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Klausuren Dezember 2021
HerrKules
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#301
10.12.2021, 16:13
§ 263 geht in dem Fall m.E., hier haben aber die Feststellungen des Amtsgerichts meiner Einschätzung nach nicht ausgereicht. In Betracht käme hier ja ein Schaden nur in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die müsste man genauer beziffern als nur "hat den Schaden deswegen noch nicht geltend gemacht".

Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.
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blanlubb
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Registriert seit: Dec 2021
#302
10.12.2021, 16:19
(10.12.2021, 16:13)HerrKules schrieb:  § 263 geht in dem Fall m.E., hier haben aber die Feststellungen des Amtsgerichts meiner Einschätzung nach nicht ausgereicht. In Betracht käme hier ja ein Schaden nur in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die müsste man genauer beziffern als nur "hat den Schaden deswegen noch nicht geltend gemacht".

Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.


bezogen auf nrw?

Wo ist denn der Irrtum?
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Gast
Unregistered
 
#303
10.12.2021, 16:20
(10.12.2021, 15:25)GastBW schrieb:  BW SR II - meine Skizze

Aufgabe 1
A) Tankkarte
I) § 242 Karte (-), will sich nicht Sachwert aneignen
II) § 263 (-), keine Täuschung einer natürlichen Person
III) § 263a (-), keine unbefugte Verwendung (Tankstelle ist die Berechtigung egal)
IV) § 266 (-), keine Vermögensbetreuungspflicht (auch bei Var. 1 erforderlich, hM)
V) § 266b (-), keine Karte
VI) § 274, § 269 (-)

B) Unfall
§ 142 I Nr. 1 (+), hM: erschlichenes Einverständnis ist unwirksam, bedeutet keine Ermöglichung der Feststellung

Aufgabe 2: Revision 
A) Zulässigkeit
I) Statthaft (+), gegen beide Teile des Urteils (habe sie zusammen geprüft, weil insg. nur ein Urteil)
II) Berechtigung, Beschwer (+)
III) Frist (+)
1) Gleichlauf oder unterschiedliche Fristen? Ich habe gesagt unterschiedlich
2) Verwerfung: Ab Zustellung (heute) bis 17.12.
3) StA-Berufung: Ab Verkündung (3.12.) bis heute, 10.12.
IV) Form - schriftlich, bei LG Ka
V) Begründung - maßgeblich ist Fristablauf Einlegungsfrist, weil Zustellung noch in der Frist

B) Begründetheit
I) Verwerfung
Überprüfung § 329 I (ich habe das als Sachrüge geprüft, weil es aus meiner Sicht eher ein Subsumtionsfehler war, aber ich meine am Ende im M/G entdeckt zu haben dass es eher Verfahrensrüge ist?) - keine weitere Überprüfung
1) Ladung (+)
2) Ausbleiben (+/-), habe gesagt (-), weil Verwerfung wiegt schwer, nur kurz zu spät, wurde außerdem angekündigt, a.A. mit Verweis auf 15 Min-Rspr. genauso vertretbar
3) Vertretung durch verteidiger (-), keine Vertretungsvollmacht, allg. “Interessenswahrnehmungsvollmacht” genügt nicht (aA vertretbar)
4) Erg.: Revision ist begründet

II) Berufung StA
1) Wirksame Beschränkung Berufung (+)
2) LG hat sich aber an die Annahme eines schweren Falls gebunden gesehen, habe das als Darstellungsrüge durchgehen lassen, aber nur weil ich keine Ahnung hatte wie das gerügt wird. Keine horizontale Teilrechtskraft bzgl. des besonders schweren Falls, weil das gerade Frage der Strafzumessung ist.
3) Erg.: Revision auch insofern begründet
4) Habe ich hier weitere Verfahrensfehler oder so übersehen?? 

Aufgabe 3: Anträge
(ich hatte nur Sachrügen, richtig wäre wohl mind. 1 Verfahrensrüge gewesen)
Antrag: Aufhebung & Zurückverweisung

Aufgabe 4: Rechtsbehelf 
Wiedereinsetzung, §§ 329 VII, 44
Zulässig (+), insb. statthaft auch neben Revision, muss aber gleichzeitig mit ihr eingelegt werden, § 342 III
Aber unbegründet, weil kein Entschuldigungsgrund vorliegt 



Anmerkungen? Gehe davon aus, dass ich bei der Revision etwas richtig falsch gemacht/etwas riesiges übersehen habe, aber was?

Revisionsbegründungsfrist dürfte noch nicht angelaufen sein, da Urteil entgegen § 273 IV StPO vor Fertigstellung des Protokolls zugestellt worden ist. Der Vermerk nach § 271 I 2 StPO war nicht auf dem Protokoll.

Als Verfahrensrüge habe ich noch § 324 I 2 StPO, weil das Urteil ist nicht verlesen worden ist. Der Vorsitzende hat nur über den bisherigen Verlauf des Verfahrens berichtet. Kein Verzicht auf Verlesung des Urteils. Wesentliche Förmlichkeit i.S.v. §§ 273 I, 274 StPO.

Außerdem habe ich gesagt, die Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam wegen widersprüchlicher Feststellungen des AG. Deshalb keine ausreichende Grundlage für bloße Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs.
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HerrKules
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#304
10.12.2021, 16:23
(10.12.2021, 16:19)blanlubb schrieb:  
(10.12.2021, 16:13)HerrKules schrieb:  § 263 geht in dem Fall m.E., hier haben aber die Feststellungen des Amtsgerichts meiner Einschätzung nach nicht ausgereicht. In Betracht käme hier ja ein Schaden nur in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die müsste man genauer beziffern als nur "hat den Schaden deswegen noch nicht geltend gemacht".

Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.


bezogen auf nrw?

Wo ist denn der Irrtum?

BW, aber ist wohl egal? Der Geschädigte irrt über die Unfallbeteiligung des Täuschenden, lässt den deswegen ohne Feststellungen zur Person vom Haken und kann deshalb (zunächst) keine Ansprüche geltend machen.
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lawful
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#305
10.12.2021, 16:26
(10.12.2021, 16:11)blanlubb schrieb:  nrw

Welche Verfahrensfehler habt ihr außer

338 nr5,

338 Nr. 8 wegen der nicht durchgeführten Hauptverhandlung?

Aus was hast du denn Nr.5 genommen?
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blanlubb
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Registriert seit: Dec 2021
#306
10.12.2021, 16:26
(10.12.2021, 16:23)HerrKules schrieb:  
(10.12.2021, 16:19)blanlubb schrieb:  
(10.12.2021, 16:13)HerrKules schrieb:  § 263 geht in dem Fall m.E., hier haben aber die Feststellungen des Amtsgerichts meiner Einschätzung nach nicht ausgereicht. In Betracht käme hier ja ein Schaden nur in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die müsste man genauer beziffern als nur "hat den Schaden deswegen noch nicht geltend gemacht".

Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.


bezogen auf nrw?

Wo ist denn der Irrtum?

BW, aber ist wohl egal? Der Geschädigte irrt über die Unfallbeteiligung des Täuschenden, lässt den deswegen ohne Feststellungen zur Person vom Haken und kann deshalb (zunächst) keine Ansprüche geltend machen.

achso ich bezog das auf den Betrug. das war dann wohl in  nrw anders.

bezog auf 142 gibt es aber einige Pflichten in Bezug auf Gewährung der Möglichkeit...

Unter anderem die Pflicht seine unfallbeteiligung kundzutun...so habe ich Fischer verstanden...
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.12.2021, 16:31 von blanlubb.)
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blanlubb
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#307
10.12.2021, 16:30
(10.12.2021, 16:26)lawful schrieb:  
(10.12.2021, 16:11)blanlubb schrieb:  nrw

Welche Verfahrensfehler habt ihr außer

338 nr5,

338 Nr. 8 wegen der nicht durchgeführten Hauptverhandlung?

Aus was hast du denn Nr.5 genommen?

Nr 5 habe ich mit 329 II begründet...

Und 338 Nr.8 mit 232...
Aber ich glaube der Zeitdruck hat mich fehlgeleitet. Bin mir da oben unsicher.
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GPAler
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#308
10.12.2021, 16:31
(10.12.2021, 16:13)HerrKules schrieb:  § 263 geht in dem Fall m.E., hier haben aber die Feststellungen des Amtsgerichts meiner Einschätzung nach nicht ausgereicht. In Betracht käme hier ja ein Schaden nur in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung und die müsste man genauer beziffern als nur "hat den Schaden deswegen noch nicht geltend gemacht".

Wie man sich bei § 142 entscheidet, ist gleich, da kann man sicher beides vertreten.


Im GPA war der Schaden in den Feststellungen beziffert, meine 960 € oder so waren es.
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BW wannabe
Unregistered
 
#309
10.12.2021, 16:42
Ist das vielleicht die schlimmste Kampagne aller Zeiten in BW?
4 Aufgaben, von denen eine ne Revision ist?Wer soll da noch Qualität abliefern?
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Gast
Unregistered
 
#310
10.12.2021, 16:46
(10.12.2021, 16:42)BW wannabe schrieb:  Ist das vielleicht die schlimmste Kampagne aller Zeiten in BW?
4 Aufgaben, von denen eine ne Revision ist?Wer soll da noch Qualität abliefern?

Darum gehts schon lange nicht mehr. Es geht nur noch darum irgendwas möglichst wenig fehlerbehaftetes aus einer absolut realitätsfernen und teilweise auch schlechten Klausurvorlage rauszuholen.
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