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  5. Wann beim Arbeitsamt melden (NRW)?
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Wann beim Arbeitsamt melden (NRW)?
Gast
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#11
22.02.2022, 22:55
(22.02.2022, 22:11)Gast schrieb:  38 Abs. 1 SGB III liefert die Antwort.

Nur für die Arbeitssuchendenmeldung und nicht für die Arbeitslosmeldung  Wink
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Anon
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Beiträge: 142
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2021
#12
22.02.2022, 23:13
Habe mich am Tag nach der mündlichen arbeitslos gemeldet. Wurde dann tatsächlich wegen einer Sperre angehört, nachdem ich aber die Besonderheiten der juristischen Ausbildung geschildert habe, wurde ohne weitere Zickereien ALG I ab Tag nach der mündlichen Prüfung gewährt (nicht NRW allerdings).

Man muss heutzutage ja nicht mal mehr durchfallen. Es reicht, wenn man kurzfristig ein paar Erkältungssymptome hat oder die Temperaturmessung vorm Saal anschlägt und schon verschiebt sich alles.
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Gast
Unregistered
 
#13
23.02.2022, 00:43
(22.02.2022, 22:11)Gast schrieb:  38 Abs. 1 SGB III liefert die Antwort.


Jetzt müsste man wohl noch im Kommentar nachschlagen, was Kenntnis i.S.d. 38 I SGB III ist. Bei Bestehen der Prüfung tritt Kenntnis im Sinne von gesichertem Wissen erst mit Verkündung der Note am Tag der Prüfung ein.
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DonJuansohn
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Beiträge: 242
Themen: 6
Registriert seit: Oct 2021
#14
23.02.2022, 09:18
Nach der Logik müsste man sich bei einer Kündigung mit dreimonatigem Vorlauf auch erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. 
Kann ja bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch passieren, dass der AG die Kündigung noch zurückzieht oder ein neues Angebot macht.
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Gast
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#15
23.02.2022, 10:35
(23.02.2022, 09:18)DonJuansohn schrieb:  Nach der Logik müsste man sich bei einer Kündigung mit dreimonatigem Vorlauf auch erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. 
Kann ja bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch passieren, dass der AG die Kündigung noch zurückzieht oder ein neues Angebot macht.

Steht in der Ladung oder einem sonstigen Brief, den man vor der mündlichen Prüfung erhält, dass man auf das Datum XYZ aus dem Arbeitsverhältnis entlassen wird?
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Gast
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#16
23.02.2022, 10:39
Ich hab mir darüber noch gar keinen Kopf gemacht. Mich wundert es nur, wie penibel und exakt das Arbeitsamt da anscheinend vorgeht und direkt Sperren verhängt, wenn man sich einen Tag zu spät meldet. Juristen oder Lehrer, also Studiengänge mit Ref, sind ja keine Seltenheit und gerade da müssten die Ämter doch die Besonderheiten kennen.
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DonJuansohn
Member
***
Beiträge: 242
Themen: 6
Registriert seit: Oct 2021
#17
23.02.2022, 10:42
(23.02.2022, 10:35)Gast schrieb:  
(23.02.2022, 09:18)DonJuansohn schrieb:  Nach der Logik müsste man sich bei einer Kündigung mit dreimonatigem Vorlauf auch erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. 
Kann ja bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch passieren, dass der AG die Kündigung noch zurückzieht oder ein neues Angebot macht.

Steht in der Ladung oder einem sonstigen Brief, den man vor der mündlichen Prüfung erhält, dass man auf das Datum XYZ aus dem Arbeitsverhältnis entlassen wird?

1. Der juristische Vorbereitungsdienst ist kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
2. Dieses endet mit Verkündung der Prüfungsentscheidung, § 31 Abs. 1 JAG NRW.
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Gast
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#18
23.02.2022, 10:43
(23.02.2022, 00:43)Gast schrieb:  
(22.02.2022, 22:11)Gast schrieb:  38 Abs. 1 SGB III liefert die Antwort.


Jetzt müsste man wohl noch im Kommentar nachschlagen, was Kenntnis i.S.d. 38 I SGB III ist. Bei Bestehen der Prüfung tritt Kenntnis im Sinne von gesichertem Wissen erst mit Verkündung der Note am Tag der Prüfung ein.


Das muss man nicht im Kommentar nachschlagen. Das ergibt sich glasklar aus dem Wortlaut der Norm. Vor der mündlichen Prüfung muss man gar nichts machen.
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Gast
Unregistered
 
#19
23.02.2022, 10:46
(23.02.2022, 10:42)DonJuansohn schrieb:  
(23.02.2022, 10:35)Gast schrieb:  
(23.02.2022, 09:18)DonJuansohn schrieb:  Nach der Logik müsste man sich bei einer Kündigung mit dreimonatigem Vorlauf auch erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. 
Kann ja bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch passieren, dass der AG die Kündigung noch zurückzieht oder ein neues Angebot macht.

Steht in der Ladung oder einem sonstigen Brief, den man vor der mündlichen Prüfung erhält, dass man auf das Datum XYZ aus dem Arbeitsverhältnis entlassen wird?

1. Der juristische Vorbereitungsdienst ist kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
2. Dieses endet mit Verkündung der Prüfungsentscheidung, § 31 Abs. 1 JAG NRW.

Da war ich ja voll der harte Gangster, dass ich mich einfach am Tag nach der Prüfung erstmalig beim Amt gemeldet habe  Cool und dann auch noch alles komplett problemlos lief.

Aber gut, einerseits fragen sich Juristen, warum sie nicht so cool wie die BWLer sind, und dann schieben sie Panik bei einer kurzen Arbeitslosigkeitsmeldung, schlagen dazu in diversen Gesetzen nach und entscheiden sich am Ende für die 120%ige Sicherheitslösung.  Prost
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Gast
Unregistered
 
#20
23.02.2022, 10:50
(23.02.2022, 10:46)Gast schrieb:  
(23.02.2022, 10:42)DonJuansohn schrieb:  
(23.02.2022, 10:35)Gast schrieb:  
(23.02.2022, 09:18)DonJuansohn schrieb:  Nach der Logik müsste man sich bei einer Kündigung mit dreimonatigem Vorlauf auch erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit melden. 
Kann ja bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch passieren, dass der AG die Kündigung noch zurückzieht oder ein neues Angebot macht.

Steht in der Ladung oder einem sonstigen Brief, den man vor der mündlichen Prüfung erhält, dass man auf das Datum XYZ aus dem Arbeitsverhältnis entlassen wird?

1. Der juristische Vorbereitungsdienst ist kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.
2. Dieses endet mit Verkündung der Prüfungsentscheidung, § 31 Abs. 1 JAG NRW.

Da war ich ja voll der harte Gangster, dass ich mich einfach am Tag nach der Prüfung erstmalig beim Amt gemeldet habe  Cool und dann auch noch alles komplett problemlos lief.

Aber gut, einerseits fragen sich Juristen, warum sie nicht so cool wie die BWLer sind, und dann schieben sie Panik bei einer kurzen Arbeitslosigkeitsmeldung, schlagen dazu in diversen Gesetzen nach und entscheiden sich am Ende für die 120%ige Sicherheitslösung.  Prost


Du hast alles richtig gemacht. Aus 31 JAG NRW ergibt sich, dass es nur zwei Prüfungsentscheidunhen gibt: „bestanden“ oder „Wiederholungsprpfung nicht bestanden“.
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