08.03.2022, 18:28
Ganz, ganz schreckliche Klausur. Enorme Schreibarbeit. Nachdem man sich den Sachverhalt gefühlt mehr als nur 2 mal durchlesen musste, um die Konstellationen und enormen Daten zu ordnen, eine gebrauchsfähige Skizze gemacht hat, dann noch auszuschreiben und alles reinzubringen war ein Ding der Unmöglichkeit.
Ich persönlich musste drei Dinge aufgrund von Zeitnot weglassen oder mit einem Satz klausurtaktisch verneinen/bejahen.
Das Rubrum hat schon gefühlt mit diesen Namen 40 Min gekostet.
Die ganze Problematik um die Zustellung der Klage konnte ich nicht mehr reinbringen.
Alleine die ganzen Einwendungen abzuklappern hat enorm viel Zeit gekostet.
Schon in der Zulässigkeit des Einspruchs gab es das Problem der Rechtzeitigkeit, da half dann 310 Abs. 3 (letzte Zustellung).
Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht? Die Diskussion um die Prozessführungsbefugnis. Die Streitverkündung ist gem. 841 ZPO zwar verpflichtend, eine fehlende Streitverkündung steht aber der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Diskussion um Arrestatoroum/Inhibitorium abgeklappert. Die Bestimmtheit des PfÜBs, da der Beklagte mittlerweile eine andere Adresse hat.
Inwieweit es eine Rolle spielt dass der Beklagte sowohl „teils“ Schuldner ist aufgrund der Erbengemeinschaft, als auch Beklagter habe ich dezent ignoriert.
Als dann noch kaum 20 Minuten übrig waren habe ich das Schuldanerkenntnis ganz riskant als private Urkunde angenommen und daraus einfach die Beweiskraft sich erstrecken lassen :D
Damit der Prüfer sieht, dass ich auch die Einrede der Verjährung irgendwie behandeln wollte, habe ich es auf sie nicht ankommen lassen, da Schuldschein von 2018 und bei Klageerhebung schon vor Ablauf 2021 gehemmt wurde. Natürlich vollkommen falsch, aber lieber so, als es gar nicht anzusprechen.
Natürlich Zinsen, Unterschrift, RM-Belehrung vergessen, aber immerhin Ende der Bearbeitung durfte ich nach der Zeit hinkritzeln.
Ich persönlich musste drei Dinge aufgrund von Zeitnot weglassen oder mit einem Satz klausurtaktisch verneinen/bejahen.
Das Rubrum hat schon gefühlt mit diesen Namen 40 Min gekostet.
Die ganze Problematik um die Zustellung der Klage konnte ich nicht mehr reinbringen.
Alleine die ganzen Einwendungen abzuklappern hat enorm viel Zeit gekostet.
Schon in der Zulässigkeit des Einspruchs gab es das Problem der Rechtzeitigkeit, da half dann 310 Abs. 3 (letzte Zustellung).
Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht? Die Diskussion um die Prozessführungsbefugnis. Die Streitverkündung ist gem. 841 ZPO zwar verpflichtend, eine fehlende Streitverkündung steht aber der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Diskussion um Arrestatoroum/Inhibitorium abgeklappert. Die Bestimmtheit des PfÜBs, da der Beklagte mittlerweile eine andere Adresse hat.
Inwieweit es eine Rolle spielt dass der Beklagte sowohl „teils“ Schuldner ist aufgrund der Erbengemeinschaft, als auch Beklagter habe ich dezent ignoriert.
Als dann noch kaum 20 Minuten übrig waren habe ich das Schuldanerkenntnis ganz riskant als private Urkunde angenommen und daraus einfach die Beweiskraft sich erstrecken lassen :D
Damit der Prüfer sieht, dass ich auch die Einrede der Verjährung irgendwie behandeln wollte, habe ich es auf sie nicht ankommen lassen, da Schuldschein von 2018 und bei Klageerhebung schon vor Ablauf 2021 gehemmt wurde. Natürlich vollkommen falsch, aber lieber so, als es gar nicht anzusprechen.
Natürlich Zinsen, Unterschrift, RM-Belehrung vergessen, aber immerhin Ende der Bearbeitung durfte ich nach der Zeit hinkritzeln.
08.03.2022, 18:35
(08.03.2022, 18:28)qwertzHESS schrieb: Ganz, ganz schreckliche Klausur. Enorme Schreibarbeit. Nachdem man sich den Sachverhalt gefühlt mehr als nur 2 mal durchlesen musste, um die Konstellationen und enormen Daten zu ordnen, eine gebrauchsfähige Skizze gemacht hat, dann noch auszuschreiben und alles reinzubringen war ein Ding der Unmöglichkeit.
Ich persönlich musste drei Dinge aufgrund von Zeitnot weglassen oder mit einem Satz klausurtaktisch verneinen/bejahen.
Das Rubrum hat schon gefühlt mit diesen Namen 40 Min gekostet.
Die ganze Problematik um die Zustellung der Klage konnte ich nicht mehr reinbringen.
Alleine die ganzen Einwendungen abzuklappern hat enorm viel Zeit gekostet.
Schon in der Zulässigkeit des Einspruchs gab es das Problem der Rechtzeitigkeit, da half dann 310 Abs. 3 (letzte Zustellung).
Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht? Die Diskussion um die Prozessführungsbefugnis. Die Streitverkündung ist gem. 841 ZPO zwar verpflichtend, eine fehlende Streitverkündung steht aber der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Diskussion um Arrestatoroum/Inhibitorium abgeklappert. Die Bestimmtheit des PfÜBs, da der Beklagte mittlerweile eine andere Adresse hat.
Inwieweit es eine Rolle spielt dass der Beklagte sowohl „teils“ Schuldner ist aufgrund der Erbengemeinschaft, als auch Beklagter habe ich dezent ignoriert.
Als dann noch kaum 20 Minuten übrig waren habe ich das Schuldanerkenntnis ganz riskant als private Urkunde angenommen und daraus einfach die Beweiskraft sich erstrecken lassen :D
Damit der Prüfer sieht, dass ich auch die Einrede der Verjährung irgendwie behandeln wollte, habe ich es auf sie nicht ankommen lassen, da Schuldschein von 2018 und bei Klageerhebung schon vor Ablauf 2021 gehemmt wurde. Natürlich vollkommen falsch, aber lieber so, als es gar nicht anzusprechen.
Natürlich Zinsen, Unterschrift, RM-Belehrung vergessen, aber immerhin Ende der Bearbeitung durfte ich nach der Zeit hinkritzeln.
Hey, kleiner Trost:
Rmb war erlassen :D
08.03.2022, 18:37
(08.03.2022, 18:28)qwertzHESS schrieb: Ganz, ganz schreckliche Klausur. Enorme Schreibarbeit. Nachdem man sich den Sachverhalt gefühlt mehr als nur 2 mal durchlesen musste, um die Konstellationen und enormen Daten zu ordnen, eine gebrauchsfähige Skizze gemacht hat, dann noch auszuschreiben und alles reinzubringen war ein Ding der Unmöglichkeit.
Ich persönlich musste drei Dinge aufgrund von Zeitnot weglassen oder mit einem Satz klausurtaktisch verneinen/bejahen.
Das Rubrum hat schon gefühlt mit diesen Namen 40 Min gekostet.
Die ganze Problematik um die Zustellung der Klage konnte ich nicht mehr reinbringen.
Alleine die ganzen Einwendungen abzuklappern hat enorm viel Zeit gekostet.
Schon in der Zulässigkeit des Einspruchs gab es das Problem der Rechtzeitigkeit, da half dann 310 Abs. 3 (letzte Zustellung).
Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht? Die Diskussion um die Prozessführungsbefugnis. Die Streitverkündung ist gem. 841 ZPO zwar verpflichtend, eine fehlende Streitverkündung steht aber der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Diskussion um Arrestatoroum/Inhibitorium abgeklappert. Die Bestimmtheit des PfÜBs, da der Beklagte mittlerweile eine andere Adresse hat.
Inwieweit es eine Rolle spielt dass der Beklagte sowohl „teils“ Schuldner ist aufgrund der Erbengemeinschaft, als auch Beklagter habe ich dezent ignoriert.
Als dann noch kaum 20 Minuten übrig waren habe ich das Schuldanerkenntnis ganz riskant als private Urkunde angenommen und daraus einfach die Beweiskraft sich erstrecken lassen :D
Damit der Prüfer sieht, dass ich auch die Einrede der Verjährung irgendwie behandeln wollte, habe ich es auf sie nicht ankommen lassen, da Schuldschein von 2018 und bei Klageerhebung schon vor Ablauf 2021 gehemmt wurde. Natürlich vollkommen falsch, aber lieber so, als es gar nicht anzusprechen.
Natürlich Zinsen, Unterschrift, RM-Belehrung vergessen, aber immerhin Ende der Bearbeitung durfte ich nach der Zeit hinkritzeln.
RM war ja auch erlassen ;)
08.03.2022, 18:37
(08.03.2022, 18:28)qwertzHESS schrieb: Ganz, ganz schreckliche Klausur. Enorme Schreibarbeit. Nachdem man sich den Sachverhalt gefühlt mehr als nur 2 mal durchlesen musste, um die Konstellationen und enormen Daten zu ordnen, eine gebrauchsfähige Skizze gemacht hat, dann noch auszuschreiben und alles reinzubringen war ein Ding der Unmöglichkeit.
Ich persönlich musste drei Dinge aufgrund von Zeitnot weglassen oder mit einem Satz klausurtaktisch verneinen/bejahen.
Das Rubrum hat schon gefühlt mit diesen Namen 40 Min gekostet.
Die ganze Problematik um die Zustellung der Klage konnte ich nicht mehr reinbringen.
Alleine die ganzen Einwendungen abzuklappern hat enorm viel Zeit gekostet.
Schon in der Zulässigkeit des Einspruchs gab es das Problem der Rechtzeitigkeit, da half dann 310 Abs. 3 (letzte Zustellung).
Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht? Die Diskussion um die Prozessführungsbefugnis. Die Streitverkündung ist gem. 841 ZPO zwar verpflichtend, eine fehlende Streitverkündung steht aber der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Diskussion um Arrestatoroum/Inhibitorium abgeklappert. Die Bestimmtheit des PfÜBs, da der Beklagte mittlerweile eine andere Adresse hat.
Inwieweit es eine Rolle spielt dass der Beklagte sowohl „teils“ Schuldner ist aufgrund der Erbengemeinschaft, als auch Beklagter habe ich dezent ignoriert.
Als dann noch kaum 20 Minuten übrig waren habe ich das Schuldanerkenntnis ganz riskant als private Urkunde angenommen und daraus einfach die Beweiskraft sich erstrecken lassen :D
Damit der Prüfer sieht, dass ich auch die Einrede der Verjährung irgendwie behandeln wollte, habe ich es auf sie nicht ankommen lassen, da Schuldschein von 2018 und bei Klageerhebung schon vor Ablauf 2021 gehemmt wurde. Natürlich vollkommen falsch, aber lieber so, als es gar nicht anzusprechen.
Natürlich Zinsen, Unterschrift, RM-Belehrung vergessen, aber immerhin Ende der Bearbeitung durfte ich nach der Zeit hinkritzeln.
840/ 841 habe ich nicht mehr angesprochen, Streit war verkündet und keine Partei hat was gesagt. Fand den Hinweis dann irgendwie Überflüssig. Ist ja geschehen.
aA bestimmt: der Korrektor :D
08.03.2022, 18:38
(08.03.2022, 18:35)Nrw-w schrieb:(08.03.2022, 18:28)qwertzHESS schrieb: Ganz, ganz schreckliche Klausur. Enorme Schreibarbeit. Nachdem man sich den Sachverhalt gefühlt mehr als nur 2 mal durchlesen musste, um die Konstellationen und enormen Daten zu ordnen, eine gebrauchsfähige Skizze gemacht hat, dann noch auszuschreiben und alles reinzubringen war ein Ding der Unmöglichkeit.
Ich persönlich musste drei Dinge aufgrund von Zeitnot weglassen oder mit einem Satz klausurtaktisch verneinen/bejahen.
Das Rubrum hat schon gefühlt mit diesen Namen 40 Min gekostet.
Die ganze Problematik um die Zustellung der Klage konnte ich nicht mehr reinbringen.
Alleine die ganzen Einwendungen abzuklappern hat enorm viel Zeit gekostet.
Schon in der Zulässigkeit des Einspruchs gab es das Problem der Rechtzeitigkeit, da half dann 310 Abs. 3 (letzte Zustellung).
Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht? Die Diskussion um die Prozessführungsbefugnis. Die Streitverkündung ist gem. 841 ZPO zwar verpflichtend, eine fehlende Streitverkündung steht aber der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Diskussion um Arrestatoroum/Inhibitorium abgeklappert. Die Bestimmtheit des PfÜBs, da der Beklagte mittlerweile eine andere Adresse hat.
Inwieweit es eine Rolle spielt dass der Beklagte sowohl „teils“ Schuldner ist aufgrund der Erbengemeinschaft, als auch Beklagter habe ich dezent ignoriert.
Als dann noch kaum 20 Minuten übrig waren habe ich das Schuldanerkenntnis ganz riskant als private Urkunde angenommen und daraus einfach die Beweiskraft sich erstrecken lassen :D
Damit der Prüfer sieht, dass ich auch die Einrede der Verjährung irgendwie behandeln wollte, habe ich es auf sie nicht ankommen lassen, da Schuldschein von 2018 und bei Klageerhebung schon vor Ablauf 2021 gehemmt wurde. Natürlich vollkommen falsch, aber lieber so, als es gar nicht anzusprechen.
Natürlich Zinsen, Unterschrift, RM-Belehrung vergessen, aber immerhin Ende der Bearbeitung durfte ich nach der Zeit hinkritzeln.
Hey, kleiner Trost:
Rmb war erlassen :D
Zwei Dumme, ein Gedanke :D
08.03.2022, 18:39
(08.03.2022, 18:37)Nrw-w schrieb:(08.03.2022, 18:28)qwertzHESS schrieb: Ganz, ganz schreckliche Klausur. Enorme Schreibarbeit. Nachdem man sich den Sachverhalt gefühlt mehr als nur 2 mal durchlesen musste, um die Konstellationen und enormen Daten zu ordnen, eine gebrauchsfähige Skizze gemacht hat, dann noch auszuschreiben und alles reinzubringen war ein Ding der Unmöglichkeit.
Ich persönlich musste drei Dinge aufgrund von Zeitnot weglassen oder mit einem Satz klausurtaktisch verneinen/bejahen.
Das Rubrum hat schon gefühlt mit diesen Namen 40 Min gekostet.
Die ganze Problematik um die Zustellung der Klage konnte ich nicht mehr reinbringen.
Alleine die ganzen Einwendungen abzuklappern hat enorm viel Zeit gekostet.
Schon in der Zulässigkeit des Einspruchs gab es das Problem der Rechtzeitigkeit, da half dann 310 Abs. 3 (letzte Zustellung).
Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht? Die Diskussion um die Prozessführungsbefugnis. Die Streitverkündung ist gem. 841 ZPO zwar verpflichtend, eine fehlende Streitverkündung steht aber der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Diskussion um Arrestatoroum/Inhibitorium abgeklappert. Die Bestimmtheit des PfÜBs, da der Beklagte mittlerweile eine andere Adresse hat.
Inwieweit es eine Rolle spielt dass der Beklagte sowohl „teils“ Schuldner ist aufgrund der Erbengemeinschaft, als auch Beklagter habe ich dezent ignoriert.
Als dann noch kaum 20 Minuten übrig waren habe ich das Schuldanerkenntnis ganz riskant als private Urkunde angenommen und daraus einfach die Beweiskraft sich erstrecken lassen :D
Damit der Prüfer sieht, dass ich auch die Einrede der Verjährung irgendwie behandeln wollte, habe ich es auf sie nicht ankommen lassen, da Schuldschein von 2018 und bei Klageerhebung schon vor Ablauf 2021 gehemmt wurde. Natürlich vollkommen falsch, aber lieber so, als es gar nicht anzusprechen.
Natürlich Zinsen, Unterschrift, RM-Belehrung vergessen, aber immerhin Ende der Bearbeitung durfte ich nach der Zeit hinkritzeln.
840/ 841 habe ich nicht mehr angesprochen, Streit war verkündet und keine Partei hat was gesagt. Fand den Hinweis dann irgendwie Überflüssig. Ist ja geschehen.
aA bestimmt: der Korrektor :D
Nimmt man die Streitverkündung dann eigentlich mit ins Rubrum auf oder nicht?
08.03.2022, 18:45
(08.03.2022, 18:39)Hessin22 schrieb:(08.03.2022, 18:37)Nrw-w schrieb:(08.03.2022, 18:28)qwertzHESS schrieb: Ganz, ganz schreckliche Klausur. Enorme Schreibarbeit. Nachdem man sich den Sachverhalt gefühlt mehr als nur 2 mal durchlesen musste, um die Konstellationen und enormen Daten zu ordnen, eine gebrauchsfähige Skizze gemacht hat, dann noch auszuschreiben und alles reinzubringen war ein Ding der Unmöglichkeit.
Ich persönlich musste drei Dinge aufgrund von Zeitnot weglassen oder mit einem Satz klausurtaktisch verneinen/bejahen.
Das Rubrum hat schon gefühlt mit diesen Namen 40 Min gekostet.
Die ganze Problematik um die Zustellung der Klage konnte ich nicht mehr reinbringen.
Alleine die ganzen Einwendungen abzuklappern hat enorm viel Zeit gekostet.
Schon in der Zulässigkeit des Einspruchs gab es das Problem der Rechtzeitigkeit, da half dann 310 Abs. 3 (letzte Zustellung).
Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht? Die Diskussion um die Prozessführungsbefugnis. Die Streitverkündung ist gem. 841 ZPO zwar verpflichtend, eine fehlende Streitverkündung steht aber der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Diskussion um Arrestatoroum/Inhibitorium abgeklappert. Die Bestimmtheit des PfÜBs, da der Beklagte mittlerweile eine andere Adresse hat.
Inwieweit es eine Rolle spielt dass der Beklagte sowohl „teils“ Schuldner ist aufgrund der Erbengemeinschaft, als auch Beklagter habe ich dezent ignoriert.
Als dann noch kaum 20 Minuten übrig waren habe ich das Schuldanerkenntnis ganz riskant als private Urkunde angenommen und daraus einfach die Beweiskraft sich erstrecken lassen :D
Damit der Prüfer sieht, dass ich auch die Einrede der Verjährung irgendwie behandeln wollte, habe ich es auf sie nicht ankommen lassen, da Schuldschein von 2018 und bei Klageerhebung schon vor Ablauf 2021 gehemmt wurde. Natürlich vollkommen falsch, aber lieber so, als es gar nicht anzusprechen.
Natürlich Zinsen, Unterschrift, RM-Belehrung vergessen, aber immerhin Ende der Bearbeitung durfte ich nach der Zeit hinkritzeln.
840/ 841 habe ich nicht mehr angesprochen, Streit war verkündet und keine Partei hat was gesagt. Fand den Hinweis dann irgendwie Überflüssig. Ist ja geschehen.
aA bestimmt: der Korrektor :D
Nimmt man die Streitverkündung dann eigentlich mit ins Rubrum auf oder nicht?
Nur wenn der Streithelfer beitritt, in den TB habe ich sie aber aufgenommen, damit im Folgeprozess klar ist, das/ab wann die Interventionswirkung greift
Zitat:Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht
Bei mir war es zwar nicht Wiesbaden, sondern Münster, aber das hat mich auch ewig aufgehalten. Bei der Einziehungsklage gilt ja der allg. gerichtssstand folglich Wohnort also (bei mir) Bonn. Am ende habe ich einfach rügelose Einlassung angenommen
08.03.2022, 18:52
(08.03.2022, 18:45)Referendarella schrieb:(08.03.2022, 18:39)Hessin22 schrieb:(08.03.2022, 18:37)Nrw-w schrieb:(08.03.2022, 18:28)qwertzHESS schrieb: Ganz, ganz schreckliche Klausur. Enorme Schreibarbeit. Nachdem man sich den Sachverhalt gefühlt mehr als nur 2 mal durchlesen musste, um die Konstellationen und enormen Daten zu ordnen, eine gebrauchsfähige Skizze gemacht hat, dann noch auszuschreiben und alles reinzubringen war ein Ding der Unmöglichkeit.
Ich persönlich musste drei Dinge aufgrund von Zeitnot weglassen oder mit einem Satz klausurtaktisch verneinen/bejahen.
Das Rubrum hat schon gefühlt mit diesen Namen 40 Min gekostet.
Die ganze Problematik um die Zustellung der Klage konnte ich nicht mehr reinbringen.
Alleine die ganzen Einwendungen abzuklappern hat enorm viel Zeit gekostet.
Schon in der Zulässigkeit des Einspruchs gab es das Problem der Rechtzeitigkeit, da half dann 310 Abs. 3 (letzte Zustellung).
Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht? Die Diskussion um die Prozessführungsbefugnis. Die Streitverkündung ist gem. 841 ZPO zwar verpflichtend, eine fehlende Streitverkündung steht aber der Zulässigkeit nicht entgegen. Die Diskussion um Arrestatoroum/Inhibitorium abgeklappert. Die Bestimmtheit des PfÜBs, da der Beklagte mittlerweile eine andere Adresse hat.
Inwieweit es eine Rolle spielt dass der Beklagte sowohl „teils“ Schuldner ist aufgrund der Erbengemeinschaft, als auch Beklagter habe ich dezent ignoriert.
Als dann noch kaum 20 Minuten übrig waren habe ich das Schuldanerkenntnis ganz riskant als private Urkunde angenommen und daraus einfach die Beweiskraft sich erstrecken lassen :D
Damit der Prüfer sieht, dass ich auch die Einrede der Verjährung irgendwie behandeln wollte, habe ich es auf sie nicht ankommen lassen, da Schuldschein von 2018 und bei Klageerhebung schon vor Ablauf 2021 gehemmt wurde. Natürlich vollkommen falsch, aber lieber so, als es gar nicht anzusprechen.
Natürlich Zinsen, Unterschrift, RM-Belehrung vergessen, aber immerhin Ende der Bearbeitung durfte ich nach der Zeit hinkritzeln.
840/ 841 habe ich nicht mehr angesprochen, Streit war verkündet und keine Partei hat was gesagt. Fand den Hinweis dann irgendwie Überflüssig. Ist ja geschehen.
aA bestimmt: der Korrektor :D
Nimmt man die Streitverkündung dann eigentlich mit ins Rubrum auf oder nicht?
Nur wenn der Streithelfer beitritt, in den TB habe ich sie aber aufgenommen, damit im Folgeprozess klar ist, das/ab wann die Interventionswirkung greift
Zitat:Die Zulässigkeit der Klage, wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit des AG Wiesbaden bejaht
Bei mir war es zwar nicht Wiesbaden, sondern Münster, aber das hat mich auch ewig aufgehalten. Bei der Einziehungsklage gilt ja der allg. gerichtssstand folglich Wohnort also (bei mir) Bonn. Am ende habe ich einfach rügelose Einlassung angenommen
Danke dir! Habe einfach § 27 ZPO genommen, auch wenn der wahrscheinlich völlig falsch ist :D
08.03.2022, 18:53
Konnte man denn aus den Kommentaren halbwegs was Gebräuchliche herleiten oder war es so eine krasse Exotenklausur
08.03.2022, 18:56