14.07.2022, 17:56
(14.07.2022, 17:13)Gast schrieb:(14.07.2022, 17:05)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:52)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:37)Gast schrieb: In der RMB stand, dass die Klage einen Klageantrag enthalten müsste. Dies muss sie aber gem. § 82 I 2 VwGO nicht (da Sollvorschrift); daher war sie fehlerhaft mit der Folge des § 58 II.
Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
Bin gar nicht auf die Belehrung eingegangen, sondern hab gesagt, dass der Hauptsacherechtsbehelf, da eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist und der 80 V er Antrag daher zulässig.
Wenn die (Klage-)Frist in der Hauptsache verstrichen wäre, wäre der Hauptsacherechtsbehelf aber offensichtlich unzulässig.
Ja genau, aber ich hab es halt als streitig eingeordnet, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsterllerin ja meinte, dass nicht geklingelt wurde (daher Zustellung erst am späteren Tag), während die Antragsgegnerin meinte, dass alles korrekt gelaufen wäre. Daher wäre eine Beweisaufnahme erforderlich... Kp obs stimmt aber alles andere hätte zu viel Zeit gekostet.
Jemand bei Hemmer meinte in einem Crashkurs, dass Klausuren, bei denen im einstweiligen Rechtsschutz von "Prozessbevollmächtigten" spricht statt von "Verfahrensbevollmächtigten" nie mehr als 4-5 Punkte machen, weil es ein "Rubrumsfehler" sei.
Ich kann mir das absolut nicht vorstellen, habs aber vorsichtshalber beachtet, weil es ja direkt ins Auge sticht
14.07.2022, 18:02
(14.07.2022, 17:56)Gast schrieb:(14.07.2022, 17:13)Gast schrieb:(14.07.2022, 17:05)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:52)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb: Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
Bin gar nicht auf die Belehrung eingegangen, sondern hab gesagt, dass der Hauptsacherechtsbehelf, da eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist und der 80 V er Antrag daher zulässig.
Wenn die (Klage-)Frist in der Hauptsache verstrichen wäre, wäre der Hauptsacherechtsbehelf aber offensichtlich unzulässig.
Ja genau, aber ich hab es halt als streitig eingeordnet, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsterllerin ja meinte, dass nicht geklingelt wurde (daher Zustellung erst am späteren Tag), während die Antragsgegnerin meinte, dass alles korrekt gelaufen wäre. Daher wäre eine Beweisaufnahme erforderlich... Kp obs stimmt aber alles andere hätte zu viel Zeit gekostet.
Jemand bei Hemmer meinte in einem Crashkurs, dass Klausuren, bei denen im einstweiligen Rechtsschutz von "Prozessbevollmächtigten" spricht statt von "Verfahrensbevollmächtigten" nie mehr als 4-5 Punkte machen, weil es ein "Rubrumsfehler" sei.
Ich kann mir das absolut nicht vorstellen, habs aber vorsichtshalber beachtet, weil es ja direkt ins Auge sticht
Súper

14.07.2022, 18:11
(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:37)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:30)Gastingo schrieb: Wie habt ihr das bitte mit der Frist gelöst?
In der RMB stand, dass die Klage einen Klageantrag enthalten müsste. Dies muss sie aber gem. § 82 I 2 VwGO nicht (da Sollvorschrift); daher war sie fehlerhaft mit der Folge des § 58 II.
Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
In Hessen stand: Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen. Laut Kopp reicht das bereits für eine Irreführung aus und die Belehrung ist damit fehlerhaft.
14.07.2022, 18:16
(14.07.2022, 17:56)Gast schrieb:(14.07.2022, 17:13)Gast schrieb:(14.07.2022, 17:05)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:52)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb: Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
Bin gar nicht auf die Belehrung eingegangen, sondern hab gesagt, dass der Hauptsacherechtsbehelf, da eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist und der 80 V er Antrag daher zulässig.
Wenn die (Klage-)Frist in der Hauptsache verstrichen wäre, wäre der Hauptsacherechtsbehelf aber offensichtlich unzulässig.
Ja genau, aber ich hab es halt als streitig eingeordnet, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsterllerin ja meinte, dass nicht geklingelt wurde (daher Zustellung erst am späteren Tag), während die Antragsgegnerin meinte, dass alles korrekt gelaufen wäre. Daher wäre eine Beweisaufnahme erforderlich... Kp obs stimmt aber alles andere hätte zu viel Zeit gekostet.
Jemand bei Hemmer meinte in einem Crashkurs, dass Klausuren, bei denen im einstweiligen Rechtsschutz von "Prozessbevollmächtigten" spricht statt von "Verfahrensbevollmächtigten" nie mehr als 4-5 Punkte machen, weil es ein "Rubrumsfehler" sei.
Ich kann mir das absolut nicht vorstellen, habs aber vorsichtshalber beachtet, weil es ja direkt ins Auge sticht
Die Bezeichnung "Prozessbevollmächtigte" im Rubrum des Beschlusses ist nicht falsch, wenn gleichzeitig mit dem Antrag nach § 80 V VwGO auch Klage erhoben wurde, was hier der Fall war.
14.07.2022, 18:18
Der Sachverhalt war unmenschlich lang, allein fürs lesen, verstehen und ordnen schon direkt eine Stunde weg.. keine Ahnung, wie man das schaffen sollte
14.07.2022, 18:18
(14.07.2022, 17:56)Gast schrieb:(14.07.2022, 17:13)Gast schrieb:(14.07.2022, 17:05)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:52)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb: Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
Bin gar nicht auf die Belehrung eingegangen, sondern hab gesagt, dass der Hauptsacherechtsbehelf, da eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist und der 80 V er Antrag daher zulässig.
Wenn die (Klage-)Frist in der Hauptsache verstrichen wäre, wäre der Hauptsacherechtsbehelf aber offensichtlich unzulässig.
Ja genau, aber ich hab es halt als streitig eingeordnet, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsterllerin ja meinte, dass nicht geklingelt wurde (daher Zustellung erst am späteren Tag), während die Antragsgegnerin meinte, dass alles korrekt gelaufen wäre. Daher wäre eine Beweisaufnahme erforderlich... Kp obs stimmt aber alles andere hätte zu viel Zeit gekostet.
Jemand bei Hemmer meinte in einem Crashkurs, dass Klausuren, bei denen im einstweiligen Rechtsschutz von "Prozessbevollmächtigten" spricht statt von "Verfahrensbevollmächtigten" nie mehr als 4-5 Punkte machen, weil es ein "Rubrumsfehler" sei.
Ich kann mir das absolut nicht vorstellen, habs aber vorsichtshalber beachtet, weil es ja direkt ins Auge sticht
Was genau bringt es dir, das jetzt mitzuteilen :D ist doch eh alles Spekulation, was die Repetitoren da so verbreiten
14.07.2022, 18:21
(14.07.2022, 18:11)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:37)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:30)Gastingo schrieb: Wie habt ihr das bitte mit der Frist gelöst?
In der RMB stand, dass die Klage einen Klageantrag enthalten müsste. Dies muss sie aber gem. § 82 I 2 VwGO nicht (da Sollvorschrift); daher war sie fehlerhaft mit der Folge des § 58 II.
Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
In Hessen stand: Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen. Laut Kopp reicht das bereits für eine Irreführung aus und die Belehrung ist damit fehlerhaft.
Das dürfte so richtig sein. Habe es auch noch bemerkt aber nicht mehr die Zeit gehabt es umzuschreiben. Hatte es damit begründet, dass die Begründung der Postzustellerin fehlte, dass die Ersatzzustellung nach 182 Nr 4 iVm 178 ZPO nicht möglich war und die Begründung zu übergeben versucht nicht ausreicht. Egal.
14.07.2022, 18:44
Ö1 war eine bodenlose Unverschämtheit! Keine Chance, das in 5h vernünftig zu bearbeiten.
14.07.2022, 18:46
Das Problem war wohl eher in der Rechtsbehefsbelehrung , dass der Verweis auf die elektronische Form fehlte §55a. ( Die Anwältin hat es ja auch über beA eingereicht). Aber ich habe gesagt, dass das egal ist, weil die Zustellung an die Anwältin erfolgte und sie diese Fristen kennen musste. Dann kam es auf die Frist an. Hier kann das Gericht die Postzustellungsurkunde frei würdigen. Da stand zwar, dass die Zustellerin versicherte, sie habe versucht zu klingeln, aber die Anwältin behauptete eben das Gegenteil ( steht in der Kommentierung bei 178). Dann kommt es nach 189 auf die tatsächliche kenntnismöglichkeit an. Das ist aber nicht der 16.05 gewesen, sondern war schon der 15.05 ( die Anwältin hat nicht gesagt, warum sie am 15.05) nicht am Briefkasten war.
14.07.2022, 19:00
(14.07.2022, 18:46)NRWin schrieb: Das Problem war wohl eher in der Rechtsbehefsbelehrung , dass der Verweis auf die elektronische Form fehlte §55a. ( Die Anwältin hat es ja auch über beA eingereicht). Aber ich habe gesagt, dass das egal ist, weil die Zustellung an die Anwältin erfolgte und sie diese Fristen kennen musste. Dann kam es auf die Frist an. Hier kann das Gericht die Postzustellungsurkunde frei würdigen. Da stand zwar, dass die Zustellerin versicherte, sie habe versucht zu klingeln, aber die Anwältin behauptete eben das Gegenteil ( steht in der Kommentierung bei 178). Dann kommt es nach 189 auf die tatsächliche kenntnismöglichkeit an. Das ist aber nicht der 16.05 gewesen, sondern war schon der 15.05 ( die Anwältin hat nicht gesagt, warum sie am 15.05) nicht am Briefkasten war.
15.05 war ein Sonntag