06.05.2022, 19:38
Für Interessierte nochmal ausführlicher zur AW Klausur aus Hessen:
Im BV waren Kosten, Streitwertfestsetzung, RM-Angabe bzw. Belehrung ausgeschlossen; die Ausschlussfrist nicht wegen Verstoß gegen § 276 III, Mindestlohngesetz und weiteren Gründen NICHT unwirksam; auf § 21 BEEG wurde hingewiesen
Kläger war mit Beklagte (GmbH) über befristeten AV verbunden, Buchhalter, 5 Tage Woche, 40 Stunden wöchentlich, Bruttomonatsgehalt 3.500 Euro
Antrag zu 1) - Feststellung, dass AV nicht durch Befristung vom 20.05.2020 zum 31.01.2022 beendet
-Kläger:
-- § 14 II TzBfG (-), weil bereits 01.01. bis 31.12.2019 Vorbeschäftigung
-- § 14 I2 Nr. 3 TzBfG (-), weil Vertretungsbedarf nicht als Sachgrund im befristeten AV verschriftlicht
-- Auch für frühere Befristung vom 01.01. bis 31.12.2019 kein sachlicher Grund
-- Folglich seit 01.2019 unbefristeter AV
-- Anlage K1 - befristeter AV
- Beklagter:
-- Befristung wirksam, AV beendet
-- Kläger wurde zur Vertretung von Frau Moschau eingestellt, Buchhalterin, sie hatte vom 01.05.2020 bis 31.07.2022 vereinbarte Freistellung Betreuung Kind
-- Kläger war von Juni bis Januar 2022 nur als Buchhalter tätig, übernahm nur Aufgaben von Frau Moschau
-Kläger:
- Befristung verstößt gegen § 14 TzBfG
- Vertretungsbedarf gab es weiterhin vom Februar 2022 bis 31.07.2022, also bis Ende der Freistellung von Frau Moschau
Antrag zu 2) - Zahlung Weihnachtsgeld, 1x Bruttomonatsgehalt = 3.500 Euro
- Kläger:
-- Weihnachtsgeld 2019 und 2020 erhalten, jeweils ein volles BM
-- alle anderen Mitarbeiter erhalten seit dem Jahr 2000 Weihnachtsgeld
-- Beklagte hat auch Weihnachtsgeld 2021 zu zahlen
-Beklagter:
-- keine RGL dafür; Weihnachtsgeld erfolgte freiwillig, nirgends geregelt; Kläger hat nur 2x erhalten, dazwischen war das AV unterbrochen
-- Ausschlussfrist in Zusatzvereinbarung vom 15.05.2020 greift; ist eine AGB, beide haben unterzeichnet, folglich Ansprüche verfallen; zudem beruft sich Kläger mit seiner Klage vom 04.02.2022 erstmalig auf seinen Anspruch
-- Anlage B1: Zusatzvereinbarung
-Kläger
-- Zahlungspflicht besteht, da bisherige Praxis
-- Berufung auf Ausschlussfrist unbillig, da zu kurze Frist + Schriftform für Geltendmachung von Ansprüchen
Antrag zu 3) - Zahlung von Restvergütung iHv 1.500 Euro
-Kläger:
-- Restvergütung für Monat 2022 für den Kläger Arbeitsleistung erbracht hat; vollständiges BMG war geschuldet, erhalten hat er jedoch nur 2.000 Euro
-Beklagte:
-- Rückzahlungsanspruch aus Arbeitgeberdarlehen iHv 3.000 Euro
-- Februar 2021 bat Kläger die Beklagte Geld für Kauf eines Autos, um auch zur Arbeit damit zu fahren; 11. Februar die Vereinbarung und am 12. Februar die Auszahlung, Rückzahlung innerhalb von 12 Monaten, je 250 Euro, zwischen ab Februar 2021 bis Januar 2022; Kläger zahlte die ersten sechs Monate, danach zwischen nicht mehr, dh offene Forderung von insgesamt 1.500 Euro; Beklagt erklärt Aufrechnung
-- Anlage B2: Darlehensvertrag
-Kläger:
-- konnte Raten nicht zahlen aufgrund finanzieller Probleme
-- Aufrechnung unzulässig, da Abzug von verdienten Lohn und für Erfüllung lebensnotwenidger Verbindlichkeiten wie Bezahlung Wohnungsmiete unzumutbar; weiterhin Pfändungsschutzvorschriften zu beachten; Aufrechnung mit Netto-Darlehen und Brutto-Restvergütung nicht möglich
-- Beklagte hat selber Rückzahlung von Darlehen verlangt, so dass Ausschlussfrist greift; Beklagte hat Darlehensrückforderung erstmalig mit ihrem Schriftsatz geltend gemacht; so dass mehrere Raten bereits verfallen
-Beklagte:
-- Aufrechnung zulässig, wechselseitige Zahlungsansprüche gegeneinander aufrechenbar
-- falls Aufrechnung unzulässig, hilfsweise Widerklage iHv 1.500 Euro
Antrag zu 4) - hilfsweise beantragte Klageerweiterung: Wiedereinstellung
-Kläger:
-- Kläger hat erfahren, dass Frau Moschau auf Beklagte zugegangen wegen Auflösung Arbeitsverhältnis ; AV wurde einvernehmlich zum 31.12.2021 aufgelöst; Wegfall sachlichen Grund noch während Lauf der Befristung
-- Kläger hat aus Vertrauensgesichtspunkten gegen Beklagte Anspruch auf Fortsetzung AV, da bisherige Stelle unbefristet zu besetzen; folgt aus Rspr des BAG zu den Vss des Wiedereinstellungsanspruch nach einer betriebsbedingten Kündigung
-- Wiederanspruch auch bereits im Januar 2022 schriftlich gegenüber Geschäftsführer der Beklagten geltend gemacht
Im BV waren Kosten, Streitwertfestsetzung, RM-Angabe bzw. Belehrung ausgeschlossen; die Ausschlussfrist nicht wegen Verstoß gegen § 276 III, Mindestlohngesetz und weiteren Gründen NICHT unwirksam; auf § 21 BEEG wurde hingewiesen
Kläger war mit Beklagte (GmbH) über befristeten AV verbunden, Buchhalter, 5 Tage Woche, 40 Stunden wöchentlich, Bruttomonatsgehalt 3.500 Euro
Antrag zu 1) - Feststellung, dass AV nicht durch Befristung vom 20.05.2020 zum 31.01.2022 beendet
-Kläger:
-- § 14 II TzBfG (-), weil bereits 01.01. bis 31.12.2019 Vorbeschäftigung
-- § 14 I2 Nr. 3 TzBfG (-), weil Vertretungsbedarf nicht als Sachgrund im befristeten AV verschriftlicht
-- Auch für frühere Befristung vom 01.01. bis 31.12.2019 kein sachlicher Grund
-- Folglich seit 01.2019 unbefristeter AV
-- Anlage K1 - befristeter AV
- Beklagter:
-- Befristung wirksam, AV beendet
-- Kläger wurde zur Vertretung von Frau Moschau eingestellt, Buchhalterin, sie hatte vom 01.05.2020 bis 31.07.2022 vereinbarte Freistellung Betreuung Kind
-- Kläger war von Juni bis Januar 2022 nur als Buchhalter tätig, übernahm nur Aufgaben von Frau Moschau
-Kläger:
- Befristung verstößt gegen § 14 TzBfG
- Vertretungsbedarf gab es weiterhin vom Februar 2022 bis 31.07.2022, also bis Ende der Freistellung von Frau Moschau
Antrag zu 2) - Zahlung Weihnachtsgeld, 1x Bruttomonatsgehalt = 3.500 Euro
- Kläger:
-- Weihnachtsgeld 2019 und 2020 erhalten, jeweils ein volles BM
-- alle anderen Mitarbeiter erhalten seit dem Jahr 2000 Weihnachtsgeld
-- Beklagte hat auch Weihnachtsgeld 2021 zu zahlen
-Beklagter:
-- keine RGL dafür; Weihnachtsgeld erfolgte freiwillig, nirgends geregelt; Kläger hat nur 2x erhalten, dazwischen war das AV unterbrochen
-- Ausschlussfrist in Zusatzvereinbarung vom 15.05.2020 greift; ist eine AGB, beide haben unterzeichnet, folglich Ansprüche verfallen; zudem beruft sich Kläger mit seiner Klage vom 04.02.2022 erstmalig auf seinen Anspruch
-- Anlage B1: Zusatzvereinbarung
-Kläger
-- Zahlungspflicht besteht, da bisherige Praxis
-- Berufung auf Ausschlussfrist unbillig, da zu kurze Frist + Schriftform für Geltendmachung von Ansprüchen
Antrag zu 3) - Zahlung von Restvergütung iHv 1.500 Euro
-Kläger:
-- Restvergütung für Monat 2022 für den Kläger Arbeitsleistung erbracht hat; vollständiges BMG war geschuldet, erhalten hat er jedoch nur 2.000 Euro
-Beklagte:
-- Rückzahlungsanspruch aus Arbeitgeberdarlehen iHv 3.000 Euro
-- Februar 2021 bat Kläger die Beklagte Geld für Kauf eines Autos, um auch zur Arbeit damit zu fahren; 11. Februar die Vereinbarung und am 12. Februar die Auszahlung, Rückzahlung innerhalb von 12 Monaten, je 250 Euro, zwischen ab Februar 2021 bis Januar 2022; Kläger zahlte die ersten sechs Monate, danach zwischen nicht mehr, dh offene Forderung von insgesamt 1.500 Euro; Beklagt erklärt Aufrechnung
-- Anlage B2: Darlehensvertrag
-Kläger:
-- konnte Raten nicht zahlen aufgrund finanzieller Probleme
-- Aufrechnung unzulässig, da Abzug von verdienten Lohn und für Erfüllung lebensnotwenidger Verbindlichkeiten wie Bezahlung Wohnungsmiete unzumutbar; weiterhin Pfändungsschutzvorschriften zu beachten; Aufrechnung mit Netto-Darlehen und Brutto-Restvergütung nicht möglich
-- Beklagte hat selber Rückzahlung von Darlehen verlangt, so dass Ausschlussfrist greift; Beklagte hat Darlehensrückforderung erstmalig mit ihrem Schriftsatz geltend gemacht; so dass mehrere Raten bereits verfallen
-Beklagte:
-- Aufrechnung zulässig, wechselseitige Zahlungsansprüche gegeneinander aufrechenbar
-- falls Aufrechnung unzulässig, hilfsweise Widerklage iHv 1.500 Euro
Antrag zu 4) - hilfsweise beantragte Klageerweiterung: Wiedereinstellung
-Kläger:
-- Kläger hat erfahren, dass Frau Moschau auf Beklagte zugegangen wegen Auflösung Arbeitsverhältnis ; AV wurde einvernehmlich zum 31.12.2021 aufgelöst; Wegfall sachlichen Grund noch während Lauf der Befristung
-- Kläger hat aus Vertrauensgesichtspunkten gegen Beklagte Anspruch auf Fortsetzung AV, da bisherige Stelle unbefristet zu besetzen; folgt aus Rspr des BAG zu den Vss des Wiedereinstellungsanspruch nach einer betriebsbedingten Kündigung
-- Wiederanspruch auch bereits im Januar 2022 schriftlich gegenüber Geschäftsführer der Beklagten geltend gemacht
06.05.2022, 20:14
Die Schriftform muss doch nur nur für die Befristung gelten aber der Sachgrund muss doch nicht schriftlich festgelegt werden?
06.05.2022, 20:18
(03.05.2022, 20:42)Gast HESSEN0 schrieb: Meine Lösung: Statthaft ist sofortige Beschwerde (Abgrenzung zu §321a), diese wird Erfolg haben. Klage ist wegen Verstoß gegen §15a EGZPO unzulässig und unschlüssig. SE aus §280 I besteht nicht. Keine Pflichtverletzung, da Kündigung voraussichtlich unwirksam. Eigenbedarf war zu bestreiten (wegen Nachbarin und den äußeren Umständen). Auch keine Kausalität und Schaden, da nicht vorgetragen, ob in der Zeit anderer Mieter eingezogen wäre, der höhere Miete gezahlt hätte. Eigene Ansprüche Mandant gehen voll durch. Gegenansprüche bestehen nicht. Insbesondere hab ich die übereinstimmende Erledigung (§91a) auch als konkludenten Aufhebungsvertrag mit Auflösung Mietverhältnis Ende November ausgelegt, sodass für nachfolgende Zeit keine Zahlungspflicht. Bzgl. WG besteht kein Anspruch als Mieter aufgenommen zu werden (Urteil LG Berlin, Arg.: Vertragsautonomie, Wertung §§540, 553, 415 BGB). Zweckmäßigkeit: sof. Beschwerde, Verteidigungsanzeige, Hilfsaufrechnung mit Gegenanspruch, Hilfswiderklage, unbedingte Widerklage bzgl des überschießenden Rests
In aller Regel fallen in der Praxis Prozesse, bei denen es um die Kündigung eines Mietverhältnisses oder/und Räumung geht, nicht unter die Vorschrift, da der Streitwert der 12-fache Betrag einer Monatsmiete ist, also fast immer über der Grenze von 750 € liegt.
06.05.2022, 20:21
(06.05.2022, 20:14)Karlo schrieb: Die Schriftform muss doch nur nur für die Befristung gelten aber der Sachgrund muss doch nicht schriftlich festgelegt werden?
"Bei einer Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG muss der Sachgrund nicht im Vertrag stehen; es genügt objektiv das Bestehen eines sachlichen Grundes."
06.05.2022, 20:22
Heißt?
06.05.2022, 21:22
07.05.2022, 08:28
(06.05.2022, 16:01)GastNRW23 schrieb: Mal davon abgesehen: Der Typ entscheidet sich bewusst dafür kein Mädchen, sondern von nun an ein Junge sein zu wollen, will aber unbedingt auf einer reinen Mädchenschule bleiben. Das find ich schon nen bisschen widersprüchlich. Man kann auch nicht alles haben
Deine Aussage ist auf vielen Ebenen problematisch. Du diskriminierst damit eine marginalisierte Personengruppe. Eventuell hast du noch nicht viel über den hetero-cis Bereich der Gesellschaft hinausgesehen, aber Identität und Sexualität ist keine Wahl. Eine Person die eine Transition durchlebt, hat so viel Diskriminierung und mentale Belastung erlebt, dass sie sicher nicht "alles hat", weil sie nicht aus ihrem Umfeld, in welchem sie sich sicher fühlt, rausgerissen wird. Abgesehen davon ist die rein rechtliche Betrachtung (die wohl nie "rein" ist, da gesellschaftliche Aspekt eine Rolle spielen müssen > VHMK) vom Gericht einleuchtend erläutert worden. Es ist schade, dass der eh schon marginalisierten Person vorgeworfen wird alles haben zu wollen, anstatt der Schule vorzuwerfen nur Verantwortung für die Schülerschaft zu übernehmen, soweit sich alles innerhalb gesellschaftlicher Konventionen bewegt.
07.05.2022, 09:02
(07.05.2022, 08:28)easypeasie schrieb:(06.05.2022, 16:01)GastNRW23 schrieb: Mal davon abgesehen: Der Typ entscheidet sich bewusst dafür kein Mädchen, sondern von nun an ein Junge sein zu wollen, will aber unbedingt auf einer reinen Mädchenschule bleiben. Das find ich schon nen bisschen widersprüchlich. Man kann auch nicht alles haben
Deine Aussage ist auf vielen Ebenen problematisch. Du diskriminierst damit eine marginalisierte Personengruppe. Eventuell hast du noch nicht viel über den hetero-cis Bereich der Gesellschaft hinausgesehen, aber Identität und Sexualität ist keine Wahl. Eine Person die eine Transition durchlebt, hat so viel Diskriminierung und mentale Belastung erlebt, dass sie sicher nicht "alles hat", weil sie nicht aus ihrem Umfeld, in welchem sie sich sicher fühlt, rausgerissen wird. Abgesehen davon ist die rein rechtliche Betrachtung (die wohl nie "rein" ist, da gesellschaftliche Aspekt eine Rolle spielen müssen > VHMK) vom Gericht einleuchtend erläutert worden. Es ist schade, dass der eh schon marginalisierten Person vorgeworfen wird alles haben zu wollen, anstatt der Schule vorzuwerfen nur Verantwortung für die Schülerschaft zu übernehmen, soweit sich alles innerhalb gesellschaftlicher Konventionen bewegt.
Ich wollte damit jetzt gewiss keine gesellschaftliche Diskussion vom Zaun brechen. Mir ist bewusst, dass das ein sensibles Thema ist. Natürlich hat das Gericht nachvollziehbar argumentiert, aber für mich wiegen die Argumente dennoch 50/50. Wenn man sein Kind auf eine reine Mädchenschule schickt, hat man mit Sicherheit auch gewichtige Gründe das zu tun (evtl. auch religiöse etc.) und ich denke nicht, dass das Recht eines einzelnen, mag er es auch wirklich sehr schwer haben, unbedingt das Recht einer Privatschule mit über 550 Schülern überwiegt, ihre Schüler in ihren Wertvorstellungen zu unterstützen. Da gibt es für mich einfach viele Argumente auch auf Seiten der Schule, die ich hier jetzt gar nicht alle ausbreiten will. Offensichtlich war der Satz dort oben im Zusammenhang zu sehen, ich wollte damit sagen, dass das keine eindeutige Entscheidung für mich war. Ich finde auch nach wie vor nicht, dass es da nur schwarz und weiß gibt, und dass die eine Ansicht automatisch diskriminierend ist. Das nehme ich mir nicht an.
07.05.2022, 09:34
In Würdigung des gesamten SV überwiegen die Interessen des Sohnes im Rahmen der VHMK hier meiner Meinung nach auf jeden Fall. Schließlich wird vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Schülerschaft damit gut umgeht und den Jungen gut integriert hat. Es werden lediglich einige wenige Beispiele vorgetragen, in denen es zu Problemen gekommen ist. Da wiegt die Gesundheit des Mandanten dann meiner Meinung nach doch höher. Darüber hinaus wurde sogar seitens der Schule vorgetragen, dass in der Oberstufe von der 10-12 Klasse durchaus männliche Schüler im Rahmen von Kooperationen mit anderen Schulen unterrichtet werden. Der Sohn war hier bereits in der 9. Klasse und wäre in ca. 3 Monaten in die 10. Klasse gekommen.
Davon abgesehen war es klausurtaktisch vermutlich nicht gewollt hier ein Mandantenschreiben zu fertigen. Wenn schon eine Klausur mit einstweiliger Verfügung gestellt wird kann ich mir kaum vorstellen, dass das LJPA dann keinen diesbezüglichen Antrag mit vollständigem Rubrum sehen will.
Davon abgesehen war es klausurtaktisch vermutlich nicht gewollt hier ein Mandantenschreiben zu fertigen. Wenn schon eine Klausur mit einstweiliger Verfügung gestellt wird kann ich mir kaum vorstellen, dass das LJPA dann keinen diesbezüglichen Antrag mit vollständigem Rubrum sehen will.
07.05.2022, 10:28
(07.05.2022, 09:34)Gast91 schrieb: In Würdigung des gesamten SV überwiegen die Interessen des Sohnes im Rahmen der VHMK hier meiner Meinung nach auf jeden Fall. Schließlich wird vorgetragen, dass der überwiegende Teil der Schülerschaft damit gut umgeht und den Jungen gut integriert hat. Es werden lediglich einige wenige Beispiele vorgetragen, in denen es zu Problemen gekommen ist. Da wiegt die Gesundheit des Mandanten dann meiner Meinung nach doch höher. Darüber hinaus wurde sogar seitens der Schule vorgetragen, dass in der Oberstufe von der 10-12 Klasse durchaus männliche Schüler im Rahmen von Kooperationen mit anderen Schulen unterrichtet werden. Der Sohn war hier bereits in der 9. Klasse und wäre in ca. 3 Monaten in die 10. Klasse gekommen.
Davon abgesehen war es klausurtaktisch vermutlich nicht gewollt hier ein Mandantenschreiben zu fertigen. Wenn schon eine Klausur mit einstweiliger Verfügung gestellt wird kann ich mir kaum vorstellen, dass das LJPA dann keinen diesbezüglichen Antrag mit vollständigem Rubrum sehen will.
Kann ich mir auch nicht vorstellen. Habe ich auch nicht so gemacht. Ich habe mich lediglich auf den Post meiner Vorrednerin bezogen, die gefragt hat, wie schlimm es ist, wenn man sich in Klausuren anders als das Gericht entscheidet. Und ich bin der Auffassung, dass man sich auch anders entscheiden darf, wenn man gute Argumente vorbringt. Und die gab es meiner Meinung nach eben auch für die andere Seite. Wenn alle Gerichte in solchen Streitigkeiten, bei denen es vor allem auch auf die Argumentation ankommt, stets der gleichen Auffassung wären, dann bräuchte es den BGH (fast) nicht. Abgesehen von groben Rechtsfehlern natürlich, die hier aber ansonsten nicht erkennbar waren.