06.01.2023, 20:25
Niedersachsen:
Also ich bin direkt bei der dinglichen Einigung raus, habe beim Geschäft unter falschem Namen angenommen, dass es dem Käufer auch bei der dinglichen Einigung auf die Identität ankam. Kannte die BGH Entscheidung leider nicht und im Palandt wurde ich auch nicht fündig.
Anschließend hilfsweise gutgläubigen Erwerb in der Klägerstation zunächst angenommen, in der Beklagtenstation dann aus einer Gesamtschau abgelehnt.
Bezüglich der 400€ habe ich bei der Einigung thematisiert, dass mittels Auslegung nach dem Willen der Parteien erkennbar ist, dass keine Eigentumsvorbehalt bestehen soll. Ging für mich aus der Erklärung "13.900€ erhalten" in Verbindung mit der mündlichen Vereinbarung hervor.
Ansonsten sind mangels dinglicher Einigung und Eigentumsübertragung natürlich auch alle anderen Ansprüche gescheitert. Hab aber das meiste zumindest angesprochen. Bin gespannt, wie das am Ende gewertet wird...
Also ich bin direkt bei der dinglichen Einigung raus, habe beim Geschäft unter falschem Namen angenommen, dass es dem Käufer auch bei der dinglichen Einigung auf die Identität ankam. Kannte die BGH Entscheidung leider nicht und im Palandt wurde ich auch nicht fündig.
Anschließend hilfsweise gutgläubigen Erwerb in der Klägerstation zunächst angenommen, in der Beklagtenstation dann aus einer Gesamtschau abgelehnt.
Bezüglich der 400€ habe ich bei der Einigung thematisiert, dass mittels Auslegung nach dem Willen der Parteien erkennbar ist, dass keine Eigentumsvorbehalt bestehen soll. Ging für mich aus der Erklärung "13.900€ erhalten" in Verbindung mit der mündlichen Vereinbarung hervor.
Ansonsten sind mangels dinglicher Einigung und Eigentumsübertragung natürlich auch alle anderen Ansprüche gescheitert. Hab aber das meiste zumindest angesprochen. Bin gespannt, wie das am Ende gewertet wird...
06.01.2023, 20:25
(06.01.2023, 20:14)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 20:04)Soda schrieb:(06.01.2023, 19:43)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:42)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:38)Soda schrieb: In Hessen war die Klausur auch aus Beklagtensicht.
Aber die mit dem Verkehrsunfall oder gutgläubig Erwerb? Wir hatten nämlich kein Gutachten und aus Beklagtensicht wüsste ich auch nicht inwiefern ich da einen Streit verkünden soll
Ah sorry jetzt gesehen dass ihr das mit dem Fahrzeug hattet, was hast du so geprüft?
Ich habe 985 (-) da kein Besitz
989,990 bejaht wegen bösglöubkgkeir, das konnte man glaube ich auch anders sehen und dann noch 816 bzgl Verkaufserlös. Das habe ich dann noch bejaht
Hessen Hier:
Ich habe 985 umfassend geprüft, da ja das ganze gutachterlich erfolgen sollte.
Ich habe schlussendlich einen gutgläubigen Erwerb bejaht des Klägers. Gibt auch eine BGH Entscheidung dazu mit gefälschten Fahrzeugpapieren. Habe demnach Argumentiert. Im Anschluss hat er bei mir aber wieder sein Eigentum durch den gutgläubigen Weiterverkauf der Beklagten verloren. Also kein Eigentum mehr.
Andere Herausgabeansprüche habe ich wegen fehlendem Verschulden (990, 823) und Unmöglichkeit (§ 812) abgelehnt.
Der Hilfsantrag ging bei mir durch nach § 816 I 1 BGB aber nur in Höhe des Nettokaufpreises. Habe gesagt bzgl. der MwSt liegt Entreicherung vor.
Demzufolge war meine Zweckmäßigkeit "komisch", da die Klage schlussendlich ja erfolgreich sein wird im Hilfsantrag.
Mist, ich habe 932 bejaht und dann gesagt dass der Beklagte Leon Besitzer ist. 989,990 S.1 hab ich bejaht und gesagt dass die Beklagte grob fahrlässig verkannt hat dass etwaige HerausgabeA des Klägers bestehen könnten weil die Geschichte ja etwas komisch war und sie ja wussten dass der pkw unterschlagen wurde. 816 habe ich auch bejaht allerdings vollständig da ich keine Zeit mehr hatte und auch nicht so fit im bereicherungsR bin. Habe die Klage dann abgewiesen und argumentiert dass er kein Eigentümer geworden ist (aus beklagtensicht hier andere Argumentation) und daher dann auch kein hilfsanspruch weil der Kläger wenn er kein Eigentümer geworden ist auch kein berechtigter isd 816 war. Keine Ahnung fand es etwas verwirrend und sachenR liegt mir nicht.
Was hast du zu den 400€ geschrieben? Ich habe geschrieben dass er eig nur ein AnwR erworben hat dies aber unschädlich ist weil es ja dem vollerwerb gleichsteht
Ich kenne die Lösung nicht, also kann deine Lösung genauso richtig sein. Vielleicht auch beides vertretbar, wer weiß.
Die Sache mit den 400 € habe ich als konkludente Minderung aufgefasst, bzw. gesagt, dass durch Übergabe der Papiere und des PKW zumindest der konkludente einseitige Verzicht des EV vorliegt durch den Veräußerer (möglich laut Palandt). Der Veräußerer hat dadurch faktisch freiwillig alle seine Sicherheiten aufgegeben, was als Verzicht auszulegen sei.
06.01.2023, 20:28
(06.01.2023, 20:25)Soda schrieb:(06.01.2023, 20:14)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 20:04)Soda schrieb:(06.01.2023, 19:43)Refnds10 schrieb:(06.01.2023, 19:42)Refnds10 schrieb: Aber die mit dem Verkehrsunfall oder gutgläubig Erwerb? Wir hatten nämlich kein Gutachten und aus Beklagtensicht wüsste ich auch nicht inwiefern ich da einen Streit verkünden soll
Ah sorry jetzt gesehen dass ihr das mit dem Fahrzeug hattet, was hast du so geprüft?
Ich habe 985 (-) da kein Besitz
989,990 bejaht wegen bösglöubkgkeir, das konnte man glaube ich auch anders sehen und dann noch 816 bzgl Verkaufserlös. Das habe ich dann noch bejaht
Hessen Hier:
Ich habe 985 umfassend geprüft, da ja das ganze gutachterlich erfolgen sollte.
Ich habe schlussendlich einen gutgläubigen Erwerb bejaht des Klägers. Gibt auch eine BGH Entscheidung dazu mit gefälschten Fahrzeugpapieren. Habe demnach Argumentiert. Im Anschluss hat er bei mir aber wieder sein Eigentum durch den gutgläubigen Weiterverkauf der Beklagten verloren. Also kein Eigentum mehr.
Andere Herausgabeansprüche habe ich wegen fehlendem Verschulden (990, 823) und Unmöglichkeit (§ 812) abgelehnt.
Der Hilfsantrag ging bei mir durch nach § 816 I 1 BGB aber nur in Höhe des Nettokaufpreises. Habe gesagt bzgl. der MwSt liegt Entreicherung vor.
Demzufolge war meine Zweckmäßigkeit "komisch", da die Klage schlussendlich ja erfolgreich sein wird im Hilfsantrag.
Mist, ich habe 932 bejaht und dann gesagt dass der Beklagte Leon Besitzer ist. 989,990 S.1 hab ich bejaht und gesagt dass die Beklagte grob fahrlässig verkannt hat dass etwaige HerausgabeA des Klägers bestehen könnten weil die Geschichte ja etwas komisch war und sie ja wussten dass der pkw unterschlagen wurde. 816 habe ich auch bejaht allerdings vollständig da ich keine Zeit mehr hatte und auch nicht so fit im bereicherungsR bin. Habe die Klage dann abgewiesen und argumentiert dass er kein Eigentümer geworden ist (aus beklagtensicht hier andere Argumentation) und daher dann auch kein hilfsanspruch weil der Kläger wenn er kein Eigentümer geworden ist auch kein berechtigter isd 816 war. Keine Ahnung fand es etwas verwirrend und sachenR liegt mir nicht.
Was hast du zu den 400€ geschrieben? Ich habe geschrieben dass er eig nur ein AnwR erworben hat dies aber unschädlich ist weil es ja dem vollerwerb gleichsteht
Ich kenne die Lösung nicht, also kann deine Lösung genauso richtig sein. Vielleicht auch beides vertretbar, wer weiß.
Die Sache mit den 400 € habe ich als konkludente Minderung aufgefasst, bzw. gesagt, dass durch Übergabe der Papiere und des PKW zumindest der konkludente einseitige Verzicht des EV vorliegt durch den Veräußerer (möglich laut Palandt). Der Veräußerer hat dadurch faktisch freiwillig alle seine Sicherheiten aufgegeben, was als Verzicht auszulegen sei.
Bzgl 989,990 fand ich den SV auch etwas dürftig… mal abwarten :-/ schönes Wochenende!
07.01.2023, 00:59
(06.01.2023, 18:49)CCLaw_NRW schrieb:Komme aus NRW. Mir ist gar nichts eingefallen bei der Zweckmäßigkeit. Das kann doch nicht richtig sein, oder?(06.01.2023, 18:16)Alberto schrieb: Hat einer heute was vernünftiges bei der Zweckmäßigkeit? Mir fiel da irgendwie nichts ein! ?
Aus welchem BL bist du? Was kam dran?
07.01.2023, 13:28
Gute Frage, hab auch nur geschrieben, dass der Mandant auf die Klage erwidern soll, weil die Klage unbegründet ist
07.01.2023, 14:15
Dafür, dass in solchen Anwaltsklausuren bekanntlich die Zweckmäßigkeit echt viele Punkte bringen soll (!), war das schon sehr ernüchternd, wenn man fasst nichts (sinnvolles) schreiben kann (Hessen, NRW).
Was wollen die dann großartig bewerten, das Gutachten über die Klage? Der Schriftsatz selbst war ja auch eher kurz.
Was wollen die dann großartig bewerten, das Gutachten über die Klage? Der Schriftsatz selbst war ja auch eher kurz.
07.01.2023, 15:34
(07.01.2023, 14:15)Soda schrieb: Dafür, dass in solchen Anwaltsklausuren bekanntlich die Zweckmäßigkeit echt viele Punkte bringen soll (!), war das schon sehr ernüchternd, wenn man fasst nichts (sinnvolles) schreiben kann (Hessen, NRW).
Was wollen die dann großartig bewerten, das Gutachten über die Klage? Der Schriftsatz selbst war ja auch eher kurz.
Das sagt ja Kaiser Seminare. In der Realität ist es aber tatsächlich so dass da selten der Schwerpunkt liegt,
07.01.2023, 15:43
Also uns wurde in den Crashkursen Gegenteiliges erzählt (Hessen), nämlich, dass die Zweckmäßigkeit eher unwichtig sei und das materielle/prozessuale Gutachten nach wie vor die meisten Punkte bringt.
Und genau das war auch mein Eindruck in allen Übungsklusuren, die ich geschrieben habe. Im Rep.haben wir da in der Zweckmäßigkeit immer deutlich mehr gemacht, als es in echten Examensklausuren gefordert war. Da beschränkte es sich in der Musterlösung auf 2-3 Sätze, wovon einer dann schon der konkrete Vorschlag war (Klage abweisen, etc).
Hab in dem Fall am Freitag leider nicht an die Streitverkündung gedacht, hab dann da nur meinen Vorschlag rein geschrieben und noch die Fristen bis wann die Verteidigung angezeigt bzw. erwidert werden muss.
Ich hab auch in der Zulässigkeit keine Probleme gesehen. Wie ging es euch?
An sich war das gefühlt eine Klausur vom ersten Examen (was den Aufbau betrifft). 8 Seiten kamen mir auch sehr wenig vor...hoffe da nicht noch mehr übersehen zu haben ?
Und genau das war auch mein Eindruck in allen Übungsklusuren, die ich geschrieben habe. Im Rep.haben wir da in der Zweckmäßigkeit immer deutlich mehr gemacht, als es in echten Examensklausuren gefordert war. Da beschränkte es sich in der Musterlösung auf 2-3 Sätze, wovon einer dann schon der konkrete Vorschlag war (Klage abweisen, etc).
Hab in dem Fall am Freitag leider nicht an die Streitverkündung gedacht, hab dann da nur meinen Vorschlag rein geschrieben und noch die Fristen bis wann die Verteidigung angezeigt bzw. erwidert werden muss.
Ich hab auch in der Zulässigkeit keine Probleme gesehen. Wie ging es euch?
An sich war das gefühlt eine Klausur vom ersten Examen (was den Aufbau betrifft). 8 Seiten kamen mir auch sehr wenig vor...hoffe da nicht noch mehr übersehen zu haben ?
07.01.2023, 19:27
Ich habe auch keine Probleme in der Zulässigkeit gesehen. Beim Hilfsantrag könnte man noch auf § 260 ZPO kurz eingehen.
Bei den 8 Seiten kamen relativ viele Anspruchsgrundlagen für den Haupt- und Hilfsantrag in Betracht. Ich dachte auch echt, das wäre eine 1. Examensklausur.
Bei den 8 Seiten kamen relativ viele Anspruchsgrundlagen für den Haupt- und Hilfsantrag in Betracht. Ich dachte auch echt, das wäre eine 1. Examensklausur.
09.01.2023, 15:39
Wie fandest ihr es heute?