06.12.2021, 18:55
Na wer aus NRW hat noch 5 E-Mail Adressen für Streaming Dienste und sonstige Abo-spamer die er nicht regelmäßig checkt? ? also ich bin da schuldig.
Da war eine Weggabelung in der Klausur schätze ich. Entweder Widerruf ist zugegangen oder nicht…
Fand das nicht eindeutig…hab lange überlegt in welche Richtung ich da soll…
Ich hab aus Spaß grade nochmal geguckt ob meine Mailadresse aus der Schulzeit noch geht - und tadaaaaa gmx hat mich das letzte mal 2001 gesehen. Und es kommen heute noch Mails von Otto.de an…ich hoffe mal da war kein Widerruf dabei ?
Da war eine Weggabelung in der Klausur schätze ich. Entweder Widerruf ist zugegangen oder nicht…
Fand das nicht eindeutig…hab lange überlegt in welche Richtung ich da soll…
Ich hab aus Spaß grade nochmal geguckt ob meine Mailadresse aus der Schulzeit noch geht - und tadaaaaa gmx hat mich das letzte mal 2001 gesehen. Und es kommen heute noch Mails von Otto.de an…ich hoffe mal da war kein Widerruf dabei ?
06.12.2021, 19:23
06.12.2021, 19:50
(06.12.2021, 18:55)lawful schrieb: Na wer aus NRW hat noch 5 E-Mail Adressen für Streaming Dienste und sonstige Abo-spamer die er nicht regelmäßig checkt? ? also ich bin da schuldig.
Da war eine Weggabelung in der Klausur schätze ich. Entweder Widerruf ist zugegangen oder nicht…
Fand das nicht eindeutig…hab lange überlegt in welche Richtung ich da soll…
Ich hab aus Spaß grade nochmal geguckt ob meine Mailadresse aus der Schulzeit noch geht - und tadaaaaa gmx hat mich das letzte mal 2001 gesehen. Und es kommen heute noch Mails von Otto.de an…ich hoffe mal da war kein Widerruf dabei ?
Ja aber dazu stand ja was im palandt.. War jetzt nicht so schwierig.
06.12.2021, 20:24
Was für ein Widerruf? Kam in HH nicht vor .. oder?!
06.12.2021, 20:27
(06.12.2021, 15:13)GastBW schrieb: BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :)Ich glaube, ich habe es fast identisch gelöst! Einzig am Ende habe ich die gg bejaht, aber habe dazu die Daten nicht mehr genau im Kopf (kann sein, dass ich was überlesen habe) - habe dann das Ganze aber an 935 BGB scheitern lassen - wegen Scheinerbe über § 857 BGB nie freiweillig. Die Kosten habe ich einfach gegeneinander aufgehoben. Ansonsten sieht das fast so aus wie meine Lösungsskizze. Zeitlich war das echt hart!! Ich habe zwischendrin bei Erlass/Aufrechnung teilweise nur meine Stichpunkte aus der Lösungsskizze eingefügt und kurz begründet und einfach einen Punkt hinter meinen Stichpunkt gesetzt. Mal schauen, was morgen kommt.
A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich
II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)
2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage
B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)
II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig.
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal
C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7
Tenor entsprechend.
06.12.2021, 21:44
(06.12.2021, 19:50)Gast schrieb:(06.12.2021, 18:55)lawful schrieb: Na wer aus NRW hat noch 5 E-Mail Adressen für Streaming Dienste und sonstige Abo-spamer die er nicht regelmäßig checkt? ? also ich bin da schuldig.
Da war eine Weggabelung in der Klausur schätze ich. Entweder Widerruf ist zugegangen oder nicht…
Fand das nicht eindeutig…hab lange überlegt in welche Richtung ich da soll…
Ich hab aus Spaß grade nochmal geguckt ob meine Mailadresse aus der Schulzeit noch geht - und tadaaaaa gmx hat mich das letzte mal 2001 gesehen. Und es kommen heute noch Mails von Otto.de an…ich hoffe mal da war kein Widerruf dabei ?
Ja aber dazu stand ja was im palandt.. War jetzt nicht so schwierig.
Was stand denn bitte im Palandt? Das eine alte Frau die ab und an mit Schulfreunden Mails austauscht und einen Streaming Dienst darüber laufen lässt täglich ihre Mails auf elektronisch wichtigen Geschäftsverkehr überprüfen muss? Ich hing da fest. Hat da einer was vom BGH zu?
06.12.2021, 22:04
(06.12.2021, 21:44)Gast29 schrieb:(06.12.2021, 19:50)Gast schrieb:(06.12.2021, 18:55)lawful schrieb: Na wer aus NRW hat noch 5 E-Mail Adressen für Streaming Dienste und sonstige Abo-spamer die er nicht regelmäßig checkt? ? also ich bin da schuldig.
Da war eine Weggabelung in der Klausur schätze ich. Entweder Widerruf ist zugegangen oder nicht…
Fand das nicht eindeutig…hab lange überlegt in welche Richtung ich da soll…
Ich hab aus Spaß grade nochmal geguckt ob meine Mailadresse aus der Schulzeit noch geht - und tadaaaaa gmx hat mich das letzte mal 2001 gesehen. Und es kommen heute noch Mails von Otto.de an…ich hoffe mal da war kein Widerruf dabei ?
Ja aber dazu stand ja was im palandt.. War jetzt nicht so schwierig.
Was stand denn bitte im Palandt? Das eine alte Frau die ab und an mit Schulfreunden Mails austauscht und einen Streaming Dienst darüber laufen lässt täglich ihre Mails auf elektronisch wichtigen Geschäftsverkehr überprüfen muss? Ich hing da fest. Hat da einer was vom BGH zu?
Mach dir da mal keinen Kopf, m.E. konnte man hier für und gegen den Zugang argumentieren. Erstens weil es sich um eine private E-Mail handelte und die Tochter dem Beklagten die E-Mail nicht mitgeteilt hat und folglich nicht mit E-Mails bzw. rechtserheblichen Erklärungen durch diesen rechnen musste, weshalb auf die tatsächliche Kenntnis abzustellen ist. Jedenfalls hat dieser nicht erklärt woher er die E-Mail gehabt hat.
Ich habe den Streamingdienst und die Bestellungen im Internet auch nicht ausreichen lassen, um das Postfach als Emfangseinrichtung gewidmet anzusehen.
Aber wie gesagt, m.E. lässt sich beides mit guten Argumenten vertreten.
06.12.2021, 22:12
(06.12.2021, 21:44)Gast29 schrieb:(06.12.2021, 19:50)Gast schrieb:(06.12.2021, 18:55)lawful schrieb: Na wer aus NRW hat noch 5 E-Mail Adressen für Streaming Dienste und sonstige Abo-spamer die er nicht regelmäßig checkt? ? also ich bin da schuldig.
Da war eine Weggabelung in der Klausur schätze ich. Entweder Widerruf ist zugegangen oder nicht…
Fand das nicht eindeutig…hab lange überlegt in welche Richtung ich da soll…
Ich hab aus Spaß grade nochmal geguckt ob meine Mailadresse aus der Schulzeit noch geht - und tadaaaaa gmx hat mich das letzte mal 2001 gesehen. Und es kommen heute noch Mails von Otto.de an…ich hoffe mal da war kein Widerruf dabei ?
Ja aber dazu stand ja was im palandt.. War jetzt nicht so schwierig.
Was stand denn bitte im Palandt? Das eine alte Frau die ab und an mit Schulfreunden Mails austauscht und einen Streaming Dienst darüber laufen lässt täglich ihre Mails auf elektronisch wichtigen Geschäftsverkehr überprüfen muss? Ich hing da fest. Hat da einer was vom BGH zu?
schau einfach bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nach. Da steht was im Palandt zu. nämlich wie es mit dem zugang einer We aussieht, wenn man einen Email Postfach einrichtet...
Ich bin da aber rausgeflogen, hab also den Widerruf nicht angenommen.
06.12.2021, 22:13
(06.12.2021, 20:27)Gast3000 schrieb:(06.12.2021, 15:13)GastBW schrieb: BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :)Ich glaube, ich habe es fast identisch gelöst! Einzig am Ende habe ich die gg bejaht, aber habe dazu die Daten nicht mehr genau im Kopf (kann sein, dass ich was überlesen habe) - habe dann das Ganze aber an 935 BGB scheitern lassen - wegen Scheinerbe über § 857 BGB nie freiweillig. Die Kosten habe ich einfach gegeneinander aufgehoben. Ansonsten sieht das fast so aus wie meine Lösungsskizze. Zeitlich war das echt hart!! Ich habe zwischendrin bei Erlass/Aufrechnung teilweise nur meine Stichpunkte aus der Lösungsskizze eingefügt und kurz begründet und einfach einen Punkt hinter meinen Stichpunkt gesetzt. Mal schauen, was morgen kommt.
A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich
II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)
2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage
B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)
II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig.
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal
C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7
Tenor entsprechend.
Kannst du das kurz erklären? Ich stand in der Klausur und stehe auch jetzt noch ziemlich auf dem Schlauch - der Erblasserin ist doch das Rad schon vor dem Erbfall abhanden gekommen, so dass § 857 BGB mangels irgendeines Erblasser-Besitzers gar nicht gegriffen hat? Wo ist mein Denkfehler?

06.12.2021, 22:14
Hat jemand Erfahrungswerte, wie es sich auf die Korrektur auswirkt, wenn vergessen wurde "Unterschrift" unter das Urteil zu schreiben? Dummer Flüchtigkeitsfehler, aber ändern kann ich es nicht mehr.
Soweit es wen interessiert: Wir dürfen ab morgen wieder die sanitären Einrichtungen im Campus nutzen und müssen nicht mehr bei gefühlten 3 Grad Außentemperatur in den Innenhof, auf die Dixitoilette - so habe ich es jedenfalls vernommen.
Soweit es wen interessiert: Wir dürfen ab morgen wieder die sanitären Einrichtungen im Campus nutzen und müssen nicht mehr bei gefühlten 3 Grad Außentemperatur in den Innenhof, auf die Dixitoilette - so habe ich es jedenfalls vernommen.