 311 III angefangen, iE Vertreterhaftung abgelehnt. Den dinglichen Herausgabeanspruch nach 985 kann man nicht abtreten, sodass in eine Ermächtigung umzudeuten ist. 

Bin mir nicht mehr sicher, aber war 562 nicht ausgeschlossen laut Bearbeitervermerk?
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NRWfee
Unregistered
 
#70
09.02.2019, 11:03
(09.02.2019, 10:08)NRWheimG schrieb:  Ich glaube das Heimgesetz wurde nur für die Frage der Fälligkeit des Entgelts für den 1. Vertrag relevant. Im Palandt steht in der Kommentierung zu § 7, dass aus 7 V geschlossen wird, dass eine Vorauszahlung bei Heimverträgen nicht zulässig ist (Wortlaut „Anrechnung“). Die Teilnichtigkeit folgt dann aus § 16. Abgesehen davon hab ich es nicht untergebracht. 
Bzgl des Betreuungsvertrages habe ich auch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht angenommen, weil ein Gerichtsbeschluss ja gerade nicht existiert. Beim 1. Vertrag scheitert die Vertretung an der fehlenden Offenkundigkeit, beim 2. Vertrag wurde wirksam vertreten, deswegen mit 311 III angefangen, iE Vertreterhaftung abgelehnt. Den dinglichen Herausgabeanspruch nach 985 kann man nicht abtreten, sodass in eine Ermächtigung umzudeuten ist. 

Bin mir nicht mehr sicher, aber war 562 nicht ausgeschlossen laut Bearbeitervermerk?

Genau so hab ich das auch gemacht. Hab mich ewig gefragt warum so explizit auf die Kommentierung hingewiesen wurde, bis ich das mit der Fälligkeit gesehen habe. Ich hab daraus dann noch einen Zinsanspruch gebastelt, keine Ahnung ob das geht ?

Ja, VermieterpfandR war ausgeschlossen, fand ich blöd, aber hab ich dann hingenommen...
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