04.08.2022, 23:13
Moin,
ich habe eben folgenden Artikel gelesen https://www.mopo.de/hamburg/streit-um-li...gsgericht/
Dabei fiel mir insbesondere auf, dass der Antragsteller nach der Entscheidung des OVG nochmal befragt wurde. Dort meinte er dann, sie überlegen noch ob sie gegen die die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde einlegen.
Das Urteil ist soweit ich weiß noch nicht veröffentlicht.
Die Beschwerde des AG hatte doch für beide den devolutifeffekt zur Folge, sodass die Entscheidung der ersten Instanz jetzt nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden kann?!
Vielen Dank
ich habe eben folgenden Artikel gelesen https://www.mopo.de/hamburg/streit-um-li...gsgericht/
Dabei fiel mir insbesondere auf, dass der Antragsteller nach der Entscheidung des OVG nochmal befragt wurde. Dort meinte er dann, sie überlegen noch ob sie gegen die die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde einlegen.
Das Urteil ist soweit ich weiß noch nicht veröffentlicht.
Die Beschwerde des AG hatte doch für beide den devolutifeffekt zur Folge, sodass die Entscheidung der ersten Instanz jetzt nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden kann?!
Vielen Dank
05.08.2022, 08:01
Dass der Devolutiveffekt des Rechtsmittels eines Beteiligten die Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die anderen Beteiligten zur Folge haben soll, wäre mir neu. Beschwerdeberechtigt und beschwert sind in diesem Fall ja beide Beteiligte, da das VG zwar im Sinne des Antragstellers das Camping-Verbot gekippt, die Verlegung des Versammlungsortes jedoch aufrechterhalten hat. Und die Beschwerde der Antragsgegnerin führt hier ja auch nicht einmal zu einer vollumfänglichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (in Bezug auf die Verlegung des Versammlungsortes ist sie ja nicht beschwert).
05.08.2022, 09:19
Also führt das Einlegen von Rechtsmitteln im Eilverfahren immer dazu, sofern das Rechtsmittel beschränkt ist, dass der andere auch noch Rechtsmittel einlegen kann, sofern er weiterhin beschwert ist?
In anderen Verfahrensarten stellt sich die Frage ja eher nicht.
Aber das war mir echt neu. Kam mit so einer Konstellation noch nicht in Berührung.
Ich hätte halt gedacht, wenn eine Partei (unbeschränkt) Beschwerde einlegt, wird der gesamte Sachverhalt geprüft und der Beschluss wirkt dann gegen beide Partein.
In anderen Verfahrensarten stellt sich die Frage ja eher nicht.
Aber das war mir echt neu. Kam mit so einer Konstellation noch nicht in Berührung.
Ich hätte halt gedacht, wenn eine Partei (unbeschränkt) Beschwerde einlegt, wird der gesamte Sachverhalt geprüft und der Beschluss wirkt dann gegen beide Partein.
05.08.2022, 09:28
und dann nimmt der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück und die andere Partei schaut doof
05.08.2022, 10:05
?
05.08.2022, 11:33
(05.08.2022, 09:19)Anticrustlaw schrieb: Also führt das Einlegen von Rechtsmitteln im Eilverfahren immer dazu, sofern das Rechtsmittel beschränkt ist, dass der andere auch noch Rechtsmittel einlegen kann, sofern er weiterhin beschwert ist?
In anderen Verfahrensarten stellt sich die Frage ja eher nicht.
Aber das war mir echt neu. Kam mit so einer Konstellation noch nicht in Berührung.
Ich hätte halt gedacht, wenn eine Partei (unbeschränkt) Beschwerde einlegt, wird der gesamte Sachverhalt geprüft und der Beschluss wirkt dann gegen beide Partein.
Diese Konstellation hast du doch bei allen Rechtsmitteln, in allen Gerichtsbarkeiten und auch nicht nur in Eilverfahren. Statthaftigkeit und Zulässigkeit (insbesondere Beschwer) sind deshalb bei Rechtsmitteln immer für jeden Beteiligten getrennt zu prüfen.
Im Zivilprozess können doch auch beide Parteien durch ein Urteil beschwert sein und ggf. Berufung einlegen. Hier mit der Besonderheit der Anschlussberufung, 524 ZPO.
358 Abs. 2 StPO unterscheidet doch zB auch danach, wer und mit welchem Antrag Revision eingelegt hat.
Bei der Beschwerde im Verwaltungsprozess prüft das OVG nur die dargelegten Gründe, 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.
05.08.2022, 11:42
Also ist es dann nur die Besonderheit in Eilverfahren, dass wegen der schnellen Entscheidung des Gerichts, keine Entscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist getroffen wird?
Ich verstehe, dass man das in anderen Verfahren auch hat. Nur wird in anderen Verfahren erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden, sodass es zu solchen Konstellationen nicht kommt oder?!
Ich verstehe, dass man das in anderen Verfahren auch hat. Nur wird in anderen Verfahren erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden, sodass es zu solchen Konstellationen nicht kommt oder?!
05.08.2022, 14:29
Wie kann man sich so schlecht ausdrücken? Da hat also ein VG im Eilverfahren entschieden und dann das OVG auf die Beschwerde einer Partei hin auch. Die andere Partei hat nun, laut Zeitungsartikel!, erklärt, dass sie vllt auch Beschwerde einlegen will gegen die Entscheidung des VG.
Das ist ja nur auf den ersten Blick dubios. Je nach Entscheidung des OVG, aber auch einfach aufzuklären. Vielleicht hat es die Beschwerde nur abgewiesen und die ursprüngliche Entscheidung nicht geändert. Dann kann es Sinn machen, wenn die andere Partei auch noch einmal Beschwerde einlegt. Die ursprüngliche Entscheidung wäre ja nur aus der Welt, wenn aufgehoben oder geändert.
Das ist ja nur auf den ersten Blick dubios. Je nach Entscheidung des OVG, aber auch einfach aufzuklären. Vielleicht hat es die Beschwerde nur abgewiesen und die ursprüngliche Entscheidung nicht geändert. Dann kann es Sinn machen, wenn die andere Partei auch noch einmal Beschwerde einlegt. Die ursprüngliche Entscheidung wäre ja nur aus der Welt, wenn aufgehoben oder geändert.
05.08.2022, 14:56
Folgendes Gedankenspiel: Das OVG hilft der Beschwerde ab und gibt nun dem AG recht. Daraufhin erhebt die AS nun auch Beschwerde und verlangt explizit auch das was dem AG zugesprochen worden ist.
Das dürfte doch dann wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht mehr möglich sein?
Das dürfte doch dann wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht mehr möglich sein?
05.08.2022, 16:01
(05.08.2022, 14:56)Gast schrieb: Folgendes Gedankenspiel: Das OVG hilft der Beschwerde ab und gibt nun dem AG recht. Daraufhin erhebt die AS nun auch Beschwerde und verlangt explizit auch das was dem AG zugesprochen worden ist.
Das dürfte doch dann wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht mehr möglich sein?
Es macht zwar inhaltlich keinen Sinn, dass die AS dasselbe verlangt, was dem AG zugesprochen wurde. Aber in dem beschriebenen Fall dürfte das OVG die Ausgangsentscheidung eigentlich erst ändern, wenn die Beschwerdefristen für beide Parteien abgelaufen sind. Sonst würde ja einer etwaigen Beschwerde der anderen Seite die Grundlage entzogen werden, was einer Art Rügeverkümmerung gleichkommen würde. Rechtskräftig ist die Ausgangsentscheidung schließlich erst, wenn sie durch keine Partei mehr anfechtbar ist.
Beschwerdeablehnung zu Lasten einer Partei geht natürlich auch dann schon, wenn die Beschwerdefrist für die andere Partei noch läuft.