12.04.2015, 11:14
Was meint ihr: morgen zvr oder doch das seltenere Gesellschaftsrecht? Bis jetzt waren es ja nur Klassiker bzw. Standardfälle. Da könnte moegen doch mal ne Rarietät kommen!?
12.04.2015, 12:47
(11.04.2015, 18:00)Gast Nds schrieb: Leider erschließt sich mir nicht, warum das ET für die Akitivlegitmation relevant sein sollte.
Aktivlegtimiert ist, wer einen Schadn erlitten hat (Körper/ Gesundheit/Sache).
Aber ist ja auch egal!
Genau, wer einen SCHADEN erlitten hat. Hast du einen Schaden, wenn eine Sache zerstört/in ihrer Substanz beeinträchtigt wird und dir diese Sache nicht gehört bzw. du sie nur besitzt? – grundsätzlich nicht, den Schaden hat nur der Eigentümer. Als Besitzer hast du allenfalls einen Nutzungsausfallschaden oder einen Haftungsschaden (z.B. weil du gegenüber deinem Leasinggeber laut Leasingvertrag dazu verpflichtet bist, für Beeinträchtigungen der Sache aufzukommen).
12.04.2015, 20:00
Ich mag mich hier auch mal kurz einschalten, da ich das Gefühl habe, dass einiges durcheinander läuft. Vorweg: Im Nachgang ist mir aufgefallen, dass ich selbst genug Fehler gemacht habe, aber ich hab das Gefühl, dass sich einige oftmals daran aufhängen, dass sie die "richtige" Quote getroffen haben.
Man muss aber berücksichtigen, dass hier eine Anwaltsklausur geschrieben wurde und der § 17 StVG dem Gericht mehr oder weniger einen Ermessensspielraum an die Hand gibt, was die Quotelung betrifft. Von daher war es mMn. geboten, den Rahmen des nach oben und unten hin Vertretbaren abzustecken und dann den Betrag am obersten Limit einzufordern, den Mandanten aber gleichfalls darauf hinzuweisen, dass das Gericht auch nach unten abweichend entscheiden kann. Denn § 17 StVG setzt keine starre Rechtsfolge dergestalt, dass derjenige der gegen § 8 StVO vertstößt gegenüber demjenigen, der gegen § 4 StVO verstößt in einem bestimmten Verhältnis haftet. Wichtig war es mMn. nur, die beiden Verstöße anzusprechen und insbesondere darzulegen, dass man gerade auch der Verstoß des Klägers von der Gegenseite im Rahmen eines Anscheinsbeweises beweisbar sein wird und somit auf jeden Fall in die Abwägung einzubeziehen war und deshalb eine 100 zu 0 Quotelung nicht mehr vertretbar war. Ob man dann letztlich 80, 70 oder noch weniger Prozent einklagt ist dann völlig wumpe.
Aber einfach - wie von jemandem weiter oben geschrieben - blindlinks 100 % einzuklagen mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger ja rechtsschutzversichert sei, obwohl man weiß, dass eine 100 zu 0 Quotelung nicht darstellbar ist, ist mMn. ebenfalls nicht mit anwaltlicher Sorgfalt vereinbar. Denn nur weil dem Kläger kein Kostenrisiko durch die Deckungszusage entsteht, heißt das nicht, dass sich der Anwalt nicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung selbst haftbar macht, wenn er mutwillig zu viel einklagt und deswegen teilunterliegt.
Bezüglich des Halter - Eigentümer-Verhältnisses vielleicht auch noch einmal zur Klarstellung:
Der Halter muss nicht zwingend Eigentümer sein. Auf die Halterstellung des Klägers kam es ohnehin nur in der Indizentprüfung des § 17 StVG an, lag hier aber jedenfalls vor und war sogar nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien als unstreitig anzunehmen.
Auf die Eigentümerstellung kam es lediglich im Rahmen des § 7 StVG bei Frage an, wer Verletzter ist. Bezüglich der erlittenen Gesundheitsschäden unproblematisch der Kläger. Nur bezüglich der Fahrzeugschäden war dann zu diskutieren, ob dies stets der Eigentümer ist. Nach der Rpsr. ist dies iRd. § 7 StVG auch der Anwartschaftsberechtige. Notfalls -bei Ablehnung dieser Ansicht - hätte man dem Mandanten auch einfach raten können die letzte Rate zu zahlen, um Volleigentum zu erlangen und dann aus übergeganenem eigenem Recht zu klagen. Einer Prozessstandschaft bedarf es dann gar nicht erst.
Just my 2 cents
Man muss aber berücksichtigen, dass hier eine Anwaltsklausur geschrieben wurde und der § 17 StVG dem Gericht mehr oder weniger einen Ermessensspielraum an die Hand gibt, was die Quotelung betrifft. Von daher war es mMn. geboten, den Rahmen des nach oben und unten hin Vertretbaren abzustecken und dann den Betrag am obersten Limit einzufordern, den Mandanten aber gleichfalls darauf hinzuweisen, dass das Gericht auch nach unten abweichend entscheiden kann. Denn § 17 StVG setzt keine starre Rechtsfolge dergestalt, dass derjenige der gegen § 8 StVO vertstößt gegenüber demjenigen, der gegen § 4 StVO verstößt in einem bestimmten Verhältnis haftet. Wichtig war es mMn. nur, die beiden Verstöße anzusprechen und insbesondere darzulegen, dass man gerade auch der Verstoß des Klägers von der Gegenseite im Rahmen eines Anscheinsbeweises beweisbar sein wird und somit auf jeden Fall in die Abwägung einzubeziehen war und deshalb eine 100 zu 0 Quotelung nicht mehr vertretbar war. Ob man dann letztlich 80, 70 oder noch weniger Prozent einklagt ist dann völlig wumpe.
Aber einfach - wie von jemandem weiter oben geschrieben - blindlinks 100 % einzuklagen mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger ja rechtsschutzversichert sei, obwohl man weiß, dass eine 100 zu 0 Quotelung nicht darstellbar ist, ist mMn. ebenfalls nicht mit anwaltlicher Sorgfalt vereinbar. Denn nur weil dem Kläger kein Kostenrisiko durch die Deckungszusage entsteht, heißt das nicht, dass sich der Anwalt nicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung selbst haftbar macht, wenn er mutwillig zu viel einklagt und deswegen teilunterliegt.
Bezüglich des Halter - Eigentümer-Verhältnisses vielleicht auch noch einmal zur Klarstellung:
Der Halter muss nicht zwingend Eigentümer sein. Auf die Halterstellung des Klägers kam es ohnehin nur in der Indizentprüfung des § 17 StVG an, lag hier aber jedenfalls vor und war sogar nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien als unstreitig anzunehmen.
Auf die Eigentümerstellung kam es lediglich im Rahmen des § 7 StVG bei Frage an, wer Verletzter ist. Bezüglich der erlittenen Gesundheitsschäden unproblematisch der Kläger. Nur bezüglich der Fahrzeugschäden war dann zu diskutieren, ob dies stets der Eigentümer ist. Nach der Rpsr. ist dies iRd. § 7 StVG auch der Anwartschaftsberechtige. Notfalls -bei Ablehnung dieser Ansicht - hätte man dem Mandanten auch einfach raten können die letzte Rate zu zahlen, um Volleigentum zu erlangen und dann aus übergeganenem eigenem Recht zu klagen. Einer Prozessstandschaft bedarf es dann gar nicht erst.
Just my 2 cents
12.04.2015, 20:43
Scheint ja so, als wär in RLP das Mandantenschreiben nicht erlassen gewesen?
In Nds. jedenfalls schon. Da hätte man deine Punkte schlecht unterbringen können, selbst wenn auch ich dem Mandanten gern manches erklärt hätte. Dafür war aber ohnehin irgendwie keine Zeit.
In Nds. jedenfalls schon. Da hätte man deine Punkte schlecht unterbringen können, selbst wenn auch ich dem Mandanten gern manches erklärt hätte. Dafür war aber ohnehin irgendwie keine Zeit.
12.04.2015, 21:12
(12.04.2015, 20:43)Asd schrieb: Scheint ja so, als wär in RLP das Mandantenschreiben nicht erlassen gewesen?
In Nds. jedenfalls schon. Da hätte man deine Punkte schlecht unterbringen können, selbst wenn auch ich dem Mandanten gern manches erklärt hätte. Dafür war aber ohnehin irgendwie keine Zeit.
Ne Mandantenschreiben war auch erlassen bei uns. Aber diese Sachen kann man ja trz im Gutachten oder jedenfalls in der Zweckmäßigkeit ansprechen und sagen, dass man den Mandanten drauf hinweisen muss.
Es ging mir eigentlich auch nur darum, die bei einigen offenbar vorhandene Fehlvorstellung auszuräumen, dass es "die eine" richtige Quote gibt. So etwas kann es in einer Anwaltsklausur gar nicht geben. Schon gar nicht kann man wahllos Quotelungen nach wie 100 zu 0 mit dem Argument annehmen, der Kläger habe ja eh Rechtsschutz, vielleicht macht das Gericht ja mit. Dann könnte man ja auch gleich noch 10.000 € mehr Reparaturkosten einklagen. Vielleicht klappt das ja auch. 3 mal darf man raten bei wem sich die Rechtsschutz anschließend melden wird. Um diese Punkte einfach nur zu sehen, braucht man kein Mandantenschreiben.
12.04.2015, 21:30
Wo ist der Bezug zum Fall? Ich sehe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass man vorliegend gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstoßen hätte, wenn man die vollen 100% einklagt.
13.04.2015, 16:10
in nrw gabs heute eine vollstreckungsgegenklage. einwendungen waren aufrechnungen (teils aus abgetretenem recht, jeweils mit präklusionsproblematik) und erfüllung; bei der erfüllung ging es u.a. um die frage, ob eine freiwillige zahlung an den gerichtsvollzieher (nach dessen aufforderung) zur erfüllung führt, wenn der gerichtsvollzieher den betrag irrtümlich nicht dem vollstreckungsgläubiger, sondern einem anderen, zuschreibt.
13.04.2015, 16:24
Was lief denn heute in RLP?? Auch Vollstreckungsabwehrklage??
13.04.2015, 16:39
in RLP lief heute eine Einziehungsklage gegen die Drittschuldnerin nach Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund Forderung aus einem Prozessvergleich. Dabei ging es um die Prüfung der Einwendungen, die die Drittschuldnerin der Vollstreckungsgläubigerin entgegenhielt.
Gleichzeitig lief eine Vollstreckungsgegenklage der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Vollstreckungsgläubigerin, weshalb die Drittschuldnerin auch den Einwand der entgegenstehenden Rechtshängigkeit geltend machte.
Hat jemand schon das passende Urteil dazu gefunden?
Gleichzeitig lief eine Vollstreckungsgegenklage der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Vollstreckungsgläubigerin, weshalb die Drittschuldnerin auch den Einwand der entgegenstehenden Rechtshängigkeit geltend machte.
Hat jemand schon das passende Urteil dazu gefunden?
13.04.2015, 17:05
In Niedersachsen war heute irgendetwas komisches mit Leihe. Jemand leiht sich ein Auto vom Autohändler. Es stellt sich heraus, dass das Vorderrad nicht ganz in Ordnung war, weshalb derjenige der das Auto geliehen hat einen Unfall hat und sich verletzt. nun will die Krankenversicherung Schadensersatz. Widerklage war auch noch dabei. Alles bisschen sehr doof.