11.03.2022, 18:27
(11.03.2022, 18:23)868 schrieb:(11.03.2022, 17:42)Gast schrieb: Teil 2 Hessen heute:
BGH, Urteil vom 16.12.2021 - IX ZR 81/21
Diese Klausur hat alles bis jetzt übertroffen
Allerdings. Hoffe die werden wenigstens milde bewertet...
11.03.2022, 18:36
(11.03.2022, 18:12)Gast schrieb:(11.03.2022, 18:09)ichentsprechewiderschieden schrieb:(11.03.2022, 17:48)Gast schrieb:(11.03.2022, 17:05)Nrw-w schrieb:(11.03.2022, 16:35)ichentsprechewiderschieden schrieb: leihvertrag mit schutzwirkunf, aber 599 eher nicht grob fahrlässig)
836 I (geht durch, haftungsprivileg greift nicht durch, anscheinsbeweis für kausalität)
823 I geht auch durch
dashcam eher unverwertbar da keine beweisnot
umfang: 4500 + 650 + 25, mehr nicht
abschleppen aus goa auch gg halter, dazu 823 II, 858
bislang aber kein verzug des mandaten, daher lieber nicht aufrechnen. bei widerklage, sofort anerkennen, bei aufrechnjng für erledigt eeklären. beides ohne kostenrisiko. allerdings höheres gebührenrisiko, da so über 5000€ klageforderung und LG zuständigkeit (müsste gebührensprung sein)
Habe ich auch überlegt und vertraglich wegen rbw verneint, weil ich nicht in die leihekommen wollte; da die Privilegierung laut Palandt auf 823 durchschlägt... wie hast du das denn umschifft?
Fand, dass es für vertragliche Ansprüche in Zusammenhang mit ner Verwahrung zu wenig Infos im Sachverhalt gab. Keine Angabe zu entgeltlich/unentgeltlich (was ja eben für die Frage der Haftung relevant wäre) oder Parkplatz mit oder ohne Überwachung (Abgrenzung Verwahrung/Gefälligkeit). Fand ich sehr merkwürdig!
Habe es im Gutachten diskutiert aber mangels Angaben bin ich dann zu den deliktischen Ansprüchen über.
Unentgeltlicher Parkplatz ist Leihe, ist eig unstreitig in der Rspr
Und woher weißt du, dass der Parkplatz unentgeltlich in Anspruch genommen wurde?Vielleicht habe ich das auch im SV überlesen
Ist das nicht sowieso egal? Der Sohn hat ja wenn den Leihvertrag geschlossen, nicht der Vater, also wäre maximal Vertrag mit Schutzwirkung oder DSL und das war mir zu weit weggeholt.
Habe 823 am Verschulden und dem Zurechnungszusammenhang zwischen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem Schaden (Gegner hat ja bestritten, dass da irgendwas locker war) scheitern lassen (kann der Mandant nicht beweisen und dann 836 alleine durchgehen lassen.
Also 4500 Reperatur, 650 Gutachten, 20€ Kostenpauschale und dann habe ich angesichts des Gebührensprungs bei 5000€ mit der Forderung des Gegners aufgerechnet und natürlich Zinsen ab Rechtshängigkeit
11.03.2022, 18:52
(10.03.2022, 21:06)Gast schrieb:(10.03.2022, 19:12)Gast schrieb: Wen es im Detail interessiert: BeckOGK § 650t Rn. 121 ff.
Im Ergebnis hätte man dann die Klage wohl jedenfalls abweisen müssen..
650t BGB greift aber nicht, da es doch einen Planungsfehler gab, bei dem 650t keine Anwendung findet. (Architekt hat doch die DIN Vorschrift, welche zum Juli 17 geändert wurde, nicht berücksichtigt).
Das habe ich nicht als Planungsfehler gesehen, bei alter Bausubstanz..
11.03.2022, 18:52
(11.03.2022, 18:36)Referendarella schrieb:(11.03.2022, 18:12)Gast schrieb:(11.03.2022, 18:09)ichentsprechewiderschieden schrieb:(11.03.2022, 17:48)Gast schrieb:(11.03.2022, 17:05)Nrw-w schrieb: Habe ich auch überlegt und vertraglich wegen rbw verneint, weil ich nicht in die leihekommen wollte; da die Privilegierung laut Palandt auf 823 durchschlägt... wie hast du das denn umschifft?
Fand, dass es für vertragliche Ansprüche in Zusammenhang mit ner Verwahrung zu wenig Infos im Sachverhalt gab. Keine Angabe zu entgeltlich/unentgeltlich (was ja eben für die Frage der Haftung relevant wäre) oder Parkplatz mit oder ohne Überwachung (Abgrenzung Verwahrung/Gefälligkeit). Fand ich sehr merkwürdig!
Habe es im Gutachten diskutiert aber mangels Angaben bin ich dann zu den deliktischen Ansprüchen über.
Unentgeltlicher Parkplatz ist Leihe, ist eig unstreitig in der Rspr
Und woher weißt du, dass der Parkplatz unentgeltlich in Anspruch genommen wurde?Vielleicht habe ich das auch im SV überlesen
Ist das nicht sowieso egal? Der Sohn hat ja wenn den Leihvertrag geschlossen, nicht der Vater, also wäre maximal Vertrag mit Schutzwirkung oder DSL und das war mir zu weit weggeholt.
Habe 823 am Verschulden und dem Zurechnungszusammenhang zwischen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem Schaden (Gegner hat ja bestritten, dass da irgendwas locker war) scheitern lassen (kann der Mandant nicht beweisen und dann 836 alleine durchgehen lassen.
Also 4500 Reperatur, 650 Gutachten, 20€ Kostenpauschale und dann habe ich angesichts des Gebührensprungs bei 5000€ mit der Forderung des Gegners aufgerechnet
ist schon etwas hergeholt, aber ist vsd ja ziemlich oft. 823 sollte über anscheinsbeweis auch durchgehen oder?
darauf wird es im einzelnen auch nicht ankommen.
11.03.2022, 18:59
11.03.2022, 19:15
Die ÖR Klausur bei uns im ÖR (Berlin):
https://openjur.de/u/2260171.html
Bei uns aber in Form des 80 Ver. Hab leider anders entschieden und wegen Zeitproblemen dies nur sehr sehr grob begründet. ??
https://openjur.de/u/2260171.html
Bei uns aber in Form des 80 Ver. Hab leider anders entschieden und wegen Zeitproblemen dies nur sehr sehr grob begründet. ??
11.03.2022, 19:28
(11.03.2022, 19:15)Gast225 schrieb: Die ÖR Klausur bei uns im ÖR (Berlin):
https://openjur.de/u/2260171.html
Bei uns aber in Form des 80 Ver. Hab leider anders entschieden und wegen Zeitproblemen dies nur sehr sehr grob begründet. ??
Der erste Teil beruht auf https://openjur.de/u/2261801.html, hab mich leider anders entschieden und ärgere mich in Grunde und Boden, weil es ja eigentlich gut angelegt war, habe aber angesichts des Umfangs schlicht den Fokus verloren. Aus der Klausur hätte man meiner Meinung nach auch gleich zwei machen können, war schon extrem viel. Dementsprechend war die Begründung durchweg absolut oberflächlich bis nicht vorhanden und der "Tatbestand" sehr verkümmert.
11.03.2022, 19:28
(11.03.2022, 18:27)Hessin22 schrieb:(11.03.2022, 18:23)868 schrieb:(11.03.2022, 17:42)Gast schrieb: Teil 2 Hessen heute:
BGH, Urteil vom 16.12.2021 - IX ZR 81/21
Diese Klausur hat alles bis jetzt übertroffen
Allerdings. Hoffe die werden wenigstens milde bewertet...
Traurig, was sie mit uns gemacht haben gestern und heute. Die Begeisterung und Hoffnung für die restlichen vier Klausuren ist bestimmt sehr groß nach solch niederschmetternden Klausuren.
11.03.2022, 19:34
(11.03.2022, 19:28)GastBerlin schrieb:(11.03.2022, 19:15)Gast225 schrieb: Die ÖR Klausur bei uns im ÖR (Berlin):
https://openjur.de/u/2260171.html
Bei uns aber in Form des 80 Ver. Hab leider anders entschieden und wegen Zeitproblemen dies nur sehr sehr grob begründet. ??
Der erste Teil beruht auf https://openjur.de/u/2261801.html, hab mich leider anders entschieden und ärgere mich in Grunde und Boden, weil es ja eigentlich gut angelegt war, habe aber angesichts des Umfangs schlicht den Fokus verloren. Aus der Klausur hätte man meiner Meinung nach auch gleich zwei machen können, war schon extrem viel. Dementsprechend war die Begründung durchweg absolut oberflächlich bis nicht vorhanden und der "Tatbestand" sehr verkümmert.
Oh man noch schlimmer. Hab das nur darauf bezogen, dass die Dienstfähigkeit jetzt wieder hergestellt ist durch das neue Attest und es ja auf den Zeitpunkt der Entscheidung in Eilsachen ankommt. Hab auch sehr oberflächlich gearbeitet. Leider den Tatbestand zu erst geschrieben. Der war aber auch sehr oberflächlich, weil ich die Zeit schon im Nacken sitzen hatte. Hoffe sie drücken ein Auge zu und gehen noch 4, wenn man wenigstens fertig geworden ist, auch wenn man nur durchgehetzt ist.
11.03.2022, 19:42
(11.03.2022, 19:28)GastBerlin schrieb:(11.03.2022, 19:15)Gast225 schrieb: Die ÖR Klausur bei uns im ÖR (Berlin):
https://openjur.de/u/2260171.html
Bei uns aber in Form des 80 Ver. Hab leider anders entschieden und wegen Zeitproblemen dies nur sehr sehr grob begründet. ??
Der erste Teil beruht auf https://openjur.de/u/2261801.html, hab mich leider anders entschieden und ärgere mich in Grunde und Boden, weil es ja eigentlich gut angelegt war, habe aber angesichts des Umfangs schlicht den Fokus verloren. Aus der Klausur hätte man meiner Meinung nach auch gleich zwei machen können, war schon extrem viel. Dementsprechend war die Begründung durchweg absolut oberflächlich bis nicht vorhanden und der "Tatbestand" sehr verkümmert.
Fand es auch extrem viel, vor allem gab es so viele Argumenten im Sachverhalt, die abzuarbeiten waren. Aber wie häufig im ÖR kann man sich mit guter Begründung bestimmt so oder so entscheiden.