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Antworten

 
Klausuren Januar 2019
Steffen
Unregistered
 
#81
08.01.2019, 17:09
Was lief in NRW??
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Niedersachse 01/2019
Unregistered
 
#82
08.01.2019, 18:32
In Niedersachsen schloss der Mandant einen Werkvertrag, welcher die Programmierung einer individuellen Software durch ihn zum Gegenstand hatte. Bei der Erstellung bediente er sich eines Subunternehmers. Nach Zahlung durch die Bestellerin (GmbH) kam es zu Mängeln. Der Mandant besserte bereits nach. Dennoch macht die Bestellerin nach wie vor Mängel geltend, setzte eine Frist zur nochmaligen Nachbesserung und droht mit der Geltendmachung von Schadensersatz. Der Mandant bestreitet jeden ins Feld geführten Mangel. Er bittet um kostengünstige Klärung und möchte einer Klage aus dem Weg gehen.

Im Ergebnis war nach gutacherlicher Prüfung der Mängelrechte m.E. beweisbedürftig, ob Mängel vorliegen oder nicht. Zweckmäßigerweise war daher ein selbstständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO im praktischen Teil zu beantragen.

Als zweiter Teil (Kautelarteil) sollte mit dem Subunternehmer ein Vertrag entworfen werden, welcher im Ergebnis die gleiche Wirkung der Streitverkündung haben sollte, ohne jedoch den Streit zu verkünden (der Subunternehmer fürchtete um seinen Ruf) und der Mandant wollte seinerseits nicht offen legen, dass er sich eines Subunternehmers bediente.
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Hessenjunge
Unregistered
 
#83
08.01.2019, 18:46
Also Hessen war bisher machbar, nur ist bisher fast jeder in meinem Umfeld auf die gängigen Lösungen gekommen. Keine Ahnung wie streng die Benotung nun sein wird ...
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Hessen-boy
Unregistered
 
#84
08.01.2019, 19:10
Heute Kautelarklausur in Hessen/NRW.
Bin mir sehr unsicher bei meiner Lösung. Wäre dankbar für eure Lösungsvorschläge.
Anspruch der GmbH gegen den Mandanten auf Nacherfüllung aus §§ 631, 633, 634 Nr. 1 BGB?
Problem: Atypischer Vertrag/ i.E. WerkV (+), da überwiegende Elemente (Palandt) --> hier habe ich einen großen Schwerpunkt gesetzt.

Vorliegen eines Mangels? Sachmangel (-), da vertraglich ausgeschlossen. Dafür Rechtsmangel nach § 633, da Nutzungsrechte noch bei Subunternehmer. Sehr unsicher mit der Argumentation. Im Ergebnis hab ich den Rechtsmangel bejaht, damit der Anspruch durchgeht. Nutzungsrechte verbleiben bei Subunternehmer. 




Zweckmäßigkeit. Selbständiges Beweisverfahren nicht erforderlich, da nur für Sachmangel relevant. § 485 Abs. 2 ZPO nicht zulässig für Rechtsmangel.

Mandantenschreiben, also keinen Schriftsatz an das Gericht: Muss keine Bedenken vor Klage haben, da diese keinen Erfolg hätte.

Kautelarteil: Entwurf eines Vertrages zwischen Mandanten und Subunternehmer. Dabei Schwerpunkt auf Nutzungsrechten.
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Gast
Unregistered
 
#85
08.01.2019, 23:00
(08.01.2019, 18:32)Niedersachse 01/2019 schrieb:  In Niedersachsen schloss der Mandant einen Werkvertrag, welcher die Programmierung einer individuellen Software durch ihn zum Gegenstand hatte. Bei der Erstellung bediente er sich eines Subunternehmers. Nach Zahlung durch die Bestellerin (GmbH) kam es zu Mängeln. Der Mandant besserte bereits nach. Dennoch macht die Bestellerin nach wie vor Mängel geltend, setzte eine Frist zur nochmaligen Nachbesserung und droht mit der Geltendmachung von Schadensersatz. Der Mandant bestreitet jeden ins Feld geführten Mangel. Er bittet um kostengünstige Klärung und möchte einer Klage aus dem Weg gehen.

Im Ergebnis war nach gutacherlicher Prüfung der Mängelrechte m.E. beweisbedürftig, ob Mängel vorliegen oder nicht. Zweckmäßigerweise war daher ein selbstständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO im praktischen Teil zu beantragen.

Als zweiter Teil (Kautelarteil) sollte mit dem Subunternehmer ein Vertrag entworfen werden, welcher im Ergebnis die gleiche Wirkung der Streitverkündung haben sollte, ohne jedoch den Streit zu verkünden (der Subunternehmer fürchtete um seinen Ruf) und der Mandant wollte seinerseits nicht offen legen, dass er sich eines Subunternehmers bediente.

ersten Teil hab ich genau so, beim zweiten teil, den ich praktisch nicht geschafft habe, habe ich überlegt ob man einen Prozessvertrag schließen kann, dieser ist aber nur für Prozesshandlungen zulässig - ist auch für zukünftige Klagen möglich, hab da an ein Anerkenntnis gedacht, aber war mir da nicht so sicher...
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gastnrw1
Unregistered
 
#86
08.01.2019, 23:20
wie habt ihr das denn mit dem Ausschluss der Haftung für Sachmängel gelöst? Und der Verjährung?
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Niedersachse 01/2019
Unregistered
 
#87
09.01.2019, 12:29
[quote pid='20105' dateline='1546981226']
(08.01.2019, 18:32)Niedersachse 01/2019 schrieb:  In Niedersachsen schloss der Mandant einen Werkvertrag, welcher die Programmierung einer individuellen Software durch ihn zum Gegenstand hatte. Bei der Erstellung bediente er sich eines Subunternehmers. Nach Zahlung durch die Bestellerin (GmbH) kam es zu Mängeln. Der Mandant besserte bereits nach. Dennoch macht die Bestellerin nach wie vor Mängel geltend, setzte eine Frist zur nochmaligen Nachbesserung und droht mit der Geltendmachung von Schadensersatz. Der Mandant bestreitet jeden ins Feld geführten Mangel. Er bittet um kostengünstige Klärung und möchte einer Klage aus dem Weg gehen.

Im Ergebnis war nach gutacherlicher Prüfung der Mängelrechte m.E. beweisbedürftig, ob Mängel vorliegen oder nicht. Zweckmäßigerweise war daher ein selbstständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO im praktischen Teil zu beantragen.

Als zweiter Teil (Kautelarteil) sollte mit dem Subunternehmer ein Vertrag entworfen werden, welcher im Ergebnis die gleiche Wirkung der Streitverkündung haben sollte, ohne jedoch den Streit zu verkünden (der Subunternehmer fürchtete um seinen Ruf) und der Mandant wollte seinerseits nicht offen legen, dass er sich eines Subunternehmers bediente.

ersten Teil hab ich genau so, beim zweiten teil, den ich praktisch nicht geschafft habe, habe ich überlegt ob man einen Prozessvertrag schließen kann, dieser ist aber nur für Prozesshandlungen zulässig - ist auch für zukünftige Klagen möglich, hab da an ein Anerkenntnis gedacht, aber war mir da nicht so sicher...

[/quote]

Ich habe auch an ein Anerkenntnis im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses gedacht und entsprechend einen Vertrag entworfen, nach welchem sich der Subunternehmer verpflichtete das Ergebnis des Sachverständigengutachtens im Prozess Mandant-GmbH gegen sich gelten zu lassen. Und vorher halt ne Prämbel und Verschwiegenheit als Nebenpflicht usw...Mal schauen...Jetzt erst einmal umdenken an den Arbeitsplatz eines Staatsanwaltes :D
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Clever321
Unregistered
 
#88
09.01.2019, 17:21
Hallo Jura morgen Strafrecht ciao ciao Daniel Düsentriep
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Planlos in NRW
Unregistered
 
#89
10.01.2019, 15:59
Einmal mehr ein finsterer Tag!

Wie habt ihr es gelöst?!
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Gast NRW
Unregistered
 
#90
10.01.2019, 16:26
Was gab es denn heute wieder dubioses in NRW?
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