12.08.2022, 17:00
(12.08.2022, 16:46)Gast schrieb: Ich hab 123 Sicherungsanordnung genommen, da die Ersatzvornahme selbst ja kein VA ist, nur die Festsetzung dessen. Dachte zwei mal 80 V hintereinander? Hatte aber auch erst 80 V, aber irgendwie hat das bei der Prüfung auch nicht gepasst.
Hab dann gemeint 123 würde sichern, dass keine Last auf dem Grundstück liegt, wenn die jetzige Position gesichert wird.
Ja, aber sie wendet sich doch gegen den Kostenbescheid, der mE einen VA darstellt. Die Ersatzvornahme ist doch dann nur inzident zu prüfen gewesen?
12.08.2022, 17:00
(12.08.2022, 16:37)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Genau das habe ich auch angenommen.
Und dann alternativ zum gestreckten Verfahren noch ein Verfahren nach 55 II geprüft, gegenwärtige Gefahr dort vermutlich (+) wegen der zwischenzeitlich bekanntgewordenen neuen Wasserstände im Behälter, dann aber im Rahmen der VHM rausgeflogen, weil jedenfalls die Gefahr mit einer erneuten Reinigung und Entleerung bzw. ggfs ergänzenden Überdachung deutlich kostengünstiger und damit für die Mandantin günstiger (stand auch irgendwo als Anforderung im VwVG NRW) hätte durchgeführt werden können und damit ein milderes Mittel zur Verfügung stand.
Damit war die Ersatzvornahme nach meiner Lösung nicht rechtmäßig und der Kostenbescheid auch nicht.
wie schlau!!!
12.08.2022, 17:36
Wie kommt ihr denn in den einstweiligen Rechtsschutz es wäre doch einfach ein Widerspruch einzulegen gewesen. § 80 II Nr. 1 gilt nicht für Kosten einer Ersatzvornahme. Wobei bei mir der Kostenbescheid rechtmäßig war weswegen ich das abgelehnt habe, die Frist im ersten Bescheid war nach meiner Lösung zu unbestimmt und wurde durch den zweiten Bescheid dann erneut festgesetzt und hat den ersten VA damit geheilt rechtmäßig gemacht.
12.08.2022, 17:53
(12.08.2022, 17:36)Unbekannt schrieb: Wie kommt ihr denn in den einstweiligen Rechtsschutz es wäre doch einfach ein Widerspruch einzulegen gewesen. § 80 II Nr. 1 gilt nicht für Kosten einer Ersatzvornahme. Wobei bei mir der Kostenbescheid rechtmäßig war weswegen ich das abgelehnt habe, die Frist im ersten Bescheid war nach meiner Lösung zu unbestimmt und wurde durch den zweiten Bescheid dann erneut festgesetzt und hat den ersten VA damit geheilt rechtmäßig gemacht.
Über § 80 II 2 VwGO iVm § 59 I 2 VwVG NRW.
Widerspruchsverfahren wegen §§ 68 I 2 VwGO, 110 I JustG NRW unstatthaft
12.08.2022, 18:03
(12.08.2022, 16:51)NRWGast schrieb:(12.08.2022, 16:49)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:37)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Genau das habe ich auch angenommen.
Und dann alternativ zum gestreckten Verfahren noch ein Verfahren nach 55 II geprüft, gegenwärtige Gefahr dort vermutlich (+) wegen der zwischenzeitlich bekanntgewordenen neuen Wasserstände im Behälter, dann aber im Rahmen der VHM rausgeflogen, weil jedenfalls die Gefahr mit einer erneuten Reinigung und Entleerung bzw. ggfs ergänzenden Überdachung deutlich kostengünstiger und damit für die Mandantin günstiger (stand auch irgendwo als Anforderung im VwVG NRW) hätte durchgeführt werden können und damit ein milderes Mittel zur Verfügung stand.
Damit war die Ersatzvornahme nach meiner Lösung nicht rechtmäßig und der Kostenbescheid auch nicht.
55 II von welchem Gesetz?
Laut Bearbeitervermerk waren andere als die angesprochenen Normen des WHG nicht zu prüfen. VwVfG und VwGO versteht ich nicht mit 55 II?
55 II VwVG NRW
Achso, die hatten wir im GPA Nord aber nicht zur Verfügung oder hab ich das über sehen?

12.08.2022, 18:04
(12.08.2022, 17:36)Unbekannt schrieb: Wie kommt ihr denn in den einstweiligen Rechtsschutz es wäre doch einfach ein Widerspruch einzulegen gewesen. § 80 II Nr. 1 gilt nicht für Kosten einer Ersatzvornahme. Wobei bei mir der Kostenbescheid rechtmäßig war weswegen ich das abgelehnt habe, die Frist im ersten Bescheid war nach meiner Lösung zu unbestimmt und wurde durch den zweiten Bescheid dann erneut festgesetzt und hat den ersten VA damit geheilt rechtmäßig gemacht.

Hat wer die zugrunde liegende Entscheidung gefunden?
12.08.2022, 18:16
12.08.2022, 18:35
Frage an die NRWler zu ihrem Landesrecht: Ist § 14 II GebG NRW, der ja über irgendeine Verweisung anwendbar war, so zu verstehen, dass man in NRW auch im gestreckten Verfahren die RM der Grundvfg bei der Kostenerhebung immer prüfen muss, auch wenn die Grundvfg bei Vollzug bestandskräftig und auch nicht offensichtlich rechtswidrig war?
12.08.2022, 19:12
(12.08.2022, 18:03)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:51)NRWGast schrieb:(12.08.2022, 16:49)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:37)Gast schrieb:(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Genau das habe ich auch angenommen.
Und dann alternativ zum gestreckten Verfahren noch ein Verfahren nach 55 II geprüft, gegenwärtige Gefahr dort vermutlich (+) wegen der zwischenzeitlich bekanntgewordenen neuen Wasserstände im Behälter, dann aber im Rahmen der VHM rausgeflogen, weil jedenfalls die Gefahr mit einer erneuten Reinigung und Entleerung bzw. ggfs ergänzenden Überdachung deutlich kostengünstiger und damit für die Mandantin günstiger (stand auch irgendwo als Anforderung im VwVG NRW) hätte durchgeführt werden können und damit ein milderes Mittel zur Verfügung stand.
Damit war die Ersatzvornahme nach meiner Lösung nicht rechtmäßig und der Kostenbescheid auch nicht.
55 II von welchem Gesetz?
Laut Bearbeitervermerk waren andere als die angesprochenen Normen des WHG nicht zu prüfen. VwVfG und VwGO versteht ich nicht mit 55 II?
55 II VwVG NRW
Achso, die hatten wir im GPA Nord aber nicht zur Verfügung oder hab ich das über sehen?
Doch, war abgedruckt. Die allererste Norm nach dem Bearbeitungsvermerk. Ist halt diese Standardnorm aus allen Vollstreckungsgesetzen zu den jeweiligen Verfahrensarten im Vollstreckungsrecht.
12.08.2022, 20:03
(12.08.2022, 16:04)MVREF schrieb: War es nicht so, dass der Grundverwaltungsakt der Stilllegung auf bis zu 6 Monate nach Bestandskraft des VA befristet war? Demnach hätte die Mandantin bis ca. mitte April Zeit gehabt, die Stilllegung vorzunehmen. Die Behörde hat ja jedoch schon im Januar die Ersatzvornahme festgesetzt. Dann würde nach meinem Verständnis schon der Tatbestand der Ersatzvornahme entfallen, weil Voraussetzung von dieser ja ist, dass der Adressat eine Handlung nicht vorgenommen hat. Die Nichtvornahme könnte man ja aber erst mit Fristablauf annehmen. Kann aber sein, dass ich den Punkt völlig falsch verstanden habe.
Ich meine, es waren 6 Wochen nach Bestandkraft