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Klausuren Juni 2022
Gast
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#221
07.06.2022, 14:30
(07.06.2022, 14:20)gast828 schrieb:  Hatte doch nichts mit 1006 zutun? Beklagte hat eigentumserwerb der Klägerin gar nicht an sich bestritten, nur deren Wirksamkeit. Und bzgl der sittenwidrigkeit müsste gar kein Beweis erhoben werden, weil die Umstände unstreitig waren. Ging nur um die rechtliche Bewertung dessen.

Lief in NRW bzw. im GPA Bereich dieselbe Klausur?
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babojura
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Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: May 2022
#222
07.06.2022, 14:33
Habe die sittenwidrigigkeit bzgl der Ausnutzung der Situation des ehemaligen Eigentümers und möglicher Gläubigerbenachteiligung an der fehlenden Substantiierung scheitern lassen.

Ein werkunternehmerpfandrecht wäre ohnehin nach 1253 erloschen, habe es aber trotzdem entstehensmässig geprüft ? wenn nix entsteht, kann nichts erlöschen, aber mit Blick auf 313 zpo wohl eher fraglich
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Gast
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#223
07.06.2022, 14:34
(07.06.2022, 14:30)Gast schrieb:  
(07.06.2022, 14:20)gast828 schrieb:  Hatte doch nichts mit 1006 zutun? Beklagte hat eigentumserwerb der Klägerin gar nicht an sich bestritten, nur deren Wirksamkeit. Und bzgl der sittenwidrigkeit müsste gar kein Beweis erhoben werden, weil die Umstände unstreitig waren. Ging nur um die rechtliche Bewertung dessen.

Lief in NRW bzw. im GPA Bereich dieselbe Klausur?

GPA ja
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babojura
Junior Member
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Beiträge: 21
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Registriert seit: May 2022
#224
07.06.2022, 14:35
Ja, NRW auch verlängerte dwk, mit leichten Abwandlungen im Sachverhalt
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gast828
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Registriert seit: Jun 2022
#225
07.06.2022, 14:38
Sittenwidrigkeit war hier im Rahmen des 811 ZPO zu prüfen, nach palandt aber nein. Es kam auf ausnutzen oder sowas gar nicht an.
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Gast
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#226
07.06.2022, 14:40
(07.06.2022, 14:20)gast828 schrieb:  Hatte doch nichts mit 1006 zutun? Beklagte hat eigentumserwerb der Klägerin gar nicht an sich bestritten, nur deren Wirksamkeit. Und bzgl der sittenwidrigkeit müsste gar kein Beweis erhoben werden, weil die Umstände unstreitig waren. Ging nur um die rechtliche Bewertung dessen.


Wenn ich mich recht erinnere, stand in BW im Sachverhalt sinngemäß, dass es "ja sein kann, dass die eine SÜ vereinbart haben", aber jedenfalls 1. Darlehen zurückgezahlt, 2. Sittenwidrigkeit 3. ...

Daher war wohl schon auf § 1006 III BGB abzustellen bzw. zumindest hilfsweise heranzuziehen. Klage wäre ja schon nicht schlüssig, wenn kein Eigentum vorliegt.
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Gast
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#227
07.06.2022, 14:41
(07.06.2022, 14:12)BaWü schrieb:  ZIII in BW heute: verlängerte Drittwiderspruchsklage und Versteigerung schuldnerfremder Sachen

Prozessual waren insb. die örtliche und sachliche Zuständigkeit problematisch, da die Klägerin (Sparkasse = Anstalt des öff. Rechts) ihre ursprüngliche DWK in Erlösherausgabe umgestellt und zudem Schadensersatz in der Differenz des Werts des versteigerten Gegenstandes (LKW) und dem Versteigerungserlös.

Materiell waren meines Erachtens hinsichtlich des Erlöses 812 NLK zu prüfen. Darin kam es u.a. darauf an, ob die Klägerin Sicherungseigentümerin war (hier war wohl auf § 1006 III, I, 872 BGB abzustellen). Die Beklagte hatte außerdem sittenwidrigkeit geltend gemacht, dies aber nicht unter Beweis gestellt, so dass für mich klar war, wohin die Sache laufen muss. Dann war ein Werkunternehmerpfandrecht inkl. gutgläubigem Erwerb zu prüfen und abzulehnen. Dann war auf ein Pfändungspfandrecht einzugehen und auch als Behaltensgrund abzulehnen.

Hinsichtlich des Schadensersatzes habe ich §§ 280, 241 II BGB, §§ 687 II, 678, EBV, §§ 823 I, II BGB geprüft und allesamt abgelehnt. Ich habe letztlich argumentiert, dass die Beklagte hinsichtlich der Fremdheit der Sache kein Verschulden trifft, da sie alleine aufgrund der Klageschrift keine Kenntnis erlangt. Auf einen möglichen Rechtsrat des Prozessbevollmächtigten kam es nicht an, da die Versteigerung vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist stattgefunden hat und dieser davor nicht zwingend sich hätte mit der Sache beschäftigen müssen (u.a. wurde der Versteigerungstermin außerdem vorverlegt, wovon der Prozessbevollmächtigte auch keine Kenntnis hatte).

Alles in allem fand ich die Klausur machbar.
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gast828
Junior Member
Beiträge: 35
Themen: 2
Registriert seit: Jun 2022
#228
07.06.2022, 14:50
Und die Lösung für die Frage 2 stand im Putzo. Rechtsanwalt kann sich nicht entlasten wenn Angestellter Fehler macht, weil 831 keine Anwendung findet. Also Anspruch +
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Gast
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#229
07.06.2022, 14:53
(07.06.2022, 14:41)Gast schrieb:  
(07.06.2022, 14:12)BaWü schrieb:  ZIII in BW heute: verlängerte Drittwiderspruchsklage und Versteigerung schuldnerfremder Sachen

Prozessual waren insb. die örtliche und sachliche Zuständigkeit problematisch, da die Klägerin (Sparkasse = Anstalt des öff. Rechts) ihre ursprüngliche DWK in Erlösherausgabe umgestellt und zudem Schadensersatz in der Differenz des Werts des versteigerten Gegenstandes (LKW) und dem Versteigerungserlös.

Materiell waren meines Erachtens hinsichtlich des Erlöses 812 NLK zu prüfen. Darin kam es u.a. darauf an, ob die Klägerin Sicherungseigentümerin war (hier war wohl auf § 1006 III, I, 872 BGB abzustellen). Die Beklagte hatte außerdem sittenwidrigkeit geltend gemacht, dies aber nicht unter Beweis gestellt, so dass für mich klar war, wohin die Sache laufen muss. Dann war ein Werkunternehmerpfandrecht inkl. gutgläubigem Erwerb zu prüfen und abzulehnen. Dann war auf ein Pfändungspfandrecht einzugehen und auch als Behaltensgrund abzulehnen.

Hinsichtlich des Schadensersatzes habe ich §§ 280, 241 II BGB, §§ 687 II, 678, EBV, §§ 823 I, II BGB geprüft und allesamt abgelehnt. Ich habe letztlich argumentiert, dass die Beklagte hinsichtlich der Fremdheit der Sache kein Verschulden trifft, da sie alleine aufgrund der Klageschrift keine Kenntnis erlangt. Auf einen möglichen Rechtsrat des Prozessbevollmächtigten kam es nicht an, da die Versteigerung vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist stattgefunden hat und dieser davor nicht zwingend sich hätte mit der Sache beschäftigen müssen (u.a. wurde der Versteigerungstermin außerdem vorverlegt, wovon der Prozessbevollmächtigte auch keine Kenntnis hatte).

Alles in allem fand ich die Klausur machbar.

Und ich hab ebv bejaht. Echt Mist  Crying
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Gast
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#230
07.06.2022, 14:54
(07.06.2022, 14:50)gast828 schrieb:  Und die Lösung für die Frage 2 stand im Putzo. Rechtsanwalt kann sich nicht entlasten wenn Angestellter Fehler macht, weil 831 keine Anwendung findet. Also Anspruch +


oje ich habe glaub nur ein Urteil geschrieben. Die Frage 2 hab ich wohl übersehen.
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