14.03.2022, 21:28
Es war nach Beweislage ja letztlich unklar, wie das Portemonnaie zu unserem Hauptdarsteller kam. Entweder er hat sich (ggf. sukzessiv) als Mittäter geriert oder aber er hat sich sich sonst verschafft. Dazu fällt mir auch noch was ein, woran ich in dieser überladenen Klausur nicht gedacht habe.
Gefahr in Verzug wohl (+), stundenlanges Zuwarten bis der Richter erreichbar ist, dürfte schwierig sein.
Gefahr in Verzug wohl (+), stundenlanges Zuwarten bis der Richter erreichbar ist, dürfte schwierig sein.
14.03.2022, 22:47
(14.03.2022, 21:28)Gast schrieb: Es war nach Beweislage ja letztlich unklar, wie das Portemonnaie zu unserem Hauptdarsteller kam. Entweder er hat sich (ggf. sukzessiv) als Mittäter geriert oder aber er hat sich sich sonst verschafft. Dazu fällt mir auch noch was ein, woran ich in dieser überladenen Klausur nicht gedacht habe.
Gefahr in Verzug wohl (+), stundenlanges Zuwarten bis der Richter erreichbar ist, dürfte schwierig sein.
Denke nicht, dass du damit Gefahr in Verzug annehmen kannst. Würd ja dann wieder eine Umgehung darstellen, dann wäre alles Gefahr im Verzug.
Hat noch jemand gesehen, dass keine Zeugen anwesend waren oder war das wg. der nächtlichen Durchsuchung nicht notwendig? I.d.R. kann man bei einer Wohneinheit sicher auch um 4 morgens Zeugen finden.
14.03.2022, 22:58
(14.03.2022, 22:47)qwertzHESS schrieb:(14.03.2022, 21:28)Gast schrieb: Es war nach Beweislage ja letztlich unklar, wie das Portemonnaie zu unserem Hauptdarsteller kam. Entweder er hat sich (ggf. sukzessiv) als Mittäter geriert oder aber er hat sich sich sonst verschafft. Dazu fällt mir auch noch was ein, woran ich in dieser überladenen Klausur nicht gedacht habe.
Gefahr in Verzug wohl (+), stundenlanges Zuwarten bis der Richter erreichbar ist, dürfte schwierig sein.
Denke nicht, dass du damit Gefahr in Verzug annehmen kannst. Würd ja dann wieder eine Umgehung darstellen, dann wäre alles Gefahr im Verzug.
Hat noch jemand gesehen, dass keine Zeugen anwesend waren oder war das wg. der nächtlichen Durchsuchung nicht notwendig? I.d.R. kann man bei einer Wohneinheit sicher auch um 4 morgens Zeugen finden.
Habe das im 105 I geprüft. Waren für mich 2 verschiedene Normen.
104 --> zwar verstoß aber nach abwägung mit 13 GG vs strafverfolgung noch ok, da nur noch 1h nachtzeit
105 --> verstoß gegen Zeugen und zudem willkürlich bei der gefahr im verzug, da nicht klar warum nicht 1,5h auf nen ordnungsgemäßen richter gewartet werden kann. insbesondere wenn die gegenstände um 4 uhr in der wohnung erwartet werden ist unklar, weswegen die beweise nun verschwinden sollten.
= wegen willkür bvv.
14.03.2022, 23:20
(14.03.2022, 22:47)qwertzHESS schrieb:(14.03.2022, 21:28)Gast schrieb: Es war nach Beweislage ja letztlich unklar, wie das Portemonnaie zu unserem Hauptdarsteller kam. Entweder er hat sich (ggf. sukzessiv) als Mittäter geriert oder aber er hat sich sich sonst verschafft. Dazu fällt mir auch noch was ein, woran ich in dieser überladenen Klausur nicht gedacht habe.
Gefahr in Verzug wohl (+), stundenlanges Zuwarten bis der Richter erreichbar ist, dürfte schwierig sein.
Denke nicht, dass du damit Gefahr in Verzug annehmen kannst. Würd ja dann wieder eine Umgehung darstellen, dann wäre alles Gefahr im Verzug.
Hat noch jemand gesehen, dass keine Zeugen anwesend waren oder war das wg. der nächtlichen Durchsuchung nicht notwendig? I.d.R. kann man bei einer Wohneinheit sicher auch um 4 morgens Zeugen finden.
Damit war wohl eher die Nennung als einziges valides Gegenargument gemeint. Sonst könnte man - auch wenn sonst Gefahr in Verzug in Betracht kommt - immer meinen, man könne doch auf den Richter warten. Dann läge nie Gefahr in Verzug vor. Aber ihr kommt wohl nicht aus Berlin. Hier ist das Thema etwas präsenter.
14.03.2022, 23:23
(14.03.2022, 21:28)Gast schrieb: Es war nach Beweislage ja letztlich unklar, wie das Portemonnaie zu unserem Hauptdarsteller kam. Entweder er hat sich (ggf. sukzessiv) als Mittäter geriert oder aber er hat sich sich sonst verschafft. Dazu fällt mir auch noch was ein, woran ich in dieser überladenen Klausur nicht gedacht habe.
Gefahr in Verzug wohl (+), stundenlanges Zuwarten bis der Richter erreichbar ist, dürfte schwierig sein.
Wahlfeststellung wäre denkbar. Aber dann muss man schon 7 Stunden Zeit haben. Die Klausur war einfach überladen.
Gefahr in Verzug ebenfalls angenommen. Richterlicher Bereitschaftsdienst stand nicht zur Verfügung. Warten ist nicht das Stichwort. Der Rest lässt sich begründen.
14.03.2022, 23:24
(14.03.2022, 22:58)Gast schrieb:(14.03.2022, 22:47)qwertzHESS schrieb:(14.03.2022, 21:28)Gast schrieb: Es war nach Beweislage ja letztlich unklar, wie das Portemonnaie zu unserem Hauptdarsteller kam. Entweder er hat sich (ggf. sukzessiv) als Mittäter geriert oder aber er hat sich sich sonst verschafft. Dazu fällt mir auch noch was ein, woran ich in dieser überladenen Klausur nicht gedacht habe.
Gefahr in Verzug wohl (+), stundenlanges Zuwarten bis der Richter erreichbar ist, dürfte schwierig sein.
Denke nicht, dass du damit Gefahr in Verzug annehmen kannst. Würd ja dann wieder eine Umgehung darstellen, dann wäre alles Gefahr im Verzug.
Hat noch jemand gesehen, dass keine Zeugen anwesend waren oder war das wg. der nächtlichen Durchsuchung nicht notwendig? I.d.R. kann man bei einer Wohneinheit sicher auch um 4 morgens Zeugen finden.
Habe das im 105 I geprüft. Waren für mich 2 verschiedene Normen.
104 --> zwar verstoß aber nach abwägung mit 13 GG vs strafverfolgung noch ok, da nur noch 1h nachtzeit
105 --> verstoß gegen Zeugen und zudem willkürlich bei der gefahr im verzug, da nicht klar warum nicht 1,5h auf nen ordnungsgemäßen richter gewartet werden kann. insbesondere wenn die gegenstände um 4 uhr in der wohnung erwartet werden ist unklar, weswegen die beweise nun verschwinden sollten.
= wegen willkür bvv.
Habs anders, eigentlich genau gegenteilig xD Lt. Kommentar muss es überhaupt möglich sein, die Zeugen beizutreiben, was wg. der Uhrzeit vielleicht eben schwer wäre, aber in einer Wohnheit nicht unmöglich. Daher rw, aber kein bvv weil nicht willkürlich sondern einfach in dem Moment nicht dran gedacht.
Aber ich denke, vor allem bei Strafrecht wird wohl einiges vertretbar sein, solange man es irgendwie geschafft hat in der Zeitnot vernünftig zu argumentieren.
14.03.2022, 23:27
(14.03.2022, 23:24)qwertzHESS schrieb:(14.03.2022, 22:58)Gast schrieb:(14.03.2022, 22:47)qwertzHESS schrieb:(14.03.2022, 21:28)Gast schrieb: Es war nach Beweislage ja letztlich unklar, wie das Portemonnaie zu unserem Hauptdarsteller kam. Entweder er hat sich (ggf. sukzessiv) als Mittäter geriert oder aber er hat sich sich sonst verschafft. Dazu fällt mir auch noch was ein, woran ich in dieser überladenen Klausur nicht gedacht habe.
Gefahr in Verzug wohl (+), stundenlanges Zuwarten bis der Richter erreichbar ist, dürfte schwierig sein.
Denke nicht, dass du damit Gefahr in Verzug annehmen kannst. Würd ja dann wieder eine Umgehung darstellen, dann wäre alles Gefahr im Verzug.
Hat noch jemand gesehen, dass keine Zeugen anwesend waren oder war das wg. der nächtlichen Durchsuchung nicht notwendig? I.d.R. kann man bei einer Wohneinheit sicher auch um 4 morgens Zeugen finden.
Habe das im 105 I geprüft. Waren für mich 2 verschiedene Normen.
104 --> zwar verstoß aber nach abwägung mit 13 GG vs strafverfolgung noch ok, da nur noch 1h nachtzeit
105 --> verstoß gegen Zeugen und zudem willkürlich bei der gefahr im verzug, da nicht klar warum nicht 1,5h auf nen ordnungsgemäßen richter gewartet werden kann. insbesondere wenn die gegenstände um 4 uhr in der wohnung erwartet werden ist unklar, weswegen die beweise nun verschwinden sollten.
= wegen willkür bvv.
Habs anders, eigentlich genau gegenteilig xD Lt. Kommentar muss es überhaupt möglich sein, die Zeugen beizutreiben, was wg. der Uhrzeit vielleicht eben schwer wäre, aber in einer Wohnheit nicht unmöglich. Daher rw, aber kein bvv weil nicht willkürlich sondern einfach in dem Moment nicht dran gedacht.
Aber ich denke, vor allem bei Strafrecht wird wohl einiges vertretbar sein, solange man es irgendwie geschafft hat in der Zeitnot vernünftig zu argumentieren.
Hast du dann eine Wahlfeststellung gemacht zwischen 259 und 242? Wollte mich davor drücken.
14.03.2022, 23:28
Das mit den „Zeugen“ ist eigentlich immer der Fall. Kurz ansprechen und abhaken. Es führt grds. nie zu irgendwelchen Verwertungsverboten.
14.03.2022, 23:36
Wahlfeststellung ist schon gut, wenn man die Mittäterschaft ablehnt. Entweder er hat das Portemonnaie zusammen mit dem anderen Täter geholt oder er hat sich sich im unmittelbaren Nachgang von diesem verschafft.
Würde wohl auch dafür sprechen, dass die DuSu als nach Klausurstellersicht rechtmäßig zu qualifizieren war.
Würde wohl auch dafür sprechen, dass die DuSu als nach Klausurstellersicht rechtmäßig zu qualifizieren war.
14.03.2022, 23:38
Man fragt sich nur, wie man das alles in 5 Stunden vernünftig darstellen soll. Man hat das Gefühl, dass von Jahr zu Jahr immer mehr draufgepackt wird.