12.12.2022, 15:54
In NRW gab es nur einen Antrag.
Hattet ihr das auch mit den Shishas?
Hattet ihr das auch mit den Shishas?
12.12.2022, 16:02
12.12.2022, 16:05
Also:
A Zul
I Vrw (+)
II 88, 122- 80 V 1, 2 Alt. Für ziff 1 und 1 alt fü ziff 3
III 42II aus Art. 2, 12, 14, 19 III GG
IV Gegner ok
V Form des Einantrages egal, wegen art 19 IV
VI.RSB; Klage nicht verfristet, da 58 II 1
Begr
Ziff 1
Egl: 14 OBG (geht wohl auch, Urteil aE) oder 5 GastG
Formell und matr rm +, Schwerpunkt auf auslegung und anwendung des nischg
Ziff 3; auch rm, insb 57 III vwvg ok
So in etwa meine lösung
https://openjur.de/u/142325.html
A Zul
I Vrw (+)
II 88, 122- 80 V 1, 2 Alt. Für ziff 1 und 1 alt fü ziff 3
III 42II aus Art. 2, 12, 14, 19 III GG
IV Gegner ok
V Form des Einantrages egal, wegen art 19 IV
VI.RSB; Klage nicht verfristet, da 58 II 1
Begr
Ziff 1
Egl: 14 OBG (geht wohl auch, Urteil aE) oder 5 GastG
Formell und matr rm +, Schwerpunkt auf auslegung und anwendung des nischg
Ziff 3; auch rm, insb 57 III vwvg ok
So in etwa meine lösung
https://openjur.de/u/142325.html
12.12.2022, 16:18
Probleme (Berliner Version):
in der Zulässigkeit:
- Auslegung des Antrags § 80 V 1 Alt 1 und 2
- Form ok, weil § 55d durch nachträgliche Einlegung per beA geheilt, diese hatte den Mindestinhalt iSd § 82 VwGo
- Hauptsacherechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig, weil Frist mangels ordnugsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausgelöst, Wiedereinsetzungsantrag wäre hilfsweise auch begründet gewesen
in der Begründetheit:
- Untersagungsverfügung war rm, ist aber nachträglich rw geworden, weil Alkoholausschank dauerhaft eingestellt wurde; Verfügung ist ein DauerVA, sodass nachträgliche Änderung der Sachlage zur rw ipso iure führt, im Umkehrschluss zu § 35 VI GewO kein Antrag notwendig, um Rauchen wieder zu legalisieren
- mangels sofort vollziehbarer GrundVfg auch ZVS-Androhung rw, die iÜ aber ok war
in der Zulässigkeit:
- Auslegung des Antrags § 80 V 1 Alt 1 und 2
- Form ok, weil § 55d durch nachträgliche Einlegung per beA geheilt, diese hatte den Mindestinhalt iSd § 82 VwGo
- Hauptsacherechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig, weil Frist mangels ordnugsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausgelöst, Wiedereinsetzungsantrag wäre hilfsweise auch begründet gewesen
in der Begründetheit:
- Untersagungsverfügung war rm, ist aber nachträglich rw geworden, weil Alkoholausschank dauerhaft eingestellt wurde; Verfügung ist ein DauerVA, sodass nachträgliche Änderung der Sachlage zur rw ipso iure führt, im Umkehrschluss zu § 35 VI GewO kein Antrag notwendig, um Rauchen wieder zu legalisieren
- mangels sofort vollziehbarer GrundVfg auch ZVS-Androhung rw, die iÜ aber ok war
12.12.2022, 16:20
(12.12.2022, 16:05)GWizz schrieb: Also:
A Zul
I Vrw (+)
II 88, 122- 80 V 1, 2 Alt. Für ziff 1 und 1 alt fü ziff 3
III 42II aus Art. 2, 12, 14, 19 III GG
IV Gegner ok
V Form des Einantrages egal, wegen art 19 IV
VI.RSB; Klage nicht verfristet, da 58 II 1
Begr
Ziff 1
Egl: 14 OBG (geht wohl auch, Urteil aE) oder 5 GastG
Formell und matr rm +, Schwerpunkt auf auslegung und anwendung des nischg
Ziff 3; auch rm, insb 57 III vwvg ok
So in etwa meine lösung
https://openjur.de/u/142325.html
Habe aufschiebende Wirkung wiederhergestellt/angeordnet.
Bzgl. Wintergarten kein umschlossener Raum nach § 1 NiSchG
Bzgl. Innenraum kein Tabak, sondern andere Stoffe. Sinn und Zweck d. Gesetzes etc.
Zwangsgeldandrohung nicht "pflichtenscharf"
12.12.2022, 16:22
Was kam in der Berliner Wahlklausur Ö-Recht und heute?
12.12.2022, 16:27
(12.12.2022, 16:20)Law123 schrieb:(12.12.2022, 16:05)GWizz schrieb: Also:
A Zul
I Vrw (+)
II 88, 122- 80 V 1, 2 Alt. Für ziff 1 und 1 alt fü ziff 3
III 42II aus Art. 2, 12, 14, 19 III GG
IV Gegner ok
V Form des Einantrages egal, wegen art 19 IV
VI.RSB; Klage nicht verfristet, da 58 II 1
Begr
Ziff 1
Egl: 14 OBG (geht wohl auch, Urteil aE) oder 5 GastG
Formell und matr rm +, Schwerpunkt auf auslegung und anwendung des nischg
Ziff 3; auch rm, insb 57 III vwvg ok
So in etwa meine lösung
https://openjur.de/u/142325.html
Habe aufschiebende Wirkung wiederhergestellt/angeordnet.
Bzgl. Wintergarten kein umschlossener Raum nach § 1 NiSchG
Bzgl. Innenraum kein Tabak, sondern andere Stoffe. Sinn und Zweck d. Gesetzes etc.
Zwangsgeldandrohung nicht "pflichtenscharf"
Wie meinst du, nicht pflichtenscharf?
12.12.2022, 16:35
Meiner (Berliner) Lösung sah ca so aus:
Antrag nach Auslegung bzgl. Ziff 1 Wiederherstellung, bzgl. Ziff 2 Anordnung
Untersagung war bei mir rm., zwar Dauer-VA, aber aus der Website ergab sich, dass noch dafür geworben wird und somit hab ich dafür argumentiert, dass sie eben doch noch Alkohol ausschenken (sonst wäre ich nicht weiter gekommen in der Prüfung?)
Dann hab ich irgendwie die Aufforderung zur Einstellung des Rauchens als einzelnen VA gesehen (was im Nachhinein Betrachtet merkwürdig ist :D) und gesagt, dass dieser wegen der kurzen Umsetzungsfrist ermessensfehlerhaft ist, diesbezüglich habe ich also wiederhergestellt.
Ziff 2., das Zwangsgeld war bei mir rechtswidrig, da die Frist mit nur einem Tag zu kurz bemessen ist.
Wie habt ihr das Corona-Hilfen-Argument verwurstet?
Antrag nach Auslegung bzgl. Ziff 1 Wiederherstellung, bzgl. Ziff 2 Anordnung
Untersagung war bei mir rm., zwar Dauer-VA, aber aus der Website ergab sich, dass noch dafür geworben wird und somit hab ich dafür argumentiert, dass sie eben doch noch Alkohol ausschenken (sonst wäre ich nicht weiter gekommen in der Prüfung?)
Dann hab ich irgendwie die Aufforderung zur Einstellung des Rauchens als einzelnen VA gesehen (was im Nachhinein Betrachtet merkwürdig ist :D) und gesagt, dass dieser wegen der kurzen Umsetzungsfrist ermessensfehlerhaft ist, diesbezüglich habe ich also wiederhergestellt.
Ziff 2., das Zwangsgeld war bei mir rechtswidrig, da die Frist mit nur einem Tag zu kurz bemessen ist.
Wie habt ihr das Corona-Hilfen-Argument verwurstet?
12.12.2022, 16:35
(12.12.2022, 16:27)GWizz schrieb:(12.12.2022, 16:20)Law123 schrieb:(12.12.2022, 16:05)GWizz schrieb: Also:
A Zul
I Vrw (+)
II 88, 122- 80 V 1, 2 Alt. Für ziff 1 und 1 alt fü ziff 3
III 42II aus Art. 2, 12, 14, 19 III GG
IV Gegner ok
V Form des Einantrages egal, wegen art 19 IV
VI.RSB; Klage nicht verfristet, da 58 II 1
Begr
Ziff 1
Egl: 14 OBG (geht wohl auch, Urteil aE) oder 5 GastG
Formell und matr rm +, Schwerpunkt auf auslegung und anwendung des nischg
Ziff 3; auch rm, insb 57 III vwvg ok
So in etwa meine lösung
https://openjur.de/u/142325.html
Habe aufschiebende Wirkung wiederhergestellt/angeordnet.
Bzgl. Wintergarten kein umschlossener Raum nach § 1 NiSchG
Bzgl. Innenraum kein Tabak, sondern andere Stoffe. Sinn und Zweck d. Gesetzes etc.
Zwangsgeldandrohung nicht "pflichtenscharf"
Wie meinst du, nicht pflichtenscharf?
Die Zwangsgeldandrohung muss grds. genau bestimmt sein. Darauf wird viel Wert gelegt, weil sie auch vollstreckbar sein muss. Ungenaue Bezeichnung wann in welchem Fall Zwangsgeld droht etc. sind rechtswidrig. Dachte die Anordnung sei hier nicht "pflichtenscharf", weil sie für "jeden Fall der Zuwiderhandlung" angedroht wurde. Leider habe ich aber übersehen, dass dies in NRW im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern i.O ist wegen § 57 III 2 VwVG

12.12.2022, 16:40
(12.12.2022, 15:22)LAWLIFE BW schrieb:(11.12.2022, 15:50)Gastastan schrieb:(11.12.2022, 00:11)Kollegialiter schrieb:(10.12.2022, 21:28)Gastastan schrieb: Straßenverkehrsunfallklausur in Zivilrecht
315ff Klausur in Strafrecht
Straßenrechtklausur in ÖR
Ist doch immer wieder so ein scheiß, würd ich einiges drauf wetten das eine der Klausuren ne Straßenrechtsklausur wird
Öffentliches Recht Straßenrecht? Du meinst eine Wahlklausur? Was kam denn dran?
Das war ne Prognose
So viel zur Prognose.Wie habt ihr die Anträge ausgelegt? Ich wollte bei dem Antrag zum VG irgendeine Parallele zum faktischen Vollzug ziehen und bin bei 80V analog gelandet. Das ging aber glaube ich ordentlich daneben und dann waren da wieder 20.000 kleine Probleme und trotzdem nur 5h Zeit...
War ne aufregende Klausur. Habe u.a. faktischen Vollzug 80 analog diskutiert bin dann aber zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vollstreckungsandrohung 80 V 1 1 gekommen. Aber habe keinen blassen Schimmer ob das stimmt...