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Klausuren Juni 2015
NRW_Ph
Unregistered
 
#111
03.06.2015, 20:13
Im Ergebnis finde ich beides vertretbar, weil alles an der Wertung des § 442 BGB hängt, inwieweit die Kl. grob fahrlässige Unkenntnis hatte.

Allerdings gab es ja kein wirkliches Drittrecht an der Zufahrt. Es ist auch keine rechtliche Unmöglichkeit der Nutzung, sondern eine tatsächliche und subjektive, weil die Frau ein zu großes Auto fährt (anders vielleicht, wenn das Sondernutzungsrecht doppelt verkauft worden wäre).
Pflichtverletzung wird sodann vermutet, Bekl. hat nichts zur Entlastung vorgetragen. Deswegen ist die Frage nach der Aufklärungspflicht wohl höchstens bei einer cic-Haftung relevant, wozu aber erstmal Arglist vorliegen müsste. Dafür ist wohl nicht genug dargelegt.
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Gast
Unregistered
 
#112
03.06.2015, 20:27
Habt ihr eine Vorstellung, wie im Examen bewertet wird? Ich meine, wenn ich mir so die Kommentare angucke, kann doch keine saubere Arbeit erwartet werden. Ich höre überwiegend, dass kein richtiger Tatbestand zustandekam oder eine saubere schulmäßige Prüfung aufgrund des Zeitdrucks nicht möglich gewesen ist. Das grenzt schon an einem Talentwettbewerb, wer die schnellste Klausur schreibt. Möchte doch einfach nur bstehen -.-
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Gast
Unregistered
 
#113
03.06.2015, 20:50
Ja, ich sehe das genau so! Meine Kollegen meinten auch, dass sie sehr wenig rechtliche Ausführungen gemacht haben, sondern eher eine "wertmäßige betrachtung" angestellt haben. Ich kam mir auch so vor, als peile ich alles über den Daumen. Ich dachte mir zwischendurch auch, subsumiere doch jetzt endlich mal :dodgy: aber mal ganz ehrlich, ich habe 1 Stunde gebraucht um nur den Sachverhalt zu lesen. Nach zwei Stunden, war ich völlig durcheinander...wenn sich die Korrektoren nur mal ansatzweise die Mühe machen würden, den Sachverhal selber durchzuarbeiten, glaube ich, dass das nicht so streng bewertet werden kann. Letztlich war die Klausur materiell rechtlich nicht anspruchsvoll, aber mit der sachverhaltsauswertung fand ich die schon nicht leicht. Das muss ja auch irgendwie ins Gewicht fallen. Ich hoffe die Korrektoren sehen das auch so...
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Xxxx
Unregistered
 
#114
03.06.2015, 20:53
@vernichtungsgehilfe: ja das hab ich auch gemacht. Dahingehend war es ja positiv ergiebig u man durfte würdigen. Also klar wäre es ohne die Aussage nicht gewesen, dass es eine AGB ist. Hab's jedenfalls so gemacht...
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Xxxx
Unregistered
 
#115
03.06.2015, 21:04
Denen muss ja auch auffallen, dass eine richtige Begründung gar nicht möglich war. Aber nur nochmal kurz die Frage: war es jetzt Minderung o SE? Minderung war ja erklärt u es war ja nicht SE statt der Leistung oder? An den Rechtskauf hab ich nicht gedacht. Dachte das Sondernutzungsrecht war ja die Schuldrechtl Vereinbarung und die dingliche Nichtsicherung wäre dann der Mangel, auf den sich die kl wg 442 nicht berufen kann. Bin jetzt total verwirrt
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Gast
Unregistered
 
#116
03.06.2015, 21:18
Also in bawü war es Schadensersatz nach 281...was anderes kam mir gar nicht in den Sinn. Was stand bei euch dazu im sv?
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Xxxx
Unregistered
 
#117
03.06.2015, 21:52
Da stand Minderung und SE. Aber nebeneinander geht ja nach h.M. nicht. Daher dachte ich geht Minderung vor...
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Xxxx
Unregistered
 
#118
03.06.2015, 21:56
Und da war die Berechnung auch so wie bei der Minderung...
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NRW_Ph
Unregistered
 
#119
03.06.2015, 22:02
Ich habe auf SE (281 I 1) und Minderung abgestellt. Es kann ja nur nicht beides nebeneinander bestehen. Wenn man aber eines ablehnt (kein Mangel bzgl. Trittschall, 442 bzgl. Stellplatz), muss man das andere schon ansprechen (scheitert natürlich aus dem jeweils gleichen Grund).

@Gast: Vielleicht tummeln sich die, die fertig geworden sind, nicht hier im Forum? ;)
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Gast
Unregistered
 
#120
03.06.2015, 22:18
Wie man im Urteil des Kammergerichts sieht, hat noch nichtmal das Landgericht Frankfurt Oder als Vorinstanz die Abgrenzung Schiedsgutachter und Schiedsgericht so richtig hinbekommen. Deren Richter hätte bei strengen Maßstäben die Klausur dann schonmal verhauen. :D
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