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Klausuren Mai 2015
Michael
Moderator
*****
Beiträge: 86
Themen: 70
Registriert seit: Aug 2012
#1
17.11.2014, 18:05
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im Mai geschrieben werden:

04.05.: Z-1
05.05.: Z-2
07.05.: Z-3
08.05.: Z-4
11.05.: S-1
12.05.: S-2
15.05.: V-1
18.05.: V-2
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Gast
Unregistered
 
#2
04.05.2015, 18:03
Hat jemand Lust zu berichten, was lief? Ich schreibe im Juni...
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Lulu
Junior Member
**
Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: May 2015
#3
05.05.2015, 17:38
Hallo,
Also zu Montag Z 1 in NRW:


Es ging um zwei Ebay-Kaufverträge.
Der erste KV wurde über ein gebrauchtes Fahrzeug geschlossen. Alles unstreitig zum Preis von 13.000 Euro. Verkäufer war Unternehmer, Käufer Verbraucher.
Etwa 20 Tage nach Übergabe und Übereignung sprang das Auto mehrmals nicht an. Erste Reparatur beim Verkäufer (der auch Werkstatt hat) erfolglos. Mangel tritt wieder auf mehrmals. Dann zweite Reparatur auch ohne Erfolg. Verkäufer (Beklagter) findet das Problem nicht. Er sagt zwar es sei behoben, tritt aber wieder auf. Bis dahin alles unstreitig. Beklagter sagt aber sei kein Mangel, da alles nur Kleinigkeiten. Gericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigen. Der sagt ganz klar mangelhaft und hätte man auch schnell in Werkstatt beheben müssen. War lediglich ein falsch angebrachtes Kabel, dadurch Wackelkontakt. Kläger (Käufer) kommt drittes Mal zum Verkäufer. Jetzt streitig: Kläger sagt er habe gesagt dass er am Vertrag nicht mehr festhalten wolle und nicht will dass Beklagter noch einmal versucht zu reparieren. Beklagter sagt er hätte nochmalig Nachbesserung angeboten und Kläger hätte zugesagt nochmal reparieren zu lassen. Darüber Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau des Beklagten. Die war beim Gespräch dabei konnte aber die wesentlichen Sätze nicht mitbekommen. Sagt aber dass sich aus den Umständen (Beklagter hätte Ersatzfahrzeug für während Reparatur bereitgestellt) ergeben habe dass erneute Reparatur stattfinden sollte. Letztlich kam es meiner Ansicht da gar nicht drauf an, aber da hab ich wohl das wesentliche Problem verkannt:)
Kläger geht aber 2 Tage später zum Anwalt und erklärt Rücktritt. Darin etwa 2 wöchige Frist zur Zahlung des Geldes Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos und Zahlung von 240 Euro Nutzungsersatz (Höhe wurde vom Bearbeitervermerk als okay befunden).
Beklagter zahlt nicht. Daher Klage auf Zahlung von 13.000 Zug um Zug gegen Auto und Nutzungsersatz (s.o.)
Außerdem Feststellungsantrag Annahmeverzug des Beklagten. Da stand nichts weiter zu drin, außer das Beklagter eben nicht gezahlt habe trotz des Schreibens (Rücktritt) durch RA.

Dann dritter Antrag: es ging um anderen KV zwischen den Parteien, auch bei eBay, über gebrauchte Felgen. Kläger will die Felgen heraus. Problem war hier der Vertragsschluss.
Beklagter hat Angebot kurz nachdem er es bei eBay eingestellt hat wieder herausgenommen und bis dahin abgegebene Gebote gelöscht. Höchstes Angebot war von Kläger vorher über 2000 Euro. Beklagter sagt er habe es einfach entfernen dürfen das Angebot. Verweis auf eBay AGBs die alle abgedruckt sind. Darin unter anderem der Satz man könnte innerhalb der ersten 12 Stunden das Angebot ohne weitere Erfordernisse einfach löschen. Davor steht aber in den AGBs Angebote könnten nur bei besonderen Gründen gelöscht werden. Keiner der Gründe Lag vor. Hier ging es wohl vor allem um Argumentation. Letztlich in der mV übereinstimmende erledigungserklärung darüber und nur noch Entscheidung über Kosten.

So, das wars. Inhaltlich viel bekanntes aber zeitlich kaum zu schaffen das vernünftig zu Papier zu bringen. Weil man viel aus dem SV übernehmen musste (zB AGBs)
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Lulu
Junior Member
**
Beiträge: 9
Themen: 0
Registriert seit: May 2015
#4
05.05.2015, 17:44
Und zu heute Z 2 in NRW:


Große Überraschung: ein Pferde- Kaufvertrag bzw. gleich zwei davon. Der Mandant kommt zum Anwalt (Typ1 Klausur) und möchte
1. dass man alle möglichen AS gegen seinen vorherigen Anwalt prüft. Der hatte ihn vertreten hinsichtlich eines KV über ein Pferd. Kaufvertrag unstreitig, Mangel unstreitig (Pferd stirbt 3 Tage nach dem Kauf), auch bei Gefahrübergang unstreitig. Problem: Haftungsausschluss vereinbart. Anwalt hatte angenommen der Verkäufer sei Unternehmer und Haftungsausschluss daher unwirksam. Dieser hatte 3 Pferde in einem Jahr verkauft weil er nicht mehr reiten kann. Unternehmereigenschaft war wohl abzulehnen nach den Argumenten des SV. RA hatte Mandant aber gesagt es bestehe kein Risiko das Verfahren zu verlieren. Dafür Beweis der Ehefrau des Mandanten die bei Gespräch dabei war.
Zweites Problem: Verjährung der AS aus dem Rücktritt. Klage wurde durch Gericht abgewiesen wegen Verjährung. Dies musste also geprüft werden. Letztlich kam ich zumindest dazu, dass die AS noch nicht verjährt gewesen wären als der Mandant den RA aufsuchte, dieser aber 2 Wochen zu spät Klage erhoben hat. Pflichtverletzung aus 280 iVm RA-Vertrag habe ich daher jedenfalls bejaht.

2. Mandant will, dass ich prüfe, ob er einen AS auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einem anderen KV über ein Pferd hat. KV unstreitig, Mangel streitig. Dafür Beweis durch Tierarzt und Gutachter, Problem: Gefahrübergang. Kann nicht eindeutig festgestellt werden. Aber 476 BGB, Problem: ist der V Unternehmer. Hierzu wurde viel im SV gesagt, letztlich konnte man dies wohl annehmen (V betrieb Pferdezucht und verkaufte Pferde seit 2010 im Internet. Jetzt zwar nicht mehr aber zum Ztpt. des KV jedenfalls. Daher habe ich 476 angenommen. Dafür Beweis durch Screenshot der Websites. Letztlich daher Rücktritt nach meinen Ergebnissen möglich. Mandant hatte auch zuvor schon Rücktritt erklärt und Frist gesetzt. Daher Klage geboten, keine Mahnung mehr notwendig etc. Es ging wohl insbesondere auch darum Beweismittel zu nennen und Beweisprognose zu machen.

Praktischer Teil war begrenzt: nur zu Teil 2 ( nicht die AS gegen RA) sollten in Klageschrift geltend gemacht werden oder Mandantenschreiben wenn keine Klage. Nach meinen Ergebnis also Klage.

ZMK war sonst denke ich nicht wirklich problematisch: Klage, Beweise, Feststellung Annahmeverzug und Antrag Mit Zug um Zug Leistung.

Insgesamt also wieder wirklich machbar. Möglicherweise hab ich den Clou der Klausur aber auch nicht erkannt. Meines Erachtens kam es insbesondere "nur" darauf an Abgrenzung Verbrauchsgüterkauf und KV unter privaten abzugrenzen sowie Mängelrecht rauf und runter.
Zeitlich wieder recht knapp wenn man alle AS ansprechen wollte. Aber denke ich auch grds. machbar.

Soviel zu heute. Die schlimmen Sachen werden dann wohl Ende der Woche kommen
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Gast
Unregistered
 
#5
05.05.2015, 18:04
Danke!
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Timanfaya
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: May 2015
#6
05.05.2015, 20:06
Ich fand es heute auch durchaus machbar. Aber wie habt ihr das mit dem Gewährleistungsausschluss gelöst? Also war der bei euch wirksam?

Es waren ja keine AGB (einzeln gemeinsam verhandelt), so dass man die ganzen Nichtigkeitsgründe nicht prüfen konnte.
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Lulu
Junior Member
**
Beiträge: 9
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Registriert seit: May 2015
#7
06.05.2015, 10:38
Also AGBs könnte man ja schnell ablehnen und dann direkt zur Problematik Verbrauchsgüterkauf oder nicht kommen (474,475) da bei mir kein Unternehmer war 475 nicht gegeben und der Haftungsausschluss daher wirksam?!
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Hessen
Unregistered
 
#8
06.05.2015, 12:10
Liefen denn in Hessen die gleichen Klausuren?
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Gast
Unregistered
 
#9
06.05.2015, 12:44
Der Haftungsausschluss muss eigentlich wirksam gewesen sein... § 444 kam ja auch nicht in Betracht.
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Timanfaya
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: May 2015
#10
06.05.2015, 19:10
(06.05.2015, 10:38)Lulu schrieb:  Also AGBs könnte man ja schnell ablehnen und dann direkt zur Problematik Verbrauchsgüterkauf oder nicht kommen (474,475) da bei mir kein Unternehmer war 475 nicht gegeben und der Haftungsausschluss daher wirksam?!

AGBs habe ich auch abgelehnt und Verbrauchsgüterkauf ebenfalls. Meine einzige Idee war dann noch § 276 Abs. 3 BGB. Aber vermutlich ist das nicht richtig. Aber irgendwie musste man das doch ablehnen? Sonst wäre man auf die Probleme der Verjährung nicht mehr gekommen.
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