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Klausuren Juni 2015
Gast
Unregistered
 
#201
06.06.2015, 09:38
In NRW gibt es am Dienstag die Z IV Klausur. Ist ne Wundertüte . Kann also alles kommen.
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Gast
Unregistered
 
#202
06.06.2015, 09:57
Kann jemand noch Lösungen zu dem Kautelar Teil sagen?
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Gast
Unregistered
 
#203
06.06.2015, 09:58
Ob der Vertrag zwischen den Ex-Partnern als Darlehens- oder Kaufvertrag einzuordnen ist, hängt davon ab, wer als Partei des PKW-Kaufvertrages mit dem Händler angesehen wird (wurde hier auch schon gesagt). Richtig ist zwar, dass die Auszahlung des Darlehens nicht an den Darlehensnehmer erfolgen muss (bloße "Abkürzung" der Zahlung). Erforderlich für die Einordnung als Darlehensvertrag wäre aber, dass die abgekürzte Zahlung dann in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Frau ggü dem KfZ-Händler erfolgt. Dies dürfte hier nicht der Fall gewesen sein. Vertragspartner des KfZ-Händlers war vielmehr der Mann (a.A. ließe sich evtl über eine mittelbare Stellvertretung "konstruieren", aber mE schwer vertretbar). Der Darlehensvertrag scheidet damit aus.

Statt eines Kaufvertrages wäre auch an ein Leasingvertrag zu denken. Beim sog. Finanzierungsleasing ist, ebenso wie beim Ratenkauf, eine Vollamortisation gewollt (s Palandt, Vor 535). Dass der Mann am Ende den gesamten geleisteten Kaufpreis wieder "reinbekommen" sollte, spricht also nicht gegen die Einordnung als Leasingvertrag. Ob man einen Kaufvertrag oder einen Leasingvertrag annimmt, hängt vielmehr davon ab, ob am Anfang des Vertrages bereits festgelegt wurde, was am Ende mit dem Eigentum am KfZ passiert (ebenfalls Palandt, Vor 535). Geht man davon aus, dass die Parteien schon damals einen späteren Übergang des Eigentums an die Frau vereinbart haben (Eigentumsvorbehalt), dann ist es ein Kaufvertrag. Geht man hingegen davon aus, dass die Parteien sich noch keine Gedanken über die Zuordnung des Eigentums am Ende der Vertragslaufzeit gemacht haben, die Eigentumsfrage also zunächst ungeklärt war (hier wohl auch gut vertretbar), dann handelt es sich um einen Leasingvertrag.

Vor der Abgrenzung der Vertragstypen bietet sich auch eine Abgrenzung zu gemeinschaftsbezogene Zuwendungen” an, die „im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind” ist zuvor ebenfalls erforderlich. Wohl zu verneinen.

Entsprechend der oben genannten Abgrenzung ist dann im Kautelarteil ein Darlehensvertrag zu entwerfen. Hier soll ja nicht der Mann, sondern die Frau Vertragspartner des KfZ-Händlers werden.
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Leonie
Unregistered
 
#204
06.06.2015, 10:00
Ich hatte überhaupt keine Zeit mehr für eine Klageschrift, weil ich zuerst mit dem Kautelarteil begonnen habe und daran viel zu viel Zeit verschwendet habe. Deshalb habe ich dann einfach gesagt, die Beweislage hinsichtlich eines Zahlungsanspruches ist nicht eindeutig und somit dazu geraten das Angebot über die 2000,- anzunehmen. Haltet ihr das für irgendwie vertretbar? :-/
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Gast
Unregistered
 
#205
06.06.2015, 10:01
Ich habe auch einen Leasingvertrag angenommen. Mit einem Optiensrecht für den M als Leasinggeber. Mit der Kündigung hat er konkludent dieses ausgelöst, weshalb ein Kaufvertrag zwischen ihm u der Z zustande gekommen ist. Aber wahrscheinlich ist das echt viel zu kompliziert gedacht.. Kaufvertrag auf Raten klingt etwas einfacher. Darlehensvertrag sehe ich nicht, da er der Käufer des Autos ist. Somit hat er den Kaufpreis auf seine eigene Schuld gezahlt..
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Gast
Unregistered
 
#206
06.06.2015, 10:04
(06.06.2015, 10:00)Leonie schrieb:  Ich hatte überhaupt keine Zeit mehr für eine Klageschrift, weil ich zuerst mit dem Kautelarteil begonnen habe und daran viel zu viel Zeit verschwendet habe. Deshalb habe ich dann einfach gesagt, die Beweislage hinsichtlich eines Zahlungsanspruches ist nicht eindeutig und somit dazu geraten das Angebot über die 2000,- anzunehmen. Haltet ihr das für irgendwie vertretbar? :-/

Das finde ich problematisch, da er mM nach das Vergleichsangebot mit seinem Schreiben und der Forderung nach 5 T abgelehnt hat. Abgesehen davon war das Angebot länger als drei Jahre her. Die Annahme dürfte jedenfalls verspätet sein.
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Gast
Unregistered
 
#207
06.06.2015, 10:04
(06.06.2015, 09:58)Gast schrieb:  Ob der Vertrag zwischen den Ex-Partnern als Darlehens- oder Kaufvertrag einzuordnen ist, hängt davon ab, wer als Partei des PKW-Kaufvertrages mit dem Händler angesehen wird (wurde hier auch schon gesagt). Richtig ist zwar, dass die Auszahlung des Darlehens nicht an den Darlehensnehmer erfolgen muss (bloße "Abkürzung" der Zahlung). Erforderlich für die Einordnung als Darlehensvertrag wäre aber, dass die abgekürzte Zahlung dann in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Frau ggü dem KfZ-Händler erfolgt. Dies dürfte hier nicht der Fall gewesen sein. Vertragspartner des KfZ-Händlers war vielmehr der Mann (a.A. ließe sich evtl über eine mittelbare Stellvertretung "konstruieren", aber mE schwer vertretbar). Der Darlehensvertrag scheidet damit aus.

Statt eines Kaufvertrages wäre auch an ein Leasingvertrag zu denken. Beim sog. Finanzierungsleasing ist, ebenso wie beim Ratenkauf, eine Vollamortisation gewollt (s Palandt, Vor 535). Dass der Mann am Ende den gesamten geleisteten Kaufpreis wieder "reinbekommen" sollte, spricht also nicht gegen die Einordnung als Leasingvertrag. Ob man einen Kaufvertrag oder einen Leasingvertrag annimmt, hängt vielmehr davon ab, ob am Anfang des Vertrages bereits festgelegt wurde, was am Ende mit dem Eigentum am KfZ passiert (ebenfalls Palandt, Vor 535). Geht man davon aus, dass die Parteien schon damals einen späteren Übergang des Eigentums an die Frau vereinbart haben (Eigentumsvorbehalt), dann ist es ein Kaufvertrag. Geht man hingegen davon aus, dass die Parteien sich noch keine Gedanken über die Zuordnung des Eigentums am Ende der Vertragslaufzeit gemacht haben, die Eigentumsfrage also zunächst ungeklärt war (hier wohl auch gut vertretbar), dann handelt es sich um einen Leasingvertrag.

Vor der Abgrenzung der Vertragstypen bietet sich auch eine Abgrenzung zu gemeinschaftsbezogene Zuwendungen” an, die „im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind” ist zuvor ebenfalls erforderlich. Wohl zu verneinen.

Entsprechend der oben genannten Abgrenzung ist dann im Kautelarteil ein Darlehensvertrag zu entwerfen. Hier soll ja nicht der Mann, sondern die Frau Vertragspartner des KfZ-Händlers werden.



du scheinst dir ja sehr sicher zu sein...
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Gast
Unregistered
 
#208
06.06.2015, 10:14
(06.06.2015, 10:04)Gast schrieb:  
(06.06.2015, 10:00)Leonie schrieb:  Ich hatte überhaupt keine Zeit mehr für eine Klageschrift, weil ich zuerst mit dem Kautelarteil begonnen habe und daran viel zu viel Zeit verschwendet habe. Deshalb habe ich dann einfach gesagt, die Beweislage hinsichtlich eines Zahlungsanspruches ist nicht eindeutig und somit dazu geraten das Angebot über die 2000,- anzunehmen. Haltet ihr das für irgendwie vertretbar? :-/

Das finde ich problematisch, da er mM nach das Vergleichsangebot mit seinem Schreiben und der Forderung nach 5 T abgelehnt hat. Abgesehen davon war das Angebot länger als drei Jahre her. Die Annahme dürfte jedenfalls verspätet sein.

Ja, das klingt logisch. Ist mir leider in der Klausur nicht mehr aufgefallen. Die ist also schon mal nicht bestanden. :-/
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Gast
Unregistered
 
#209
06.06.2015, 10:40
Man sollte doch nur die klausel entwerfen im Kautelar teil?!
das war doch in zwei Sätzen zu machen..?!
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Gast 288
Unregistered
 
#210
06.06.2015, 10:41
Ich verstehe nicht wie man argumentieren konnte, dass der M Eigentümer des KFZ geblieben ist bzw. sich die Parteien über einen Eigentumsvorbehalt geeinigt haben sollen. Die L wurde sowohl in die Zulassungsbescheinigungen eingetragen und sie hatte alle Schlüssel des KFZ, dies spricht m.E. eindeutig für ET der L. Der M hat die Zulassungsbescheinigung als Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens einbehalten. Das hat er so auch vorgetragen. Das er sich als Eigentümer des KFZ sah ging nicht aus dem Vortrag des M hervor.
Bzgl. Schenkung, Leihe, unbenannte Zuwendung finde ich alles sehr abwegig.

Ich habe auch einen Darlehensvertrag angenommen und mit 362 II BGB argumentiert. Habe Darlehensvertrag und Kaufvertrag getrennt betrachtet und bzgl. Des Darlehensvertrages gesagt, dass es hier auf die Absprache zwischen M und L ankam, Parteiwille plus Vertragsfreieheit.

Beim Schriftsatz heißt es: In der Mahnsache X./. Y ....
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