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  5. Klausuren April 2022
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Klausuren April 2022
Gast
Unregistered
 
#121
04.04.2022, 15:37
(04.04.2022, 15:37)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:33)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:31)Salvatorische Klausel schrieb:  
(04.04.2022, 15:14)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:13)Salvatorische Klausel schrieb:  Hab mit jeder Gewalt die Familieninnengesellschaft abgelehnt. Es lag m.E. keine gleichgeordnete Mitarbeit. Er konnte diese m.E. nicht leisten, denn er war hauptberuflich für die Versicherung tätig.

Habe es auch abgelehnt (in Niedersachsen) da stand doch auch dass sie alles organisiert hat und den Kredit aufgenommen hatte


Im SV gab es viele Hinweise aus meiner Sicht, dass der Lumpi nur ein Minijobber war.  Lesen

Man konnte sich auch gegen die Innengesellschaft entscheiden, aber § 1379 lag noch nicht vor, weil keine Scheidung oder sonst ein Grund aus § 1379.

An diejenigen, die sich für Innengesellschaft entschieden haben: Über welche AGL habt ihr dann hilfsgutachterl. Auskunft geprüft?



* gegen !!
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Gast23
Unregistered
 
#122
04.04.2022, 15:39
(04.04.2022, 15:26)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:21)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb:  Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!
Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt..... Wütend

§ 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.
Ich weiß es nicht. Habe es auf 1379 II gestützt, da im SV in Nds. stand, dass die Ehegatten seit 11 Monaten getrennt leben. Aber keine Ahnung...wahrscheinlich war eher der Auskunftsanspruch aus der Innengesellschaft der richtige Weg.
(NDS) Habe das auch so gemacht. Habe den Fehler gemacht zu sagen, dass Vermögensaufbau und Altersvorsorge noch von der ehelichen Lebensgemeinschaft gedeckt sind. Habe das über 1353 im Grüneberg hergeleitet, wo stand, dass die Ehegatten für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen haben. Habe behauptet, dass Altersvorsorge in die gleiche Richtung geht und künftigen Unterhalt sichern soll. 

Habe dann auch über 1379 II den Auskunftsanspruch geprüft, aber zumindest nur zum Stichtag iwann im November 2021, weil die dann meiner Meinung nach getrennt gelebt haben nach 1567 BGB und durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mit der Frist nach 622 BGB) zum Ausdruck kam, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wollen. Und maßgeblich ist ja der Zeitpunkt der Trennung. Aber keine Ahnung

Als Gesellschaft habe ich auch GbR genommen. War mir aber unsicher, ob man die Klauseln überhaupt begutachten musste (musste man wohl) und habe die dann einfach im Mandantenschreiben formuliert.

Ach ja, wegen dem Auskunftanspruch der Mandantin bin ich auch über 1379 II gegangen
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Gast
Unregistered
 
#123
04.04.2022, 15:40
(04.04.2022, 15:39)Gast23 schrieb:  
(04.04.2022, 15:26)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:21)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb:  Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!
Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt..... Wütend

§ 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.
Ich weiß es nicht. Habe es auf 1379 II gestützt, da im SV in Nds. stand, dass die Ehegatten seit 11 Monaten getrennt leben. Aber keine Ahnung...wahrscheinlich war eher der Auskunftsanspruch aus der Innengesellschaft der richtige Weg.
(NDS) Habe das auch so gemacht. Habe den Fehler gemacht zu sagen, dass Vermögensaufbau und Altersvorsorge noch von der ehelichen Lebensgemeinschaft gedeckt sind. Habe das über 1353 im Grüneberg hergeleitet, wo stand, dass die Ehegatten für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen haben. Habe behauptet, dass Altersvorsorge in die gleiche Richtung geht und künftigen Unterhalt sichern soll. 

Habe dann auch über 1379 II den Auskunftsanspruch geprüft, aber zumindest nur zum Stichtag iwann im November 2021, weil die dann meiner Meinung nach getrennt gelebt haben nach 1567 BGB und durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mit der Frist nach 622 BGB) zum Ausdruck kam, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wollen. Und maßgeblich ist ja der Zeitpunkt der Trennung. Aber keine Ahnung

Als Gesellschaft habe ich auch GbR genommen. War mir aber unsicher, ob man die Klauseln überhaupt begutachten musste (musste man wohl) und habe die dann einfach im Mandantenschreiben formuliert.

Ach ja, wegen dem Auskunftanspruch der Mandantin bin ich auch über 1379 II gegangen

IN SH HH war Familienrecht ausgeschlossen. Glaube, die Klausur war in Nds etwas anders :))
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Gast
Unregistered
 
#124
04.04.2022, 15:42
(04.04.2022, 15:40)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:39)Gast23 schrieb:  
(04.04.2022, 15:26)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:21)Gast schrieb:  Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt..... Wütend

§ 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.
Ich weiß es nicht. Habe es auf 1379 II gestützt, da im SV in Nds. stand, dass die Ehegatten seit 11 Monaten getrennt leben. Aber keine Ahnung...wahrscheinlich war eher der Auskunftsanspruch aus der Innengesellschaft der richtige Weg.
(NDS) Habe das auch so gemacht. Habe den Fehler gemacht zu sagen, dass Vermögensaufbau und Altersvorsorge noch von der ehelichen Lebensgemeinschaft gedeckt sind. Habe das über 1353 im Grüneberg hergeleitet, wo stand, dass die Ehegatten für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen haben. Habe behauptet, dass Altersvorsorge in die gleiche Richtung geht und künftigen Unterhalt sichern soll. 

Habe dann auch über 1379 II den Auskunftsanspruch geprüft, aber zumindest nur zum Stichtag iwann im November 2021, weil die dann meiner Meinung nach getrennt gelebt haben nach 1567 BGB und durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mit der Frist nach 622 BGB) zum Ausdruck kam, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wollen. Und maßgeblich ist ja der Zeitpunkt der Trennung. Aber keine Ahnung

Als Gesellschaft habe ich auch GbR genommen. War mir aber unsicher, ob man die Klauseln überhaupt begutachten musste (musste man wohl) und habe die dann einfach im Mandantenschreiben formuliert.

Ach ja, wegen dem Auskunftanspruch der Mandantin bin ich auch über 1379 II gegangen

IN SH HH war Familienrecht ausgeschlossen. Glaube, die Klausur war in Nds etwas anders :))

Bei mir in der AG haben auch alle ehr einen gbr Vertrag geprüft - war dann wohl echt anders?! Da stand zu den Klauseln auch was im palandt, einen ohg Vertrag finde ich schon heftig
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Gast
Unregistered
 
#125
04.04.2022, 15:42
(04.04.2022, 15:39)Gast23 schrieb:  
(04.04.2022, 15:26)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:21)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:18)Gast schrieb:  Hat jemand einen gbr Vertrag erstellt? Da stand doch gar nichts von einem Handelsgewerbe oder so?!
Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt..... Wütend

§ 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.
Ich weiß es nicht. Habe es auf 1379 II gestützt, da im SV in Nds. stand, dass die Ehegatten seit 11 Monaten getrennt leben. Aber keine Ahnung...wahrscheinlich war eher der Auskunftsanspruch aus der Innengesellschaft der richtige Weg.
(NDS) Habe das auch so gemacht. Habe den Fehler gemacht zu sagen, dass Vermögensaufbau und Altersvorsorge noch von der ehelichen Lebensgemeinschaft gedeckt sind. Habe das über 1353 im Grüneberg hergeleitet, wo stand, dass die Ehegatten für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen haben. Habe behauptet, dass Altersvorsorge in die gleiche Richtung geht und künftigen Unterhalt sichern soll. 

Habe dann auch über 1379 II den Auskunftsanspruch geprüft, aber zumindest nur zum Stichtag iwann im November 2021, weil die dann meiner Meinung nach getrennt gelebt haben nach 1567 BGB und durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mit der Frist nach 622 BGB) zum Ausdruck kam, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wollen. Und maßgeblich ist ja der Zeitpunkt der Trennung. Aber keine Ahnung

Als Gesellschaft habe ich auch GbR genommen. War mir aber unsicher, ob man die Klauseln überhaupt begutachten musste (musste man wohl) und habe die dann einfach im Mandantenschreiben formuliert.

Ach ja, wegen dem Auskunftanspruch der Mandantin bin ich auch über 1379 II gegangen
Ist ja schonmal gut zu wissen, dass man mit seinem Lösungsansatz zumindest nicht gänzlich alleine dasteht, auch wenn er wahrscheinlich nicht der Richtige war...Hast du auch in Nds. geschrieben?
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Gast
Unregistered
 
#126
04.04.2022, 15:44
(04.04.2022, 15:42)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:40)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:39)Gast23 schrieb:  
(04.04.2022, 15:26)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:  § 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.
Ich weiß es nicht. Habe es auf 1379 II gestützt, da im SV in Nds. stand, dass die Ehegatten seit 11 Monaten getrennt leben. Aber keine Ahnung...wahrscheinlich war eher der Auskunftsanspruch aus der Innengesellschaft der richtige Weg.
(NDS) Habe das auch so gemacht. Habe den Fehler gemacht zu sagen, dass Vermögensaufbau und Altersvorsorge noch von der ehelichen Lebensgemeinschaft gedeckt sind. Habe das über 1353 im Grüneberg hergeleitet, wo stand, dass die Ehegatten für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen haben. Habe behauptet, dass Altersvorsorge in die gleiche Richtung geht und künftigen Unterhalt sichern soll. 

Habe dann auch über 1379 II den Auskunftsanspruch geprüft, aber zumindest nur zum Stichtag iwann im November 2021, weil die dann meiner Meinung nach getrennt gelebt haben nach 1567 BGB und durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mit der Frist nach 622 BGB) zum Ausdruck kam, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wollen. Und maßgeblich ist ja der Zeitpunkt der Trennung. Aber keine Ahnung

Als Gesellschaft habe ich auch GbR genommen. War mir aber unsicher, ob man die Klauseln überhaupt begutachten musste (musste man wohl) und habe die dann einfach im Mandantenschreiben formuliert.

Ach ja, wegen dem Auskunftanspruch der Mandantin bin ich auch über 1379 II gegangen

IN SH HH war Familienrecht ausgeschlossen. Glaube, die Klausur war in Nds etwas anders :))

Bei mir in der AG haben auch alle ehr einen gbr Vertrag geprüft - war dann wohl echt anders?! Da stand zu den Klauseln auch was im palandt, einen ohg Vertrag finde ich schon heftig


Nds oder GPA?

Sachverhalt war beim GPA auf OHG angelehnt. Alles was im SV stand war im HGB bei den Regelungen zur OHG zu finden.
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Gast23
Unregistered
 
#127
04.04.2022, 15:44
(04.04.2022, 15:42)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:39)Gast23 schrieb:  
(04.04.2022, 15:26)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:22)Gast schrieb:  
(04.04.2022, 15:21)Gast schrieb:  Ja habe ich, allerdings war das wahrscheinlich falsch, da es sich ja um einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb gehandelt hat. Deswegen lief die Klausur nicht...Im ersten Teil dann den Auskunftsanspruch auf 1379 BGB gestützt..... Wütend

§ 1379 ist doch sogar vielleicht richtig, wenn Innen-GbR abgelehnt wurde.
Ich weiß es nicht. Habe es auf 1379 II gestützt, da im SV in Nds. stand, dass die Ehegatten seit 11 Monaten getrennt leben. Aber keine Ahnung...wahrscheinlich war eher der Auskunftsanspruch aus der Innengesellschaft der richtige Weg.
(NDS) Habe das auch so gemacht. Habe den Fehler gemacht zu sagen, dass Vermögensaufbau und Altersvorsorge noch von der ehelichen Lebensgemeinschaft gedeckt sind. Habe das über 1353 im Grüneberg hergeleitet, wo stand, dass die Ehegatten für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen haben. Habe behauptet, dass Altersvorsorge in die gleiche Richtung geht und künftigen Unterhalt sichern soll. 

Habe dann auch über 1379 II den Auskunftsanspruch geprüft, aber zumindest nur zum Stichtag iwann im November 2021, weil die dann meiner Meinung nach getrennt gelebt haben nach 1567 BGB und durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (mit der Frist nach 622 BGB) zum Ausdruck kam, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr wollen. Und maßgeblich ist ja der Zeitpunkt der Trennung. Aber keine Ahnung

Als Gesellschaft habe ich auch GbR genommen. War mir aber unsicher, ob man die Klauseln überhaupt begutachten musste (musste man wohl) und habe die dann einfach im Mandantenschreiben formuliert.

Ach ja, wegen dem Auskunftanspruch der Mandantin bin ich auch über 1379 II gegangen
Ist ja schonmal gut zu wissen, dass man mit seinem Lösungsansatz zumindest nicht gänzlich alleine dasteht, auch wenn er wahrscheinlich nicht der Richtige war...Hast du auch in Nds. geschrieben?

Ja, deswegen habe ich am Anfang noch (NDS) geschrieben, damit die Leute aus den anderen Ländern nicht komplett verwirrt werden  Cheese
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Gast HH
Unregistered
 
#128
04.04.2022, 15:52
Wie habt ihr den Bearbeitervermerk verstanden? Habt ihr einen Sachbericht geschrieben (war ja nicht als entbehrlich beschrieben) oder "nur" ein Mandantenbegehren gemacht?
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Gast
Unregistered
 
#129
04.04.2022, 15:54
(04.04.2022, 15:52)Gast HH schrieb:  Wie habt ihr den Bearbeitervermerk verstanden? Habt ihr einen Sachbericht geschrieben (war ja nicht als entbehrlich beschrieben) oder "nur" ein Mandantenbegehren gemacht?


Ausführliches Mandantenbegehren...
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Anticrustlaw
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Beiträge: 85
Themen: 10
Registriert seit: Jun 2021
#130
04.04.2022, 16:18
Es kam aber noch nicht vor dass 2 RA Klausuren geschrieben worden oder?
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