15.07.2022, 18:41
(15.07.2022, 15:59)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 15:56)Soldi schrieb:(15.07.2022, 15:10)Gast schrieb: Was genau lief denn in NRW? Anwaltsklausur?
RA Klausur, Klägersicht, VerpflKl, Verpflichtung auf Erlass eines bewilligungsbescheids hinsichtlich der rückwirkenden Verkürzung von Arbeitszeit.
Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
Yep
15.07.2022, 18:46
(15.07.2022, 18:04)RefX schrieb: Greift 45 Nr. 1 vwvfg hier überhaupt? Ich dachte das wäre eher der Fall, dass ein VA ohne Antrag erlassen wurde, obwohl ein solcher erforderlich wäre und nicht, dass ein VA nicht erlassen wird und dann wird nachträglich beantragt und auf einmal hätte er vorher erlassen werden müssen
§ 45 VwVfG heilt Form- und Verfahrensfehler unterhalb der Schwelle der Nichtigkeit. Allgemeines Verwaltungsrecht gilt erstmal auch bei § 3 AZV.
§ 3 I 4 AZV sagt etwas zum Beginn des Verkürzungszeitpunkts, aber nichts bezüglich des Antrags selbst.
Aus meiner Sicht - zumindest habe ich das so als Lösung vorgeschlagen - darf man das hier nicht nur aus der Anfechtungsperspektive betrachten. Bei einer fehlenden, aber erforderlichen Anhörung, die nach § 45 I Nr. 3 geheilt werden kann, kräht kein Hahn nach.
Dasselbe gilt, wenn die Anhörung falsch adressiert war oder was auch immer.
Umgemünzt auf den hiesigen Fall wäre der jetzige VA (Verkürzung ab April 22) deshalb rechtswidrig, weil der Inhalt nicht mehr mit § 3 I 1, 3 Nr. 1 in Einklang zu bringen ist, da der ursprüngliche Antrag zwar gegen Form- und Verfahrensvoraussetzungen verstoßen hat, aber jetzt eben geheilt ist.
Haben die anderen das einfach alles abgewatscht?
15.07.2022, 18:52
(15.07.2022, 18:46)Gast schrieb:(15.07.2022, 18:04)RefX schrieb: Greift 45 Nr. 1 vwvfg hier überhaupt? Ich dachte das wäre eher der Fall, dass ein VA ohne Antrag erlassen wurde, obwohl ein solcher erforderlich wäre und nicht, dass ein VA nicht erlassen wird und dann wird nachträglich beantragt und auf einmal hätte er vorher erlassen werden müssen
§ 45 VwVfG heilt Form- und Verfahrensfehler unterhalb der Schwelle der Nichtigkeit. Allgemeines Verwaltungsrecht gilt erstmal auch bei § 3 AZV.
§ 3 I 4 AZV sagt etwas zum Beginn des Verkürzungszeitpunkts, aber nichts bezüglich des Antrags selbst.
Aus meiner Sicht - zumindest habe ich das so als Lösung vorgeschlagen - darf man das hier nicht nur aus der Anfechtungsperspektive betrachten. Bei einer fehlenden, aber erforderlichen Anhörung, die nach § 45 I Nr. 3 geheilt werden kann, kräht kein Hahn nach.
Dasselbe gilt, wenn die Anhörung falsch adressiert war oder was auch immer.
Umgemünzt auf den hiesigen Fall wäre der jetzige VA (Verkürzung ab April 22) deshalb rechtswidrig, weil der Inhalt nicht mehr mit § 3 I 1, 3 Nr. 1 in Einklang zu bringen ist, da der ursprüngliche Antrag zwar gegen Form- und Verfahrensvoraussetzungen verstoßen hat, aber jetzt eben geheilt ist.
Haben die anderen das einfach alles abgewatscht?
Aber die Norm passt hier doch gar nicht. § 45 Abs. 1 Nr. 1 sieht ja nur vor, dass ein ohne den erforderlichen Antrag erlassener Verwaltungsakt zwar fehlerhaft ist, aber durch nachträglichen Antrag geheilt werden kann. Hier lag doch aber gerade kein VA ohne Antrag vor.
15.07.2022, 18:54
(15.07.2022, 18:46)Gast schrieb:(15.07.2022, 18:04)RefX schrieb: Greift 45 Nr. 1 vwvfg hier überhaupt? Ich dachte das wäre eher der Fall, dass ein VA ohne Antrag erlassen wurde, obwohl ein solcher erforderlich wäre und nicht, dass ein VA nicht erlassen wird und dann wird nachträglich beantragt und auf einmal hätte er vorher erlassen werden müssen
§ 45 VwVfG heilt Form- und Verfahrensfehler unterhalb der Schwelle der Nichtigkeit. Allgemeines Verwaltungsrecht gilt erstmal auch bei § 3 AZV.
§ 3 I 4 AZV sagt etwas zum Beginn des Verkürzungszeitpunkts, aber nichts bezüglich des Antrags selbst.
Aus meiner Sicht - zumindest habe ich das so als Lösung vorgeschlagen - darf man das hier nicht nur aus der Anfechtungsperspektive betrachten. Bei einer fehlenden, aber erforderlichen Anhörung, die nach § 45 I Nr. 3 geheilt werden kann, kräht kein Hahn nach.
Dasselbe gilt, wenn die Anhörung falsch adressiert war oder was auch immer.
Umgemünzt auf den hiesigen Fall wäre der jetzige VA (Verkürzung ab April 22) deshalb rechtswidrig, weil der Inhalt nicht mehr mit § 3 I 1, 3 Nr. 1 in Einklang zu bringen ist, da der ursprüngliche Antrag zwar gegen Form- und Verfahrensvoraussetzungen verstoßen hat, aber jetzt eben geheilt ist.
Haben die anderen das einfach alles abgewatscht?
Es geht doch bei 45 nicht um den Antrag, sondern um den VA
15.07.2022, 18:58
(15.07.2022, 18:54)Gast schrieb:(15.07.2022, 18:46)Gast schrieb:(15.07.2022, 18:04)RefX schrieb: Greift 45 Nr. 1 vwvfg hier überhaupt? Ich dachte das wäre eher der Fall, dass ein VA ohne Antrag erlassen wurde, obwohl ein solcher erforderlich wäre und nicht, dass ein VA nicht erlassen wird und dann wird nachträglich beantragt und auf einmal hätte er vorher erlassen werden müssen
§ 45 VwVfG heilt Form- und Verfahrensfehler unterhalb der Schwelle der Nichtigkeit. Allgemeines Verwaltungsrecht gilt erstmal auch bei § 3 AZV.
§ 3 I 4 AZV sagt etwas zum Beginn des Verkürzungszeitpunkts, aber nichts bezüglich des Antrags selbst.
Aus meiner Sicht - zumindest habe ich das so als Lösung vorgeschlagen - darf man das hier nicht nur aus der Anfechtungsperspektive betrachten. Bei einer fehlenden, aber erforderlichen Anhörung, die nach § 45 I Nr. 3 geheilt werden kann, kräht kein Hahn nach.
Dasselbe gilt, wenn die Anhörung falsch adressiert war oder was auch immer.
Umgemünzt auf den hiesigen Fall wäre der jetzige VA (Verkürzung ab April 22) deshalb rechtswidrig, weil der Inhalt nicht mehr mit § 3 I 1, 3 Nr. 1 in Einklang zu bringen ist, da der ursprüngliche Antrag zwar gegen Form- und Verfahrensvoraussetzungen verstoßen hat, aber jetzt eben geheilt ist.
Haben die anderen das einfach alles abgewatscht?
Es geht doch bei 45 nicht um den Antrag, sondern um den VA
Hast du den denn geprüft? Die Verpflichtungsklage hat kassatorische Wirkung und im Rahmen der Leistungsverwaltung sind die formellen AnspruchsVss nur Antrag bei der zuständigen Behörde. Ich bin aber gerade auch etwas verwirrt :p
15.07.2022, 19:13
Also ich hab jetzt nochmal länger darüber nachgedacht und bin quasi sicher, dass 45 VwVfG nicht greift. Ist einfach eine andere Situation, die die Norm beschreibt
15.07.2022, 19:32
(15.07.2022, 19:13)RefX schrieb: Also ich hab jetzt nochmal länger darüber nachgedacht und bin quasi sicher, dass 45 VwVfG nicht greift. Ist einfach eine andere Situation, die die Norm beschreibt
Kann 45 vwvfg gerade auch nicht zuordnen. War jedenfalls in meiner Klausur in nrw kein Thema - jedenfalls nicht für mich.
15.07.2022, 19:55
War ja ne Anwaltsklausur, man kann es ja mal versuchen… ihr werdet schon Recht haben; auf dem Hügel will ich nicht sterben

15.07.2022, 19:58
15.07.2022, 21:18
(15.07.2022, 15:59)diejuristin_ schrieb:(15.07.2022, 15:56)Soldi schrieb:(15.07.2022, 15:10)Gast schrieb: Was genau lief denn in NRW? Anwaltsklausur?
RA Klausur, Klägersicht, VerpflKl, Verpflichtung auf Erlass eines bewilligungsbescheids hinsichtlich der rückwirkenden Verkürzung von Arbeitszeit.
Hat irgendwer auch erst ab dem 01.01.2022 angenommen ?
Der erste Antrag bei der unzuständigen Behörde ging bei mir nicht durch, weil keine allgemeine Pflicht zur Weiterleitung zwischen den Behörden besteht.
Ich habe auch eine Arbeitszeitverkürzung ab dem 1.1.22 angenommen und mich auf den Standpunkt gestellt, dass das Schreiben vom 28.1.22 (?) als Antrag auszulegen war. Habe dann die "Nicht-Annahme" durch die zuständige Behörde als falsch angesehen, was dann konsequenterweise bei mir bedeutet hat, dass der Antrag vom 28.1.22 nie beschieden wurde. Die Bewilligung ab April 22 bezog sich nur auf den Antrag vom 4.4.22 (?).
WidvS hatte ich zu Anfang geprüft, bin dann aber über 75 VwGO gegangen wegen dem nicht beschiedenen Antrag vom 28.1.22