17.03.2022, 17:44
(17.03.2022, 17:41)Gast schrieb:(17.03.2022, 17:33)qwertzHESS schrieb:(17.03.2022, 17:22)Köln schrieb: wie habt ihr das gelöst, dass nicht eindeutig feststand, dass er die Patientin tatsächlich belästigt hat?
Habt ihr das als wahr unterstellt oder eher argumentiert, weshalb der Entzug auch rechtmäßig ist, wenn seine Handlungen nicht zu 100 % feststehen?
Auch wenn ich mich gleich unbeliebt mache, musste ich klausurtaktisch aufgrund der noch übrigen Zeit den Bescheid aufheben. In Anbetracht der anscheinend eben zitierten Originalentscheidung gab es bei uns ein paar eingebaute „Pro“-Argumente.
Habe also nur dafür argumentiert. Habe es im Endeffekt als nicht angemessen angesehen, ihm aufgrund dieser Vorkommnisse faktisch ein Berufsverbot auszusprechen. Damit wäre nach der Stufenlehre von Art. 12 das nur möglich, wenn eine KONKRETE Gefahr für das Allgemeinwohl vorliege. Habs im Endeffekt dann verneint. Da er in 2 Jahren in den Ruhestand gehen würde, wäre ihm auch dieser Antrag verwehrt, um ihm die Approbation zurückzugeben. Der Psychotherapeut hat auch ausgesagt, dass die Annäherungsversucht der Patientin in ihrer Erkrankung münden. Der Umgang mit psychisch Erkrankten Menschen dann auch immer mehr aufzuklären ist, als nur durch Ermittlungsakten, was der Beklagte hier nicht getan hat. Im (moralisch zwar fragwürdigen) Whatsapp-Verlauf ist keinerlei „sexuelle“ Aussagekraft dahinter, er bezeichnet sie ja nur als Sonnenschein etc.
Damit ich fertig werde mit der Klausur, ging das eben nur über diesen Weg. :(
Warum wäre ihm das verwehrt? In den § 8 BOÄ stand nur, dass bei erneuten Antrag die Approbation befristet BIS zu 2 Jahre wieder erteilt werden kann.
Hast du dann zu Pkt. 2 und 3 des Bescheidtenors nichts mehr geschrieben?
Habe dazu noch geschrieben, dass es keiner Entscheidung bedarf, da der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben ist.
Das meine ich ja mit klausurtaktisch.
17.03.2022, 17:45
17.03.2022, 17:47
Problematisierte jemand, ob § 52 HessVwVfG auch die Rückgabe der Kopien mit umfasste?
17.03.2022, 17:48
17.03.2022, 18:00
Wie habt ihr die Beurteilungfehler der Beklagten gelöst, da sie ja in ihrer Bewertung der Unwürdigkeit auch von den 11 Fällen, die komplett eingestellt wurden mangels Erinnerung der Patientin, zugrunde gelegt hat?
Ich habe gesagt, dass es fehlerhaft ist, dies bei der Beurteilung heranzuziehen. Die Entschuldigung auch, da es auch erfahrungsgemäß andere Zwecke haben könnte.
Habe es dann aber als unschädlich betrachtet, da bereits der Rest ausgereicht hat.
Ich habe gesagt, dass es fehlerhaft ist, dies bei der Beurteilung heranzuziehen. Die Entschuldigung auch, da es auch erfahrungsgemäß andere Zwecke haben könnte.
Habe es dann aber als unschädlich betrachtet, da bereits der Rest ausgereicht hat.
17.03.2022, 18:03
Könnte bitte jemand aus Hessen den Sachverhalt von heute mal genau schildern, wie das Ganze ablief. Vielen Dank ?
17.03.2022, 18:04
(17.03.2022, 18:00)Hesse281ü schrieb: Wie habt ihr die Beurteilungfehler der Beklagten gelöst, da sie ja in ihrer Bewertung der Unwürdigkeit auch von den 11 Fällen, die komplett eingestellt wurden mangels Erinnerung der Patientin, zugrunde gelegt hat?
Ich habe gesagt, dass es fehlerhaft ist, dies bei der Beurteilung heranzuziehen. Die Entschuldigung auch, da es auch erfahrungsgemäß andere Zwecke haben könnte.
Habe es dann aber als unschädlich betrachtet, da bereits der Rest ausgereicht hat.
Habe ich ähnlich gemacht.
Entschuldigung als Eingeständnis werten, war definitiv falsch. Und die 11 weiteren Fälle waren nicht komplett unbrauchbar. Nur für das Strafverfahren waren sie unbrauchbar wegen des strafrechtlichen Konkretisierungsgebots. Für das Verwaltungsverfahren hätte man das schon heranziehen können mMn.
Aber wie du sagst, darauf kam es dann halt nicht mehr an. Weil die zwei konkreten Fälle vom Ermittlungsverfahren ausgereicht haben.
17.03.2022, 18:51
An die Berliner: hat noch wer eine LK angenommen?
17.03.2022, 18:52
Ja, ich hab auch eine LK angenommen, aber keine Ahnung, ob das richtig oder falsch war...
17.03.2022, 18:52