01.02.2023, 20:26
Wie ich mitbekommen habe, wurde das JAG NRW geändert. Nunmehr muss man 4 statt 3 von 8 Klausuren bestehen. Und Arbeitsrecht kann auch dran kommen. Weiß einer ab welchem Monat dies gilt?
03.02.2023, 02:15
Ich lese hier aus § 67 Abs. 3 JAG NRW, dass - bis auf die ausdrücklich zitierten Normen - für alle Referendare, die spätestens im Februar 2022 eingestellt worden sind, noch das alte JAG NRW anzuwenden ist. Dabei nennt der § 67 Abs. 3 auch nicht den § 52 JAG NRW, der den "neuen" Prüfungsstoff enthält. D.h. dieser dürfte erst für alle Referendare gelten, die ab März 2022 eingestellt worden sind. Hieraus folgt wiederum, dass also frühestens im November-Termin 2023 der neue Prüfungsstoff eingebaut werden kann. Letztlich erscheint mir das aber wiederum problematisch, weil es ja z.B. Referendare geben kann, die vor März 2022 eingestellt worden sind, aber in Teilzeit beschäftigt waren und ihre Klausuren daher noch später - mit Referendaren unter dem "neuen" JAG NRW - schreiben. Wie das Prüfungsamt das berücksichtigen will? Gute Frage.
Gerne aber noch andere Meinungen zu dem Thema!
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03.02.2023, 10:59
(03.02.2023, 02:15)RefNRW10 schrieb: Ich lese hier aus § 67 Abs. 3 JAG NRW, dass - bis auf die ausdrücklich zitierten Normen - für alle Referendare, die spätestens im Februar 2022 eingestellt worden sind, noch das alte JAG NRW anzuwenden ist. Dabei nennt der § 67 Abs. 3 auch nicht den § 52 JAG NRW, der den "neuen" Prüfungsstoff enthält. D.h. dieser dürfte erst für alle Referendare gelten, die ab März 2022 eingestellt worden sind. Hieraus folgt wiederum, dass also frühestens im November-Termin 2023 der neue Prüfungsstoff eingebaut werden kann. Letztlich erscheint mir das aber wiederum problematisch, weil es ja z.B. Referendare geben kann, die vor März 2022 eingestellt worden sind, aber in Teilzeit beschäftigt waren und ihre Klausuren daher noch später - mit Referendaren unter dem "neuen" JAG NRW - schreiben. Wie das Prüfungsamt das berücksichtigen will? Gute Frage.
Gerne aber noch andere Meinungen zu dem Thema!
Und wenn man durchfällt oder verbessern will, rutscht man in die neue Prüfungsordnung?
03.02.2023, 14:04
(03.02.2023, 10:59)Frager123 schrieb:(03.02.2023, 02:15)RefNRW10 schrieb: Ich lese hier aus § 67 Abs. 3 JAG NRW, dass - bis auf die ausdrücklich zitierten Normen - für alle Referendare, die spätestens im Februar 2022 eingestellt worden sind, noch das alte JAG NRW anzuwenden ist. Dabei nennt der § 67 Abs. 3 auch nicht den § 52 JAG NRW, der den "neuen" Prüfungsstoff enthält. D.h. dieser dürfte erst für alle Referendare gelten, die ab März 2022 eingestellt worden sind. Hieraus folgt wiederum, dass also frühestens im November-Termin 2023 der neue Prüfungsstoff eingebaut werden kann. Letztlich erscheint mir das aber wiederum problematisch, weil es ja z.B. Referendare geben kann, die vor März 2022 eingestellt worden sind, aber in Teilzeit beschäftigt waren und ihre Klausuren daher noch später - mit Referendaren unter dem "neuen" JAG NRW - schreiben. Wie das Prüfungsamt das berücksichtigen will? Gute Frage.
Gerne aber noch andere Meinungen zu dem Thema!
Und wenn man durchfällt oder verbessern will, rutscht man in die neue Prüfungsordnung?
Es dürfte altes Recht anzuwenden sein. Das ergibt sich hier recht eindeutig aus § 67 Abs. 4 JAG NRW.
03.02.2023, 15:23
Kann aus eigener Erfahrung, sagen dass das oben Gesagte falsch ist! In NRW lief heute Arbeitsrecht
03.02.2023, 15:26
04.02.2023, 00:33
(03.02.2023, 15:23)NRWprüfling schrieb: Kann aus eigener Erfahrung, sagen dass das oben Gesagte falsch ist! In NRW lief heute Arbeitsrecht
Was genau aus dem Arbeitsrecht lief denn? Dann ließe sich erkennen, ob es tatsächlich etwas Neues war.
Es ist ja nicht so, dass das ArbeitsR grundsätzlich nicht Prüfungsgegenstand sein konnte. Wenn ich mich richtig erinnere, war ja schon immer über § 52 i.V.m. § 11 JAG NRW auch der Prüfungsstoff aus dem Ersten relevant, sodass es z.B. sein konnte, dass eine ArbeitsR-Grundzüge Aufgabe, z.B. über eine Nebenfrage in einer RA-Klausur zum innerbetrieblichen Schadensausgleich, kommen konnte. Was jetzt "neu" ist, ist § 52 Abs. 1 Nr. 6 JAG NRW (n.F.) mit Arbeitsprozessrecht und Aufgaben aus dem Bereich des ArbGG. War es denn eine Aufgabe aus diesem Bereich?
04.02.2023, 00:45
Die Klausur war aus Sicht des Beklagten zu bearbeiten, gegen den vor dem Arbeitsgericht geklagt wurde.
07.02.2023, 09:31
(04.02.2023, 00:45)NRWprüfling schrieb: Die Klausur war aus Sicht des Beklagten zu bearbeiten, gegen den vor dem Arbeitsgericht geklagt wurde.
Hm.. Ich habe die Klausur nicht geschrieben, aber es könnte doch gerade in dieser Konstellation (Beklagtensicht) gut sein, dass die Klage beim falschen Gericht eingereicht wurde und daher eine Verweisung (§ 281 ZPO) zu beantragen war?
30.05.2023, 17:07
(03.02.2023, 14:04)RefNRW10 schrieb:Etwas länger her, aber meinst du das gilt auch für Fälle, die im EVD raus sind und sich nach 6 Monaten wieder einstellen lassen?(03.02.2023, 10:59)Frager123 schrieb:(03.02.2023, 02:15)RefNRW10 schrieb: Ich lese hier aus § 67 Abs. 3 JAG NRW, dass - bis auf die ausdrücklich zitierten Normen - für alle Referendare, die spätestens im Februar 2022 eingestellt worden sind, noch das alte JAG NRW anzuwenden ist. Dabei nennt der § 67 Abs. 3 auch nicht den § 52 JAG NRW, der den "neuen" Prüfungsstoff enthält. D.h. dieser dürfte erst für alle Referendare gelten, die ab März 2022 eingestellt worden sind. Hieraus folgt wiederum, dass also frühestens im November-Termin 2023 der neue Prüfungsstoff eingebaut werden kann. Letztlich erscheint mir das aber wiederum problematisch, weil es ja z.B. Referendare geben kann, die vor März 2022 eingestellt worden sind, aber in Teilzeit beschäftigt waren und ihre Klausuren daher noch später - mit Referendaren unter dem "neuen" JAG NRW - schreiben. Wie das Prüfungsamt das berücksichtigen will? Gute Frage.
Gerne aber noch andere Meinungen zu dem Thema!
Und wenn man durchfällt oder verbessern will, rutscht man in die neue Prüfungsordnung?
Es dürfte altes Recht anzuwenden sein. Das ergibt sich hier recht eindeutig aus § 67 Abs. 4 JAG NRW.