14.07.2022, 16:38
14.07.2022, 16:39
(14.07.2022, 16:33)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:30)Gastingo schrieb: Wie habt ihr das bitte mit der Frist gelöst?
Da Zustellung statt Bekanntgabe in der Belehrung stand, hab ich 58 angewendet
Bin auch über § 58 VwGO gegangen, zur Begründung aber darauf abgestellt, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung stand, dass die zu erhebende Klage(-schrift) einen Antrag enthalten "muss", nach § 82 I 2 VwGO "soll" sie jedoch nur einen Antrag enthalten. Damit lief dann die Jahresfrist.
14.07.2022, 16:47
(14.07.2022, 16:37)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:30)Gastingo schrieb: Wie habt ihr das bitte mit der Frist gelöst?
In der RMB stand, dass die Klage einen Klageantrag enthalten müsste. Dies muss sie aber gem. § 82 I 2 VwGO nicht (da Sollvorschrift); daher war sie fehlerhaft mit der Folge des § 58 II.
Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
14.07.2022, 16:50
(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:37)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:30)Gastingo schrieb: Wie habt ihr das bitte mit der Frist gelöst?
In der RMB stand, dass die Klage einen Klageantrag enthalten müsste. Dies muss sie aber gem. § 82 I 2 VwGO nicht (da Sollvorschrift); daher war sie fehlerhaft mit der Folge des § 58 II.
Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
Das stand bei uns (NRW) nicht. Bei uns gab es auch keinen Widerspruch.
14.07.2022, 16:51
(14.07.2022, 16:50)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:37)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:30)Gastingo schrieb: Wie habt ihr das bitte mit der Frist gelöst?
In der RMB stand, dass die Klage einen Klageantrag enthalten müsste. Dies muss sie aber gem. § 82 I 2 VwGO nicht (da Sollvorschrift); daher war sie fehlerhaft mit der Folge des § 58 II.
Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
Das stand bei uns (NRW) nicht. Bei uns gab es auch keinen Widerspruch.
Richtig. In NRW stand sinngemäß: "Die Klage muss einen Klageantrag enthalten."
14.07.2022, 16:52
(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:37)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:30)Gastingo schrieb: Wie habt ihr das bitte mit der Frist gelöst?
In der RMB stand, dass die Klage einen Klageantrag enthalten müsste. Dies muss sie aber gem. § 82 I 2 VwGO nicht (da Sollvorschrift); daher war sie fehlerhaft mit der Folge des § 58 II.
Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
Bin gar nicht auf die Belehrung eingegangen, sondern hab gesagt, dass der Hauptsacherechtsbehelf, da eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist und der 80 V er Antrag daher zulässig.
14.07.2022, 16:52
Das scheint in NDS und Hessen unterschiedlich gewesen zu sein, allerdings ist das mit der Begründung („soll“) - wie ich eben nachgesehen habe - auch falsch, sodass die Jahresfrist gilt. Ich habe (auch) auf die Notwendigkeit eines Klingelns an beiden Türen abgestellt, was allerdings jedenfalls nach Auffassung des VGH Kassel auch nicht richtig ist. Da ich aber beide Entscheidungen zumindest begründet habe, hoffe ich mal auf Milde!
14.07.2022, 17:05
(14.07.2022, 16:52)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:37)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:30)Gastingo schrieb: Wie habt ihr das bitte mit der Frist gelöst?
In der RMB stand, dass die Klage einen Klageantrag enthalten müsste. Dies muss sie aber gem. § 82 I 2 VwGO nicht (da Sollvorschrift); daher war sie fehlerhaft mit der Folge des § 58 II.
Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
Bin gar nicht auf die Belehrung eingegangen, sondern hab gesagt, dass der Hauptsacherechtsbehelf, da eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist und der 80 V er Antrag daher zulässig.
Wenn die (Klage-)Frist in der Hauptsache verstrichen wäre, wäre der Hauptsacherechtsbehelf aber offensichtlich unzulässig.
14.07.2022, 17:13
(14.07.2022, 17:05)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:52)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:37)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:30)Gastingo schrieb: Wie habt ihr das bitte mit der Frist gelöst?
In der RMB stand, dass die Klage einen Klageantrag enthalten müsste. Dies muss sie aber gem. § 82 I 2 VwGO nicht (da Sollvorschrift); daher war sie fehlerhaft mit der Folge des § 58 II.
Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
Bin gar nicht auf die Belehrung eingegangen, sondern hab gesagt, dass der Hauptsacherechtsbehelf, da eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist und der 80 V er Antrag daher zulässig.
Wenn die (Klage-)Frist in der Hauptsache verstrichen wäre, wäre der Hauptsacherechtsbehelf aber offensichtlich unzulässig.
Ja genau, aber ich hab es halt als streitig eingeordnet, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsterllerin ja meinte, dass nicht geklingelt wurde (daher Zustellung erst am späteren Tag), während die Antragsgegnerin meinte, dass alles korrekt gelaufen wäre. Daher wäre eine Beweisaufnahme erforderlich... Kp obs stimmt aber alles andere hätte zu viel Zeit gekostet.
14.07.2022, 17:41
(14.07.2022, 17:13)Gast schrieb:(14.07.2022, 17:05)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:52)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:47)Gast schrieb:(14.07.2022, 16:37)Gast schrieb: In der RMB stand, dass die Klage einen Klageantrag enthalten müsste. Dies muss sie aber gem. § 82 I 2 VwGO nicht (da Sollvorschrift); daher war sie fehlerhaft mit der Folge des § 58 II.
Ging es nicht um die Belehrung im Bescheid, weil die Gegnerin meinte, dass der Widerspruch bereits verfristet war? Da stand nämlich nur SOLL eine Begründung enthalten, was ja ok ist.
Bin gar nicht auf die Belehrung eingegangen, sondern hab gesagt, dass der Hauptsacherechtsbehelf, da eine Beweisaufnahme erforderlich wäre, jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist und der 80 V er Antrag daher zulässig.
Wenn die (Klage-)Frist in der Hauptsache verstrichen wäre, wäre der Hauptsacherechtsbehelf aber offensichtlich unzulässig.
Ja genau, aber ich hab es halt als streitig eingeordnet, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragsterllerin ja meinte, dass nicht geklingelt wurde (daher Zustellung erst am späteren Tag), während die Antragsgegnerin meinte, dass alles korrekt gelaufen wäre. Daher wäre eine Beweisaufnahme erforderlich... Kp obs stimmt aber alles andere hätte zu viel Zeit gekostet.
Ich habs leider nicht so, finde es aber eine schlaue Idee