02.12.2022, 17:12
(02.12.2022, 17:06)Ref_GPA1234 schrieb: Also ich habe es letztlich über § 341 Abs. 3 BGB gelöst. Hier in Hamburg gab es den erforderlichen Vorbehalt nicht (Es sei denn ich habe da was übersehen). Hatte irgendwie arge Zeitprobleme und alles nur so hingerotzt.
Hatte insgesamt das Thema Vertragsstrafe noch nie und bin auf §§ 340, 341 gestoßen und auch darüber gegangen. Leider glaube ich unter 340 subsumiert (ich hoffe das ist nicht SO tragisch?) aber bei § 340 stand auf jeden Fall auch im Palandt, dass Vertragsstrafe und Erfüllungsannahme in Konkurrenz stehen und daher nicht beides nebeneinander geht. Vorbehalt gab es bei uns nämlich auch nicht. Wie hast du insgesamt alles aufgebaut?
02.12.2022, 17:17
In BW kam als Anwaltsklausur
1. Minderung Grundstückskaufvertrag wegen Mangel weil ein Zimmer nicht bewohnbar war
2. Anwaltliches Vorgehen gegen die Gefahr der Grundschuld bzw. Hypothek weil die Mandanten keine Vormerkung eingetragen hatten und der Verkäufer noch als Eigentümer im GB stand + Frage nach dem Prozessualen Vorgehen und Schriftsatz ans Gericht mE war das ne einstweilige Verfügung auf Auflassungsvormerkung
3. Vertrag über Einbau von Heizung und die Materialien wurden bei den Mandanten aus dem Haus gestohlen, wer trägt die Gefahr des Untergangs, können sich Mandanten vom Vertrag lösen und Anzahlung zurück verlangen
1. Minderung Grundstückskaufvertrag wegen Mangel weil ein Zimmer nicht bewohnbar war
2. Anwaltliches Vorgehen gegen die Gefahr der Grundschuld bzw. Hypothek weil die Mandanten keine Vormerkung eingetragen hatten und der Verkäufer noch als Eigentümer im GB stand + Frage nach dem Prozessualen Vorgehen und Schriftsatz ans Gericht mE war das ne einstweilige Verfügung auf Auflassungsvormerkung
3. Vertrag über Einbau von Heizung und die Materialien wurden bei den Mandanten aus dem Haus gestohlen, wer trägt die Gefahr des Untergangs, können sich Mandanten vom Vertrag lösen und Anzahlung zurück verlangen
02.12.2022, 17:22
I. Pflichtverletzung
- hier Interventionswirkung kurz angesprochen, weil in der Klage stand dass sich das bereits daraus ergäbe.
- Wirksamkeit der Streitverkündung erforderlich, da nicht beigetreten
- Reichweite der Interventionswirkung
- mM nach hier in Bezug auf die PFlichtverletzung (-), da der Mandant im Falle des Beitritts auf Seiten der Klägerin nichts gegenteiliges hätte vortragen können (keine Ahnung ob das hier Sinn macht)
- Aber trotzdem Pflichtverletzung (+), da er sich einfach um nichts gekümmert hat
- Vertrag war so auszulegen, dass er nicht Bestellung der Dienstbarkeit an fremden Grundstück schuldet, aber auf den Nachbarn dahingehend einwirken muss
II. Verzug (+)
III. Vertretenmüssen vermutet (286 IV); keine Entlastung möglich da er sich einfach um nichts gekümmert hat.
IV. Anspruch erloschen?
1. Erfüllung durch Nachbarn
2. Vorbehalt "Bei der Annahme"?
a) Gegenüber Nachbarn erklärter Vorbehalt wirkt nicht ggü. Mandant, da weder Empfangsvertreter noch -bote
b) Durch Klage auf Leistung (-), da erst Monate später
c) Durch Streitverkündung in VOrprozess (-), da zeitlich vor der Annahme und nicht "bei"
--> Klage unbegründet
Ich schätze ich hätte deutlichrt abgrenzen sollen ggf. durch auslegung ob § 341 oder 340 einschlägig ist.
- hier Interventionswirkung kurz angesprochen, weil in der Klage stand dass sich das bereits daraus ergäbe.
- Wirksamkeit der Streitverkündung erforderlich, da nicht beigetreten
- Reichweite der Interventionswirkung
- mM nach hier in Bezug auf die PFlichtverletzung (-), da der Mandant im Falle des Beitritts auf Seiten der Klägerin nichts gegenteiliges hätte vortragen können (keine Ahnung ob das hier Sinn macht)
- Aber trotzdem Pflichtverletzung (+), da er sich einfach um nichts gekümmert hat
- Vertrag war so auszulegen, dass er nicht Bestellung der Dienstbarkeit an fremden Grundstück schuldet, aber auf den Nachbarn dahingehend einwirken muss
II. Verzug (+)
III. Vertretenmüssen vermutet (286 IV); keine Entlastung möglich da er sich einfach um nichts gekümmert hat.
IV. Anspruch erloschen?
1. Erfüllung durch Nachbarn
2. Vorbehalt "Bei der Annahme"?
a) Gegenüber Nachbarn erklärter Vorbehalt wirkt nicht ggü. Mandant, da weder Empfangsvertreter noch -bote
b) Durch Klage auf Leistung (-), da erst Monate später
c) Durch Streitverkündung in VOrprozess (-), da zeitlich vor der Annahme und nicht "bei"
--> Klage unbegründet
Ich schätze ich hätte deutlichrt abgrenzen sollen ggf. durch auslegung ob § 341 oder 340 einschlägig ist.
02.12.2022, 18:17
(02.12.2022, 17:06)Ref_GPA1234 schrieb: Also ich habe es letztlich über § 341 Abs. 3 BGB gelöst. Hier in Hamburg gab es den erforderlichen Vorbehalt nicht (Es sei denn ich habe da was übersehen). Hatte irgendwie arge Zeitprobleme und alles nur so hingerotzt.
Das habe ich so auch gemacht, hast du die Bindungswirkung angenommen?
02.12.2022, 18:37
Mir fallen nur noch blöde Fehler auf, sowohl gestern, als auch heute
Desto mehr ich nachdenke, desto weniger weiß ich, was ich überhaupt geschrieben habe.
Streitverkündung wirksam, aber die Pflichtverletzung nicht von der Bindungswirkung erfasst, da im Vorprozess dazu keine Feststellung getroffen.
Habe es dann auch über 341 Abs 3 gelöst. Als die Klägerin mit B beim Notar war, um die Eintragung nachzuholen, hatte sie ja gesagt, dass sie das weiter verfolgen will. Der Beklagte war aber nicht da, Zurechnung des Wissens des B? Habe ich abgelehnt und es da scheitern lassen, habe die Details leider schon wieder vergessen. Die Beweisprognose ist dann abhängig von B‘s (edit= Dritter) Aussage.
Die Feststellung für den Mandanten, dann als widerklage in der Zweckmäßigkeit, der wollte ja noch sicherstellen, dass es keinen Folgeprozess gibt.
Hätte man mir mehr Zeit alles schöner darstellen können.

Desto mehr ich nachdenke, desto weniger weiß ich, was ich überhaupt geschrieben habe.
Streitverkündung wirksam, aber die Pflichtverletzung nicht von der Bindungswirkung erfasst, da im Vorprozess dazu keine Feststellung getroffen.
Habe es dann auch über 341 Abs 3 gelöst. Als die Klägerin mit B beim Notar war, um die Eintragung nachzuholen, hatte sie ja gesagt, dass sie das weiter verfolgen will. Der Beklagte war aber nicht da, Zurechnung des Wissens des B? Habe ich abgelehnt und es da scheitern lassen, habe die Details leider schon wieder vergessen. Die Beweisprognose ist dann abhängig von B‘s (edit= Dritter) Aussage.
Die Feststellung für den Mandanten, dann als widerklage in der Zweckmäßigkeit, der wollte ja noch sicherstellen, dass es keinen Folgeprozess gibt.
Hätte man mir mehr Zeit alles schöner darstellen können.
02.12.2022, 19:00
(02.12.2022, 18:37)Ref aus NRW schrieb: Mir fallen nur noch blöde Fehler auf, sowohl gestern, als auch heute![]()
Desto mehr ich nachdenke, desto weniger weiß ich, was ich überhaupt geschrieben habe.
Streitverkündung wirksam, aber die Pflichtverletzung nicht von der Bindungswirkung erfasst, da im Vorprozess dazu keine Feststellung getroffen.
Habe es dann auch über 341 Abs 3 gelöst. Als die Klägerin mit B beim Notar war, um die Eintragung nachzuholen, hatte sie ja gesagt, dass sie das weiter verfolgen will. Der Beklagte war aber nicht da, Zurechnung des Wissens des B? Habe ich abgelehnt und es da scheitern lassen, habe die Details leider schon wieder vergessen. Die Beweisprognose ist dann abhängig von B‘s Aussage.
Die Feststellung für den Mandanten, dann als widerklage in der Zweckmäßigkeit, der wollte ja noch sicherstellen, dass es keinen Folgeprozess gibt.
Hätte man mir mehr Zeit alles schöner darstellen können.
Aber es wurde doch im Vorprozess festgestellt, dass die Pflicht verletzt wurde oder wieso gab es sonst Schadensersatz? Ich hab die Bindungswirkung bejaht. Den Satz, dass die Klägerin mit B beim Notar war hab ich nie gelesen :D Stand das da wirklich? Habe dann aber auch noch eine ganze Widerklage mit Zulässigkeit und Begründetheit geprüft, weshalb meine Klagerwiderung gelitten hat

02.12.2022, 19:00
Habe den größten Müll fabriziert. Geschrieben, dass der Vorbehalt auch dann gilt, wenn er gegenüber einen Gesamtschuldner erklärt wird, wegen § 422 BGB. Denn sonst könnte ja der Vertragsstrafefgesamtschuldner ja immer einen vorschicken, dem dann der Vorbehalt erklärt wird und dann sich darauf berufen, er hat gar keinen Vorbehalt erklärt bekommen. Wenn schon 422 Bgb Gesamtwirkung für die Erfüllung hat, kann es dem Gl nicht zumutbar sein, separat gegenüber jedem Vertragsstrafegesamtschuldner dann den Vorbehalt zu erklären.
Das ergibt für mich iwie Sinn, aber kann ja nicht sein, weil ich anerkannt habe und dann einen Antrag nach 343 Bgb gestellt habe. Dachte, die wollten auf 343 hinaus, weil da im BV stand, Mdt ist kein Kaufmann. Naja, 6 zum Ausbessern :,)
Das ergibt für mich iwie Sinn, aber kann ja nicht sein, weil ich anerkannt habe und dann einen Antrag nach 343 Bgb gestellt habe. Dachte, die wollten auf 343 hinaus, weil da im BV stand, Mdt ist kein Kaufmann. Naja, 6 zum Ausbessern :,)
02.12.2022, 19:01
(02.12.2022, 17:22)Ref_GPA1234 schrieb: I. Pflichtverletzung
- hier Interventionswirkung kurz angesprochen, weil in der Klage stand dass sich das bereits daraus ergäbe.
- Wirksamkeit der Streitverkündung erforderlich, da nicht beigetreten
- Reichweite der Interventionswirkung
- mM nach hier in Bezug auf die PFlichtverletzung (-), da der Mandant im Falle des Beitritts auf Seiten der Klägerin nichts gegenteiliges hätte vortragen können (keine Ahnung ob das hier Sinn macht)
- Aber trotzdem Pflichtverletzung (+), da er sich einfach um nichts gekümmert hat
- Vertrag war so auszulegen, dass er nicht Bestellung der Dienstbarkeit an fremden Grundstück schuldet, aber auf den Nachbarn dahingehend einwirken muss
II. Verzug (+)
III. Vertretenmüssen vermutet (286 IV); keine Entlastung möglich da er sich einfach um nichts gekümmert hat.
IV. Anspruch erloschen?
1. Erfüllung durch Nachbarn
2. Vorbehalt "Bei der Annahme"?
a) Gegenüber Nachbarn erklärter Vorbehalt wirkt nicht ggü. Mandant, da weder Empfangsvertreter noch -bote
b) Durch Klage auf Leistung (-), da erst Monate später
c) Durch Streitverkündung in VOrprozess (-), da zeitlich vor der Annahme und nicht "bei"
--> Klage unbegründet
Ich schätze ich hätte deutlichrt abgrenzen sollen ggf. durch auslegung ob § 341 oder 340 einschlägig ist.
Wow du hast es so schön sauber alles geordnet. Bei mir gibts keine Unterpunkte

02.12.2022, 19:04
(02.12.2022, 19:00)GWizz schrieb: Habe den größten Müll fabriziert. Geschrieben, dass der Vorbehalt auch dann gilt, wenn er gegenüber einen Gesamtschuldner erklärt wird, wegen § 422 BGB. Denn sonst könnte ja der Vertragsstrafefgesamtschuldner ja immer einen vorschicken, dem dann der Vorbehalt erklärt wird und dann sich darauf berufen, er hat gar keinen Vorbehalt erklärt bekommen. Wenn schon 422 Bgb Gesamtwirkung für die Erfüllung hat, kann es dem Gl nicht zumutbar sein, separat gegenüber jedem Vertragsstrafegesamtschuldner dann den Vorbehalt zu erklären.
Das ergibt für mich iwie Sinn, aber kann ja nicht sein, weil ich anerkannt habe und dann einen Antrag nach 343 Bgb gestellt habe. Dachte, die wollten auf 343 hinaus, weil da im BV stand, Mdt ist kein Kaufmann. Naja, 6 zum Ausbessern :,)
Oh mein Gott, danke!!! Deshalb war also § 422 bgb angegeben. Hab den nie aufgeschlagen und fand es schon blöd wieso die Erfüllung plötzlich gegen unseren mandanten gelten soll...Fand es sehr schräg aber hab es dann doch irgendwie angenommen. Einmal § 422 aufschlagen wäre schlau gewesen...
02.12.2022, 19:11
(02.12.2022, 19:00)Law123 schrieb:(02.12.2022, 18:37)Ref aus NRW schrieb: Mir fallen nur noch blöde Fehler auf, sowohl gestern, als auch heute![]()
Desto mehr ich nachdenke, desto weniger weiß ich, was ich überhaupt geschrieben habe.
Streitverkündung wirksam, aber die Pflichtverletzung nicht von der Bindungswirkung erfasst, da im Vorprozess dazu keine Feststellung getroffen.
Habe es dann auch über 341 Abs 3 gelöst. Als die Klägerin mit B beim Notar war, um die Eintragung nachzuholen, hatte sie ja gesagt, dass sie das weiter verfolgen will. Der Beklagte war aber nicht da, Zurechnung des Wissens des B? Habe ich abgelehnt und es da scheitern lassen, habe die Details leider schon wieder vergessen. Die Beweisprognose ist dann abhängig von B‘s Aussage.
Die Feststellung für den Mandanten, dann als widerklage in der Zweckmäßigkeit, der wollte ja noch sicherstellen, dass es keinen Folgeprozess gibt.
Hätte man mir mehr Zeit alles schöner darstellen können.
Aber es wurde doch im Vorprozess festgestellt, dass die Pflicht verletzt wurde oder wieso gab es sonst Schadensersatz? Ich hab die Bindungswirkung bejaht. Den Satz, dass die Klägerin mit B beim Notar war hab ich nie gelesen :D Stand das da wirklich? Habe dann aber auch noch eine ganze Widerklage mit Zulässigkeit und Begründetheit geprüft, weshalb meine Klagerwiderung gelitten hat
Naja da musste man glaube ich genau gucken, was da denn festgestellt wurde. Dass nicht eingetragen wurde durch den Dritten (=B) wurde festgestellt, aber ob der Beklagte dazu was beigetragen hat, sprich, dass er ihn erinnert hat, meiner Meinung nach nicht.
Keine Ahnung, ob man das so lösen konnte. Musste mir ja was einfallen lassen.
B (= der dritte) war ja mit dem Ehepaar und der Klägerin beim Notar als die Baubeschränkung eingetragen wurde. B wollte es unseren Mandanten auch sagen, dass Klägerin sich das weitere Vorgehen vorbehalten hat, hat er dann aber wohl nicht gemacht. Deswegen Beweisprognose und 341 III kein Vorbehalt gegenüber dem Mandanten erklärt.
425,422 habe ich irgendwo da erwähnt, aber ich weiß nicht mehr wo. Hatte dafür auch kaum noch Zeit. So schön strukturiert war das leider bei mir nicht.