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  5. Berufungsentscheidung nach fehlender Zustimmung § 128 II ZPO
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Berufungsentscheidung nach fehlender Zustimmung § 128 II ZPO
Topha795
Junior Member
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Beiträge: 48
Themen: 10
Registriert seit: Feb 2022
#21
16.08.2022, 21:23
Wenn man das ganze dann als Klageerweiterung in der Berufungsinstanz sieht, kann ich dementsprechend im Rahmen der Streitwertfestsetzung den Streitwert für Berufungsverfahren und erste Instanz nicht, wie oben geschrieben, einheitlich festsetzen, sondern setze den Streitwert für die Berufung dann einfach unterr Berücksichtigung des vergessenen Antrags fest oder?
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Gast
Unregistered
 
#22
16.08.2022, 22:08
Die Klageänderung würde ich zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung ansprechen, da eine Unzulässigkeit der Klageänderung ja nicht zur Unzulässigkeit der Berufung führen würde.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren kannst du wegen 47 II 2 GKG nun auch höher festsetzen als im Ausgangsverfahren und den nun mitentschiedenen Anspruch einberechnen.

Vom Streitwert des Ausgangsverfahrens würde ich vermutlich tatsächlich die Finger lassen. An sich kann man, wie auch der Praktiker bestätigte, gut nach 63 III GKG vorgehen und ihn hochsetzen. Andererseits durchzieht die Antragsübergehung ja das gesamte erstinstanzliche Urteil, sodass auf Grundlage dieses Urteils dieser Anspruch gar nicht rechtshängig war und der Streitwert insoweit wieder folgerichtig ist (auch wenn er falsch bleibt).

Wie lange hast du denn die Akte (noch)?  Happywide Lass gern hören, was die Besprechung mit deiner Ausbilderin ergibt.
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Topha795
Junior Member
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Beiträge: 48
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Registriert seit: Feb 2022
#23
16.08.2022, 22:35
(16.08.2022, 22:08)Gast schrieb:  Die Klageänderung würde ich zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung ansprechen, da eine Unzulässigkeit der Klageänderung ja nicht zur Unzulässigkeit der Berufung führen würde.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren kannst du wegen 47 II 2 GKG nun auch höher festsetzen als im Ausgangsverfahren und den nun mitentschiedenen Anspruch einberechnen.

Vom Streitwert des Ausgangsverfahrens würde ich vermutlich tatsächlich die Finger lassen. An sich kann man, wie auch der Praktiker bestätigte, gut nach 63 III GKG vorgehen und ihn hochsetzen. Andererseits durchzieht die Antragsübergehung ja das gesamte erstinstanzliche Urteil, sodass auf Grundlage dieses Urteils dieser Anspruch gar nicht rechtshängig war und der Streitwert insoweit wieder folgerichtig ist (auch wenn er falsch bleibt).

Wie lange hast du denn die Akte (noch)?  Happywide Lass gern hören, was die Besprechung mit deiner Ausbilderin ergibt.
Ok super, vielen Dank.

Rechtshängig wurde der Antrag ja eigentlich mit Zustellung der Klage oder? Aber ja, wenn man es ändern würde, wäre das wiederum inkonsequent.

Mir ist jetzt noch eine Frage gekommen: Da das LG ja über den neuen Antrag nach § 538 I ZPO selbst entscheidet, muss das dann im Tenor noch berücksichtigt werden oder lautet er dann einfach trotzdem "Die Berufung wird zurückgewiesen"?

Bis Ende der Woche. Sowohl meine Ausbilderin als auch ich hatten jetzt zwei Wochen Urlaub. Gebe gerne Bescheid, was dabei raus kommt Smile
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Topha795
Junior Member
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Beiträge: 48
Themen: 10
Registriert seit: Feb 2022
#24
16.08.2022, 23:19
(16.08.2022, 22:35)Topha795 schrieb:  
(16.08.2022, 22:08)Gast schrieb:  Die Klageänderung würde ich zwischen Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung ansprechen, da eine Unzulässigkeit der Klageänderung ja nicht zur Unzulässigkeit der Berufung führen würde.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren kannst du wegen 47 II 2 GKG nun auch höher festsetzen als im Ausgangsverfahren und den nun mitentschiedenen Anspruch einberechnen.

Vom Streitwert des Ausgangsverfahrens würde ich vermutlich tatsächlich die Finger lassen. An sich kann man, wie auch der Praktiker bestätigte, gut nach 63 III GKG vorgehen und ihn hochsetzen. Andererseits durchzieht die Antragsübergehung ja das gesamte erstinstanzliche Urteil, sodass auf Grundlage dieses Urteils dieser Anspruch gar nicht rechtshängig war und der Streitwert insoweit wieder folgerichtig ist (auch wenn er falsch bleibt).

Wie lange hast du denn die Akte (noch)?  Happywide Lass gern hören, was die Besprechung mit deiner Ausbilderin ergibt.
Ok super, vielen Dank.

Rechtshängig wurde der Antrag ja eigentlich mit Zustellung der Klage oder? Aber ja, wenn man es ändern würde, wäre das wiederum inkonsequent.

Mir ist jetzt noch eine Frage gekommen: Da das LG ja über den neuen Antrag nach § 538 I ZPO selbst entscheidet, muss das dann im Tenor noch berücksichtigt werden oder lautet er dann einfach trotzdem "Die Berufung wird zurückgewiesen"?

Bis Ende der Woche. Sowohl meine Ausbilderin als auch ich hatten jetzt zwei Wochen Urlaub. Gebe gerne Bescheid, was dabei raus kommt Smile

Sorry, bezüglich der Rechtshängigkeit steht ja im BGH-Urteil, dass die entfällt Cheese
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Praktiker
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Themen: 0
Registriert seit: Apr 2021
#25
17.08.2022, 06:57
Zur Tatbestandsberichtigung: das ist schon die Frage, denn das Sitzungsprotokoll geht dem Tatbestand vor, und da wird auf den Schriftsatz und mithin alle Anträge Bezug genommen sein.

Zur Tenorierung bei Klageerweiterung: z.B. "Die Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen". Habe ich beim OLG auch schon gemacht, man findet aber nicht so leicht etwas dazu.
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Topha795
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Beiträge: 48
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Registriert seit: Feb 2022
#26
17.08.2022, 09:15
(17.08.2022, 06:57)Praktiker schrieb:  Zur Tatbestandsberichtigung: das ist schon die Frage, denn das Sitzungsprotokoll geht dem Tatbestand vor, und da wird auf den Schriftsatz und mithin alle Anträge Bezug genommen sein.

Zur Tenorierung bei Klageerweiterung: z.B. "Die Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen". Habe ich beim OLG auch schon gemacht, man findet aber nicht so leicht etwas dazu.
Ja genau, im Sitzungsprotokoll steht, dass die Anträge aus der Klageschrift gestellt werden.

Vielen Dank für den Hinweis zur Tenorierung.

Jetzt stellt sich mir noch die Frage wie ich das ganze in den Gründen I. einbringe: Gebe ich dort die vom Kläger urpsünglich gestellten Anträge wieder und die entsprechende Passage aus dem Tatbestand des AG-Urteils mit dem übergangenen Antrag sowie dann seine Berufungsanträge? Oder ist es ausreichend, wenn ich bezüglich des AG-Urteils auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug nehme und nur die Berufungsanträge aufnehme? Aus Gründen der Verständlichkeit würde ich die erste Variante bevorzugen.

Wohl nicht entscheidend dafür, dass das AG den Antrag übergangen hat, dürfte sein, dass der Kläger diesen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht und dementsprechend Leistung an den Rechtsinhaber verlangt oder?
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Gast
Unregistered
 
#27
17.08.2022, 11:23
Bezüglich des AG-Urteils kannst du Bezug nehmen, musst es aber nicht, das heißt du kannst auch den Tatbestand mit dem übergangenen Antrag anführen, was die Verständlichkeit mit Sicherheit erhöht.

Für die Übergehung des Antrags mit den in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten SV-Kosten durch das AG kann es durchaus einen materiell- oder prozessrechtlichen Grund geben. Das würde auch erklären, warum der Berufungsbeklagte darauf nicht reagiert hat. Dazu müsste man aber zumindest die übrigen klägerischen Anträge kennen (könnte dieser Antrag in irgendeiner Form bereits mitentschieden worden sein) und materiell-rechtlich Näheres wissen (Verkehrsunfall?).
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Topha795
Junior Member
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Beiträge: 48
Themen: 10
Registriert seit: Feb 2022
#28
17.08.2022, 11:43
(17.08.2022, 11:23)Gast schrieb:  Bezüglich des AG-Urteils kannst du Bezug nehmen, musst es aber nicht, das heißt du kannst auch den Tatbestand mit dem übergangenen Antrag anführen, was die Verständlichkeit mit Sicherheit erhöht.

Für die Übergehung des Antrags mit den in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten SV-Kosten durch das AG kann es durchaus einen materiell- oder prozessrechtlichen Grund geben. Das würde auch erklären, warum der Berufungsbeklagte darauf nicht reagiert hat. Dazu müsste man aber zumindest die übrigen klägerischen Anträge kennen (könnte dieser Antrag in irgendeiner Form bereits mitentschieden worden sein) und materiell-rechtlich Näheres wissen (Verkehrsunfall?).
Es geht im Fall um die (vermeintliche) Beschädigung eines Kfz im Zusammenhang mit einem Abschleppvorgang.

Der Kläger beantragt 1. Schadensersatz für den Schaden am Fahrzeug nebst Zinsen, 2. den Beklagten zu verurteilen, für den Kläger dessen Kosten zur Schadensermittlung an den SV zu zahlen (= der übergangene Antrag) und 3. den Kläger von seinen vorgerichtlichen RA-Kosten freizustellen.

Meines Erachtens wird über den übergangenen Antrag mit einer Entscheidung über die beiden anderen nicht mitentschieden und auch materiell-rechtlich sehe ich dafür keinen Anhaltspunkt.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.08.2022, 11:44 von Topha795.)
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Gast
Unregistered
 
#29
17.08.2022, 13:59
Wahrscheinlich hat das AG entweder die Schadensermittlungskosten als Bestandteil des SE (Antrag 1) betrachtet oder Antrag 2 stillschweigend schlicht für unzulässig gehalten.

"Übersehen" kann man das eigentlich nicht, zumal dieser Antrag ja substantiierten klägerischen Vortrag erfordert haben dürfte (SV-Vergütung noch nicht bezahlt; Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft etc.)
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Topha795
Junior Member
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Beiträge: 48
Themen: 10
Registriert seit: Feb 2022
#30
17.08.2022, 14:26
(17.08.2022, 13:59)Gast schrieb:  Wahrscheinlich hat das AG entweder die Schadensermittlungskosten als Bestandteil des SE (Antrag 1) betrachtet oder Antrag 2 stillschweigend schlicht für unzulässig gehalten.

"Übersehen" kann man das eigentlich nicht, zumal dieser Antrag ja substantiierten klägerischen Vortrag erfordert haben dürfte (SV-Vergütung noch nicht bezahlt; Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft etc.)
Aber hätte das AG dann nicht in irgendeiner Form darauf hinweisen müssen, zumindest für den Fall, dass es den Antrag für unzulässig hält? Und für den Fall, dass es die Schadensermittlungskosten als Bestandteil des SE sieht, hätte Antrag 1 doch um die SV-Kosten erhöht werden müssen oder?
In der Klageschrift ist auch ein substantiierter Vortrag des Klägers zu den SV-Kosten und der gewillkürten Prozessstandschaft erfolgt und wie gesagt im Sitzungsprotokoll wird ebenfalls auf die Anträge aus der Klageschrift Bezug genommen.

Ich finde es auch komisch, dass das AG das "übersehen" haben soll, aber leider finde ich in der Akte keinerlei Anhaltspunkte. Ich werde es einfach mit der Klageerweiterung machen, am Ergebnis ändert es ja sowieso nichts. Falls es falsch sein sollte, lernt man ja auch daraus etwas Wink
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