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  5. Klausuren Dezember 2021
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Klausuren Dezember 2021
Gast
Unregistered
 
#121
05.12.2021, 15:42
(05.12.2021, 12:40)Gast schrieb:  
(05.12.2021, 12:09)HerrKules schrieb:  Was kommt morgen dran? ;)

In BW stehen m.E. insbesondere zur Auswahl: Zwangsvollstreckungsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht.

Vermutlich wird das LJPA aber mit einer ganz anderen Überraschung um die Ecke kommen ;).


Wobei von den vier genannten m.E. das ArbR das unwahrscheinlichste ist, da das „erst“ im vorletzten Termin dran war.
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HerrKules
Posting Freak
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Themen: 7
Registriert seit: Mar 2021
#122
05.12.2021, 16:35
Meine Glaskugel sagt Familienrecht (-), da schon Erbrecht kam.
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JurerMurer
Unregistered
 
#123
05.12.2021, 17:47
Ich habe den Fall auch über 1192 Ia und 407 gelöst, da die Erben bei der Zahlung ja keine Kenntnis von der Übertragung der Grundschuld und der vorangegangenen Zahlung des Freitag hatten. 
Ich habe dann gesagt, dass mit der Zahlung der Erben an die Gabriele der Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag fällig geworden ist und sie daher einen Grundbuchberichtigungsanspruch (894) gegen den Freitag haben - irgendwie kam mir das in den Sinn. Kann das stimmen oder bin ich da völlig auf dem woodway? Skeptical
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Euskadi
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Registriert seit: Dec 2021
#124
06.12.2021, 07:30
Allen viel Erfolg heute! Durchhalten, nach der Woche ist das schlimmste vorbei!
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LegallyBlonde69
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Themen: 0
Registriert seit: Nov 2021
#125
06.12.2021, 11:45
Was lief in Berlin bisher?
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GastBerlin
Unregistered
 
#126
06.12.2021, 11:48
Im Grunde dasselbe wie in NRW mit ein paar kleinen Änderungen.
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Dartus-BW
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Registriert seit: May 2021
#127
06.12.2021, 15:08
Yikes, Erbrecht in BW. Zum Glück lief das bei mir "nur" in Kombination mit Zwangsvollstreckungsrecht.

Weiterhin viel Spaß und Erfolg an alle! Lesen
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GastBW
Unregistered
 
#128
06.12.2021, 15:13
BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :) 

A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I 
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich

II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen 
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)

2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage

B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)

II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig. 
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal 

C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7

Tenor entsprechend.
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Euskadi
Junior Member
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Beiträge: 40
Themen: 2
Registriert seit: Dec 2021
#129
06.12.2021, 15:29
(06.12.2021, 15:13)GastBW schrieb:  BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :) 

A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I 
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich

II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen 
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)

2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage

B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)

II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig. 
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal 

C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7

Tenor entsprechend.

Bei der Widerklage war ich auch unsicher, weil der Beklagte nur meinte, es genehmige das Rechtsgeschäft nicht und nicht sagte er sei Eigentümer. Keine Ahnung, ob man das dann auslegen musste.
Hab den guten glauben dann angenommen, weil er sich ja auf das Eigentum nur bezieht und nicht auf die Verfügungsberechtigung?
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Gast
Unregistered
 
#130
06.12.2021, 15:32
(06.12.2021, 15:13)GastBW schrieb:  BW heute: Zwangsvollstreckungsrecht. Ich persönlich kann die Klausur gar nicht einschätzen und glaube ich liege relativ daneben (habe 100 Mal meine Lösung geändert), aber trotzdem mal meine grobe Skizze. anmerkungen gerne willkommen :) 

A) Klage: Teilweise begründet
I) Zulässigkeit (+)
1) Statthaft: Beides als Vollstreckungsgegenklage, Ziff. 1 über § 795
2) Zuständigkeit
a) Ziff. 1: Örtlich Konstanz, §§ 797 V, 802, sachlich: § 39. Eigentlich nach Streitwert AG zuständig, aber rügelose Einlassung, § 40 II 2 hindert nicht, weil nur örtlich ausschließlich
b) Ziff. 2: (+), § 767 I 
3) RSB
a) Ziff. 1: (+), muss noch keine Klausel erteilt sein, außerdem nicht teilweise (-) weil unstreitig erfüllt, Beklagter kann sich trotzdem jederzeit noch Titel verschaffen und vollstrecken
b) Ziff. 2 (+), muss noch nicht umgeschrieben sein, ist jederzeit möglich

II) Begründetheit
1) Ziff. 1: iHv 1000€ Einwendungen (+)
a) Sachbefugnis (+), für Beklagten, weil Klauselerteilung nach § 727 jederzeit möglich
b) Einwendungen 
aa) Erfüllung (+), 500€
bb) Erlass 500€ (+), § 2366
cc) Erlass 1000€ (-), 2366 (-), 185 (-)

2) Ziff. 2: iHv 500€ (+)
a) Sachbefugnis (+), Umschreibung möglich
b) Einwendungen
aa) Aufrechnung 1 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 407
- Verjährung egal, § 215 BGB
bb) Aufrechnung 2 (+)
- Gegenseitigkeit (+) wegen § 406
- § 393 steht nicht entgegen, weil Aufrechnung mit, nicht gegen solche Forderung
c) Präklusion
- bei Aufrechnung 1 präkludiert, BGH: Entscheidend ist Aufrechnungslage

B) Widerklage
I) Zulässigkeit
1) Statthaft: DWK, § 771 - Einwendungen gegen den Titel selbst nicht statthaft
2) Zuständigkeit (+), § 771 I örtlich, sachlich wieder § 39 ZPO (oder habe ich was übersehen?)
3) RSB (+)

II) Begründetheit (+)
1) Interventionsrecht (+) (Anm.: Hier bin ich mir ganz unsicher, ob ich tatsächlich oder rechtlich was übersehen habe)
a) ursprünglich Erblasserin Eigentümerin
b) Mit Tod Beklagter, § 1922
c) Kein gutgl. Wegerwerb durch X
- für § 934 fehlt es an Gutgläubigkeit. Erforderlich ist Übergabe, weil der C kein Herausgabeanspruch mehr zustand (?). Bei Übergabe war X aber bösgläubig. 
2) An Geltendmachung gehindert (-)
- Beklagter ist selbst nicht gegenüber Klägerin verpflichtet
- ob Beklagter ggü. X verpflichtet ist, ist egal 

C) Nebenentscheidungen
Kosten je nach Ergebnis, bei mir 3/7 - 4/7

Tenor entsprechend.

Woran genau scheitert der Erlass?
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