07.12.2022, 22:34
08.12.2022, 00:13
Um ein wenig die Panik/den Stress zu nehmen: Nach Durchsicht der Voten kann ich sagen, dass bei allen Flüchtigkeitsfehlern, die ich gemacht habe (z.B. anstelle von § 88 VwGO §§ 133, 157 BGB analog in einer Verwaltungsrechtsklausur heranzuziehen
) meines Wissens nach kein einziger dieser Fehler irgendwelche Auswirkungen auf das Ergebnis hatte. Das liegt auch daran, dass die Korrektor/innen die Klausuren teilweise offensichtlich nicht richtig lesen. Wenn sie jedoch schon den Inhalt teilweise nicht richtig würdigen, dann wenn sie erst recht keine Flüchtigkeitsfehler suchen/würdigen. Ausnahme dürften m.E. die Formalien bei der praktischen Leistung darstellen.

08.12.2022, 07:11
(08.12.2022, 00:13)truefaith_bln schrieb: Um ein wenig die Panik/den Stress zu nehmen: Nach Durchsicht der Voten kann ich sagen, dass bei allen Flüchtigkeitsfehlern, die ich gemacht habe (z.B. anstelle von § 88 VwGO §§ 133, 157 BGB analog in einer Verwaltungsrechtsklausur heranzuziehen) meines Wissens nach kein einziger dieser Fehler irgendwelche Auswirkungen auf das Ergebnis hatte. Das liegt auch daran, dass die Korrektor/innen die Klausuren teilweise offensichtlich nicht richtig lesen. Wenn sie jedoch schon den Inhalt teilweise nicht richtig würdigen, dann wenn sie erst recht keine Flüchtigkeitsfehler suchen/würdigen. Ausnahme dürften m.E. die Formalien bei der praktischen Leistung darstellen.
Wie siehts aus, wenn man in einer RA Klausur am Ende mit dem Mandantenschreiben nicht ganz fertig wird? Fällt dies in Gewicht?
08.12.2022, 08:30
(08.12.2022, 07:11)RTE schrieb:(08.12.2022, 00:13)truefaith_bln schrieb: Um ein wenig die Panik/den Stress zu nehmen: Nach Durchsicht der Voten kann ich sagen, dass bei allen Flüchtigkeitsfehlern, die ich gemacht habe (z.B. anstelle von § 88 VwGO §§ 133, 157 BGB analog in einer Verwaltungsrechtsklausur heranzuziehen) meines Wissens nach kein einziger dieser Fehler irgendwelche Auswirkungen auf das Ergebnis hatte. Das liegt auch daran, dass die Korrektor/innen die Klausuren teilweise offensichtlich nicht richtig lesen. Wenn sie jedoch schon den Inhalt teilweise nicht richtig würdigen, dann wenn sie erst recht keine Flüchtigkeitsfehler suchen/würdigen. Ausnahme dürften m.E. die Formalien bei der praktischen Leistung darstellen.
Wie siehts aus, wenn man in einer RA Klausur am Ende mit dem Mandantenschreiben nicht ganz fertig wird? Fällt dies in Gewicht?
Ist natürlich jetzt Kaffeesatzleserei, aber: 1. Zivilrichter/innen korrigieren oftmals auch die RA Klausur. Bei mir im Probeexamen war es gefühlt scheißegal, dass ich überhaupt ein praktisches Produkt abgegeben habe (da waren die Verwaltungsrechtler bedeutend strenger). 2. und der Punkt dürfte zentral sein: es ist nur ein Mandantenschreiben und in ZMK hast du ja dargestellt, was du machst bzw aus dem Beginn des Schreibens geht es jedenfalls hervor. Selbst beim Schriftsatz an das Gericht kommt es primär auf richtige/insb. vollsteckbare Anträge an. also: do not worry und konzentriere dich unbedingt auf die nächste Klausur, damit du bei hohem Tempo keine Flüchtigkeitsfehler machst :-)
08.12.2022, 16:18
Strafrecht: Schon wieder Verkehr
Habe in Erinnerung:
1.Tatkomplex:
- § 315 d (-)
- § 315 c I Nr.2 b als Vorsatz-Fahrlässigkeits Kombi
- § 240 I (+)
- § 227 (+)
- § 303 (+)
2. Tatkomplex:
- § 315 d I Nr.3 (+)
- 315 c I "Beinahe-Unfall"
- § 240 I
Dann war die Zeit auch schon um...

Habe in Erinnerung:
1.Tatkomplex:
- § 315 d (-)
- § 315 c I Nr.2 b als Vorsatz-Fahrlässigkeits Kombi
- § 240 I (+)
- § 227 (+)
- § 303 (+)
2. Tatkomplex:
- § 315 d I Nr.3 (+)
- 315 c I "Beinahe-Unfall"
- § 240 I
Dann war die Zeit auch schon um...
08.12.2022, 16:31
Habe angeklagt im ersten HK in Tateinheit
240 I
229
142 I
Und im zweiten HK nur 315c I Nr 2 b, III
Angeprüft im ersten ua nach 315b Nr 2 (wg Schädigungsvorsatz abgelehnt) und 315c abgelehnt, weil überholvorgang abgeschlossen war.
Habe ein BVV aus 136a III angenommen, weil die einlassung in der Vernehmung auf nem nicht vorgesehen versprochenen vorteil beruht. Habe aber gehadert, weil ja im Voraus der Vernehmung versprochen wurde. Nicht weiter begründet, was wohl notwendig gewesen wäre. 315d habe ich im Kopf gehabt, aber keine zeit mehr, fand ich auch iwie abwegig. Naja
240 I
229
142 I
Und im zweiten HK nur 315c I Nr 2 b, III
Angeprüft im ersten ua nach 315b Nr 2 (wg Schädigungsvorsatz abgelehnt) und 315c abgelehnt, weil überholvorgang abgeschlossen war.
Habe ein BVV aus 136a III angenommen, weil die einlassung in der Vernehmung auf nem nicht vorgesehen versprochenen vorteil beruht. Habe aber gehadert, weil ja im Voraus der Vernehmung versprochen wurde. Nicht weiter begründet, was wohl notwendig gewesen wäre. 315d habe ich im Kopf gehabt, aber keine zeit mehr, fand ich auch iwie abwegig. Naja
08.12.2022, 16:35
(08.12.2022, 16:18)Law123 schrieb: Strafrecht: Schon wieder Verkehr![]()
Habe in Erinnerung:
1.Tatkomplex:
- § 315 d (-)
- § 315 c I Nr.2 b als Vorsatz-Fahrlässigkeits Kombi
- § 240 I (+)
- § 227 (+)
- § 303 (+)
2. Tatkomplex:
- § 315 d I Nr.3 (+)
- 315 c I "Beinahe-Unfall"
- § 240 I
Dann war die Zeit auch schon um...
Hatte den 1. TK mit dem 45 km/h zu viel noch ausführlich die Sachen angeprüft. 142 I noch nach dem Unfall
Im Abbremsen war mE eine Pervertierung des Fahrzeugs nach 315b I angelegt, was ich dann als Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombi mit Abs. 4 habe da kein Schädigungsvorsatz
08.12.2022, 16:42
§ 142 habe ich auch nach dem 1. Tatkomplex, aber nur in einem Satz. Die anderen ganzen TB auch alle nur im Urteilsstil kurz runtergeschrieben. Habe dann auch tateinheitlich alles nebeneinander stehen lassen und alles angeklagt wg. unterschiedlichen Schutzrichtungen.
Ansonsten habe ich auch gesagt, dass seine Aussage nicht verwertet wird wegen des absoluten Beweisverbots in 136 (Versprechen von Vorteilen). Wurde aber durch die Aussage der Verletzten dann überführt, daher war das nicht so schlimm.
War insgesamt alles nicht so dolle. Viel zu viel Zeit beim 1. Tatkomplex wegen § 315 d und dem Beweisverbot verschwendet. Obwohl die Klausur materiell mMn eigentlich dankbar war.
Ansonsten habe ich auch gesagt, dass seine Aussage nicht verwertet wird wegen des absoluten Beweisverbots in 136 (Versprechen von Vorteilen). Wurde aber durch die Aussage der Verletzten dann überführt, daher war das nicht so schlimm.
War insgesamt alles nicht so dolle. Viel zu viel Zeit beim 1. Tatkomplex wegen § 315 d und dem Beweisverbot verschwendet. Obwohl die Klausur materiell mMn eigentlich dankbar war.
08.12.2022, 16:43
(08.12.2022, 16:35)Gastastan schrieb:(08.12.2022, 16:18)Law123 schrieb: Strafrecht: Schon wieder Verkehr![]()
Habe in Erinnerung:
1.Tatkomplex:
- § 315 d (-)
- § 315 c I Nr.2 b als Vorsatz-Fahrlässigkeits Kombi
- § 240 I (+)
- § 227 (+)
- § 303 (+)
2. Tatkomplex:
- § 315 d I Nr.3 (+)
- 315 c I "Beinahe-Unfall"
- § 240 I
Dann war die Zeit auch schon um...
Hatte den 1. TK mit dem 45 km/h zu viel noch ausführlich die Sachen angeprüft. 142 I noch nach dem Unfall
Im Abbremsen war mE eine Pervertierung des Fahrzeugs nach 315b I angelegt, was ich dann als Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombi mit Abs. 4 habe da kein Schädigungsvorsatz
Wo hast du das mit 45 km/h zu viel eingebaut?
Habe 315 d bloß wegen der Absicht verneint. War weder Hauptziel noch Zwischenziel irgendwie. Beim 2. TK aber auf jeden Fall gerast.
08.12.2022, 16:53
Naja ich hatte aufgebaut
TK 1 - 15.18 Uhr
TK 2 - 15.30 Uhr
TK 3 - 15.30-16.00 Uhr
Im TK 1 dann bereits die meiste Definitionsarbeit von 315b 315c 315c gemacht, iE alles (-)
Hat jemand Zeit gehabt 240 I im 3. TK noch ausführlich zu machen? Ich hatte keine Vollendung gesehen da gegenüber PKW nur Versucht, er bricht nach 1 Sekunde ab und gegenüber LKW kein Vorsatz, er hat selbst den Beinahe-Unfall erst danach bemerkt, wenn überhaupt. Hatte bei TK3 laieder nur noch eine Seite Stichworte, hatte dann lieber B Gutachten und Anklage noch hingesaut
TK 1 - 15.18 Uhr
TK 2 - 15.30 Uhr
TK 3 - 15.30-16.00 Uhr
Im TK 1 dann bereits die meiste Definitionsarbeit von 315b 315c 315c gemacht, iE alles (-)
Hat jemand Zeit gehabt 240 I im 3. TK noch ausführlich zu machen? Ich hatte keine Vollendung gesehen da gegenüber PKW nur Versucht, er bricht nach 1 Sekunde ab und gegenüber LKW kein Vorsatz, er hat selbst den Beinahe-Unfall erst danach bemerkt, wenn überhaupt. Hatte bei TK3 laieder nur noch eine Seite Stichworte, hatte dann lieber B Gutachten und Anklage noch hingesaut