03.05.2022, 19:44
(03.05.2022, 19:34)Gast schrieb:(03.05.2022, 19:33)Gast schrieb:(03.05.2022, 19:20)Gast45 schrieb:(03.05.2022, 18:56)Gast1 Hessen schrieb: Wurde die Klage nicht erst am 30.04 zugestellt und vorher nur der PKH Antrag und der Klageentwurf?![]()
Ich habe auch verstanden, dass sich das Gericht bloß auf die fehlende Bedürftigkeit gestützt hat und eine sofortige Beschwerde geprüft.
Und ist die Kündigung nicht an der fehlenden Begründung gescheitert?
Im Grüneberg stand, dass die Begründung auch noch im Prozess nachgeschoben werden kann. Das haben die Kläger ja in der Klageschrift getan.
Ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unzureichend begründet, habe ich es so verstanden, dass es nicht möglich, die Gründe nachzuschieben. Grundsätzlich muss dann neu gekündigt werden. Tatsachen können zwar nachgereicht werden, aber nicht der komplette Sachverhalt dazu.
Der Grund als solcher wird ja nicht verändert oder nachgeschoben, sondern es bleibt beim Grund des Eigenbedarfs. Im Rahmen dieses Grundes soll man dann Präzisierungen zur Frage, warum tatsächlich Eigenbedarf besteht, wohl auch noch im Laufe des Prozesses nachschieben können. So habe ich es zumindest verstanden. Bestimmt aber beides vetretbar.
Der Eigenbedarf war aber auch deshalb fraglich, weil ja auch der Nachbarin zur selben Zeit gekündigt worden ist. Die Kläger brauchen ja grds. nicht beide Wohnungen für ihren Eigenbedarf. Darüber kam man hier denke ich aber hinweg, weil es sich eigentlich um ein Einfamilienhaus handelte, sodass beide Kündigungen auf Eigenbedarf gestützt werden können.
03.05.2022, 19:58
Gab es in NRW auch eine Nachbarin? Bin gerade ganz irritiert
03.05.2022, 20:15
03.05.2022, 20:42
Meine Lösung: Statthaft ist sofortige Beschwerde (Abgrenzung zu §321a), diese wird Erfolg haben. Klage ist wegen Verstoß gegen §15a EGZPO unzulässig und unschlüssig. SE aus §280 I besteht nicht. Keine Pflichtverletzung, da Kündigung voraussichtlich unwirksam. Eigenbedarf war zu bestreiten (wegen Nachbarin und den äußeren Umständen). Auch keine Kausalität und Schaden, da nicht vorgetragen, ob in der Zeit anderer Mieter eingezogen wäre, der höhere Miete gezahlt hätte. Eigene Ansprüche Mandant gehen voll durch. Gegenansprüche bestehen nicht. Insbesondere hab ich die übereinstimmende Erledigung (§91a) auch als konkludenten Aufhebungsvertrag mit Auflösung Mietverhältnis Ende November ausgelegt, sodass für nachfolgende Zeit keine Zahlungspflicht. Bzgl. WG besteht kein Anspruch als Mieter aufgenommen zu werden (Urteil LG Berlin, Arg.: Vertragsautonomie, Wertung §§540, 553, 415 BGB). Zweckmäßigkeit: sof. Beschwerde, Verteidigungsanzeige, Hilfsaufrechnung mit Gegenanspruch, Hilfswiderklage, unbedingte Widerklage bzgl des überschießenden Rests
03.05.2022, 20:57
(03.05.2022, 18:27)Gast schrieb: Also mein praktischer Teil ist am Ende nur noch ein riesengroßer Haufen Müll geworden. Habe das Aktenzeichen vergessen, ein GROSSES Rubrum geschrieben - warum auch immer - und bin gar nicht auf den Sachvortrag der Klägerin eingegangen. Ich hielt ihre Klage für begründet und habe der Klägerin nur noch schnell die Aufrechnung mit der Forderung wegen der Beschädigung des Teppichs erklärt. Aber auch alles nur um fertig zu werden.
Habe jetzt schon 'ne Blase am Finger vom Schreiben.
Diesen Teppich Teil gab es in Hessen irgendwie gar nicht. Was hat es damit auf sich?
03.05.2022, 21:09
(03.05.2022, 20:57)Gast schrieb:(03.05.2022, 18:27)Gast schrieb: Also mein praktischer Teil ist am Ende nur noch ein riesengroßer Haufen Müll geworden. Habe das Aktenzeichen vergessen, ein GROSSES Rubrum geschrieben - warum auch immer - und bin gar nicht auf den Sachvortrag der Klägerin eingegangen. Ich hielt ihre Klage für begründet und habe der Klägerin nur noch schnell die Aufrechnung mit der Forderung wegen der Beschädigung des Teppichs erklärt. Aber auch alles nur um fertig zu werden.
Habe jetzt schon 'ne Blase am Finger vom Schreiben.
Diesen Teppich Teil gab es in Hessen irgendwie gar nicht. Was hat es damit auf sich?
Ne, also eure Klausur klingt doch ziemlich anders. Der Mandant wollte noch einen weiteren Gegenanspruch begutachtet haben. Im Sommer 2021 ist irgendein Abflussrohr (?) in seiner Wohnung kaputt gegangen und die Klägerin hat daraufhin ein Handwerksunternehmen in die Wohnung geschickt um den Schaden reparieren zu lassen. Der Handwerker hatte eine glimmende Zigarette in der Hand und hat die auf dem Teppich des Mandanten fallen lassen. Reinigung hat 200 Euro gekostet. Die wollte er als Gegenanspruch geltend machen.
03.05.2022, 21:09
Wie habt ihr den zweiten Teil in Hessen gelöst? Was kann der Mandant tun hinsichtlich der WG?
ich habe:
- Grundsatz Privatautonomie
- Übernahme von Schuldverhältnissen kennt das BGB nicht (wenige Ausnahmen, 613a u.a.)
- möglich aber grundsätzlich Aufhebungsvertrag und Neuabschluss
- auch möglich, dass Vermieterin einen Vertrag zwischen allen Mietern über den Wechsel bloß genehmigt (stand im Kommentar…)
- nicht unwahrscheinlich, dass Einverständnis vorab schon vertraglich geregelt war und Vermieterin dies nur vergessen hat (10 Jahre her. Bei Studenten WGs aber üblich, dieses Einverständnis im Vertrag bereits zu erklären)
- Idee wäre, dass die anderen Mieter mit Kündigung drohen, weil grundlose Nichtzustimmung zur Kündigung berechtigt
- Idee wäre auch, einen gbr Vertrag zu verfassen und den Mandanten als neuen Gesellschafter aufzunehmen, den alten Mieter daraus zu entlassen (WG stellte vorher schon gbr far)
Mein Rat war: Vermieterin überzeugen, ihn zu nehmen. Schufa Auskunft eigenständig vorlegen. Gehaltsnachweis. Mit den anderen Mietern schon einen Vertrag schließen, den die Vermieterin nur noch genehmigen muss. Ihr wenig Arbeit bereiten.
ich habe:
- Grundsatz Privatautonomie
- Übernahme von Schuldverhältnissen kennt das BGB nicht (wenige Ausnahmen, 613a u.a.)
- möglich aber grundsätzlich Aufhebungsvertrag und Neuabschluss
- auch möglich, dass Vermieterin einen Vertrag zwischen allen Mietern über den Wechsel bloß genehmigt (stand im Kommentar…)
- nicht unwahrscheinlich, dass Einverständnis vorab schon vertraglich geregelt war und Vermieterin dies nur vergessen hat (10 Jahre her. Bei Studenten WGs aber üblich, dieses Einverständnis im Vertrag bereits zu erklären)
- Idee wäre, dass die anderen Mieter mit Kündigung drohen, weil grundlose Nichtzustimmung zur Kündigung berechtigt
- Idee wäre auch, einen gbr Vertrag zu verfassen und den Mandanten als neuen Gesellschafter aufzunehmen, den alten Mieter daraus zu entlassen (WG stellte vorher schon gbr far)
Mein Rat war: Vermieterin überzeugen, ihn zu nehmen. Schufa Auskunft eigenständig vorlegen. Gehaltsnachweis. Mit den anderen Mietern schon einen Vertrag schließen, den die Vermieterin nur noch genehmigen muss. Ihr wenig Arbeit bereiten.
03.05.2022, 21:13
(03.05.2022, 21:09)GastNRW23 schrieb:(03.05.2022, 20:57)Gast schrieb:(03.05.2022, 18:27)Gast schrieb: Also mein praktischer Teil ist am Ende nur noch ein riesengroßer Haufen Müll geworden. Habe das Aktenzeichen vergessen, ein GROSSES Rubrum geschrieben - warum auch immer - und bin gar nicht auf den Sachvortrag der Klägerin eingegangen. Ich hielt ihre Klage für begründet und habe der Klägerin nur noch schnell die Aufrechnung mit der Forderung wegen der Beschädigung des Teppichs erklärt. Aber auch alles nur um fertig zu werden.
Habe jetzt schon 'ne Blase am Finger vom Schreiben.
Diesen Teppich Teil gab es in Hessen irgendwie gar nicht. Was hat es damit auf sich?
Ne, also eure Klausur klingt doch ziemlich anders. Der Mandant wollte noch einen weiteren Gegenanspruch begutachtet haben. Im Sommer 2021 ist irgendein Abflussrohr (?) in seiner Wohnung kaputt gegangen und die Klägerin hat daraufhin ein Handwerksunternehmen in die Wohnung geschickt um den Schaden reparieren zu lassen. Der Handwerker hatte eine glimmende Zigarette in der Hand und hat die auf dem Teppich des Mandanten fallen lassen. Reinigung hat 200 Euro gekostet. Die wollte er als Gegenanspruch geltend machen.
Bei uns in Hessen wollte er die Kaution zurück. Man konnte sich noch überlegen, ob er auch seinerseits die Kosten für das Räumungsverfahren erstattet bekommen könnte. Aber das wäre meines Erachtens nur möglich gegen den Anwalt…
03.05.2022, 21:15
(03.05.2022, 21:13)Gast schrieb:(03.05.2022, 21:09)GastNRW23 schrieb:(03.05.2022, 20:57)Gast schrieb:(03.05.2022, 18:27)Gast schrieb: Also mein praktischer Teil ist am Ende nur noch ein riesengroßer Haufen Müll geworden. Habe das Aktenzeichen vergessen, ein GROSSES Rubrum geschrieben - warum auch immer - und bin gar nicht auf den Sachvortrag der Klägerin eingegangen. Ich hielt ihre Klage für begründet und habe der Klägerin nur noch schnell die Aufrechnung mit der Forderung wegen der Beschädigung des Teppichs erklärt. Aber auch alles nur um fertig zu werden.
Habe jetzt schon 'ne Blase am Finger vom Schreiben.
Diesen Teppich Teil gab es in Hessen irgendwie gar nicht. Was hat es damit auf sich?
Ne, also eure Klausur klingt doch ziemlich anders. Der Mandant wollte noch einen weiteren Gegenanspruch begutachtet haben. Im Sommer 2021 ist irgendein Abflussrohr (?) in seiner Wohnung kaputt gegangen und die Klägerin hat daraufhin ein Handwerksunternehmen in die Wohnung geschickt um den Schaden reparieren zu lassen. Der Handwerker hatte eine glimmende Zigarette in der Hand und hat die auf dem Teppich des Mandanten fallen lassen. Reinigung hat 200 Euro gekostet. Die wollte er als Gegenanspruch geltend machen.
Bei uns in Hessen wollte er die Kaution zurück. Man konnte sich noch überlegen, ob er auch seinerseits die Kosten für das Räumungsverfahren erstattet bekommen könnte. Aber das wäre meines Erachtens nur möglich gegen den Anwalt…
Die Kaution gab es hier in NRW noch zusätzlich zum Teppich !
03.05.2022, 21:49
(03.05.2022, 21:15)GastNRW23 schrieb:(03.05.2022, 21:13)Gast schrieb:(03.05.2022, 21:09)GastNRW23 schrieb:(03.05.2022, 20:57)Gast schrieb:(03.05.2022, 18:27)Gast schrieb: Also mein praktischer Teil ist am Ende nur noch ein riesengroßer Haufen Müll geworden. Habe das Aktenzeichen vergessen, ein GROSSES Rubrum geschrieben - warum auch immer - und bin gar nicht auf den Sachvortrag der Klägerin eingegangen. Ich hielt ihre Klage für begründet und habe der Klägerin nur noch schnell die Aufrechnung mit der Forderung wegen der Beschädigung des Teppichs erklärt. Aber auch alles nur um fertig zu werden.
Habe jetzt schon 'ne Blase am Finger vom Schreiben.
Diesen Teppich Teil gab es in Hessen irgendwie gar nicht. Was hat es damit auf sich?
Ne, also eure Klausur klingt doch ziemlich anders. Der Mandant wollte noch einen weiteren Gegenanspruch begutachtet haben. Im Sommer 2021 ist irgendein Abflussrohr (?) in seiner Wohnung kaputt gegangen und die Klägerin hat daraufhin ein Handwerksunternehmen in die Wohnung geschickt um den Schaden reparieren zu lassen. Der Handwerker hatte eine glimmende Zigarette in der Hand und hat die auf dem Teppich des Mandanten fallen lassen. Reinigung hat 200 Euro gekostet. Die wollte er als Gegenanspruch geltend machen.
Bei uns in Hessen wollte er die Kaution zurück. Man konnte sich noch überlegen, ob er auch seinerseits die Kosten für das Räumungsverfahren erstattet bekommen könnte. Aber das wäre meines Erachtens nur möglich gegen den Anwalt…
Die Kaution gab es hier in NRW noch zusätzlich zum Teppich !
Dann hoffe ich, dass es an anderer Stelle knapper war, denn selbst ohne euren Teppich war das doch heute zeitlich wieder kaum machbar. Besser als gestern, gestern war völlig abartig, aber heute war’s auch wieder Müll.