10.03.2022, 17:28
(10.03.2022, 17:18)Noereg schrieb: Kann mich den Vorrednern hier nur anschließen. Fand es ganz schrecklich heute.Meiner Meinung nach sollte man alles nach Werkrecht prüfen, da die Abnahme ja durch die vollständige Zahlung des Architektenhonorars vorlag. Aber keine Ahnung, ob das so stimmt :D
Total unübersichtliche Vorlage auch. Dieser in indirekter Rede gehaltene Vermerk am Anfang war einfach viel zu lang. Hab dann versucht mich irgendwie durchzuwurschteln und mit dem Unterschied zwischen Äquivalenz und Integritätsinteresse argumentiert (war dann raus ausm Werkrecht und bin direkt über 280 gegangen). Keine Ahnung, ob das überhaupt gefragt war…
Naja lasst euch nicht runterziehen. 5 Klausuren haben wir ja noch :)
10.03.2022, 17:29
(10.03.2022, 17:01)refinKoe schrieb: Mit den Kalendern wusste ich nichts anzufangen. Prüfte dann Verjährung der Ansprüche. War die Klage überhaupt zugestellt? Ich nahm an, dass sie nur der Ladung beigefügt war, aber nicht zugestellt wurde, da kein Zustellvermerk im Adressfeld oder andere Hinweise gegeben waren (Zustellungsurkunde oä).
Ich dachte Kalender war dabei, weil ansich die Frist der verfügung vom 07.02. abgelaufen war; da aber 275 einschlägig und nicht schriftliches vorverfahren habe ich dann gesagt, dass 296 nicht droht, weil Gericht nicht über Folgen belehrt hat, obwohl 277 das voraussetzt...

10.03.2022, 17:30
(10.03.2022, 17:29)Nrw-w schrieb:(10.03.2022, 17:01)refinKoe schrieb: Mit den Kalendern wusste ich nichts anzufangen. Prüfte dann Verjährung der Ansprüche. War die Klage überhaupt zugestellt? Ich nahm an, dass sie nur der Ladung beigefügt war, aber nicht zugestellt wurde, da kein Zustellvermerk im Adressfeld oder andere Hinweise gegeben waren (Zustellungsurkunde oä).
Ich dachte Kalender war dabei, weil ansich die Frist der verfügung vom 07.02. abgelaufen war; da aber 275 einschlägig und nicht schriftliches vorverfahren habe ich dann gesagt, dass 296 nicht droht, weil Gericht nicht über Folgen belehrt hat, obwohl 277 das voraussetzt...
völlig absurd? :D
Weil der Mandant auch mehrmals darauf hingewiesen hat, dass er sich wehren will, falls es nicht zu spät ist
10.03.2022, 17:31
(10.03.2022, 17:22)Gast schrieb:(10.03.2022, 17:13)Gast schrieb: Die Selbsteintrittsklausel war unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I, II BGB für den Bauherrn darstellte. Konnte man auch im Kommentar finden, musste man aber selbst begründen.
Dann war da noch das „kleine“ prozessuale Problem mit der elektronischen Signatur und beA, die explizit angesprochen war.
Es war insgesamt so viel und zu wenig Zeit.. fand die Klausur schrecklich.
Da bin ich auch gelandet. Wie heißt du die Anwendbarkeit bejaht? Habe mich mit 310 etwas schwergetan.
Habe die AGB gar nicht sauber prüfen können und hab die Anwendbarkeit einfach bejaht und dann das mit der unwirksamen Klausel angesprochen. :( Sonst wäre ich nie zur ZMK und zum praktischen Teil gekommen.
Es hat so viel Zeit gekostet überhaupt in den Fall „reinzukommen“, weil der Vorspann und die ganzen Darstellungen rund um den Vertragsschluss, die Ausschreibung, das Planungsverfahren etc. so langatmig war.
10.03.2022, 17:34
(10.03.2022, 17:29)Nrw-w schrieb:(10.03.2022, 17:01)refinKoe schrieb: Mit den Kalendern wusste ich nichts anzufangen. Prüfte dann Verjährung der Ansprüche. War die Klage überhaupt zugestellt? Ich nahm an, dass sie nur der Ladung beigefügt war, aber nicht zugestellt wurde, da kein Zustellvermerk im Adressfeld oder andere Hinweise gegeben waren (Zustellungsurkunde oä).
Ich dachte Kalender war dabei, weil ansich die Frist der verfügung vom 07.02. abgelaufen war; da aber 275 einschlägig und nicht schriftliches vorverfahren habe ich dann gesagt, dass 296 nicht droht, weil Gericht nicht über Folgen belehrt hat, obwohl 277 das voraussetzt...
völlig absurd? :D
Ich dachte zunächst der Kalender wäre zur reinen Verwirrung abgedruckt. Bin ich der einzige der dieses Kalenderformat für total unüblich hält?
10.03.2022, 17:35
Wo habt ihr das mit der qualifizierten elektronischen Signatur und § 130a III ZPO geprüft?
10.03.2022, 17:36
(10.03.2022, 17:31)Gast schrieb:(10.03.2022, 17:22)Gast schrieb:(10.03.2022, 17:13)Gast schrieb: Die Selbsteintrittsklausel war unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I, II BGB für den Bauherrn darstellte. Konnte man auch im Kommentar finden, musste man aber selbst begründen.
Dann war da noch das „kleine“ prozessuale Problem mit der elektronischen Signatur und beA, die explizit angesprochen war.
Es war insgesamt so viel und zu wenig Zeit.. fand die Klausur schrecklich.
Da bin ich auch gelandet. Wie heißt du die Anwendbarkeit bejaht? Habe mich mit 310 etwas schwergetan.
Habe die AGB gar nicht sauber prüfen können und hab die Anwendbarkeit einfach bejaht und dann das mit der unwirksamen Klausel angesprochen. :( Sonst wäre ich nie zur ZMK und zum praktischen Teil gekommen.
Es hat so viel Zeit gekostet überhaupt in den Fall „reinzukommen“, weil der Vorspann und die ganzen Darstellungen rund um den Vertragsschluss, die Ausschreibung, das Planungsverfahren etc. so langatmig war.
+ 1
10.03.2022, 17:38
10.03.2022, 17:39
(10.03.2022, 17:35)Gast schrieb: Wo habt ihr das mit der qualifizierten elektronischen Signatur und § 130a III ZPO geprüft?
Sowohl in der Prozessualen Situation am Anfang des Gutachtens, als auch in der Zweckmäßigkeit kurz erwähnt. kA ob mein Kommentar veraltet war aber in 130d stand bei mir einfach nix....Rechtsfolge auch null...
10.03.2022, 17:40
(10.03.2022, 17:08)Hessin22 schrieb:(10.03.2022, 15:34)ichentsprechewiderschieden schrieb: Mandat ist beklagter Architekt -> Planungs und Überwachungsfehler prüfen, örtliche Zuständigkeit, musste Frist gesetzt werden?, Schadenshöhe bestreiten, Privatgutachten, Kosten des Privatgutachtens, Gesamtschuld und mögliche streitverkündung vom ausführenden Bauunternehmer, persönliches Erscheinen weil Mandant nicht hinwill, KE-Frist verpennt bei Anordnung früher erster Termin,
Aufrechnung mit Gegenanspruch wg begleichung einer Drittforderung gegen die Klägerin
Das waren so die schwerpunkte
Gab es diese Aufrechnung in Hessen auch? Dann habe ich die wohl übersehen :D
Ist jemand aus Hessen da und mag mir kurz wegen dieser Aufrechnung Bescheid geben, ob es die bei uns auch gab? Mache mich richtig verrückt deswegen
