03.12.2021, 17:06
Habe diese wohl Horrorklausur aus den anderen Bundesländern ja nicht geschrieben (BW war wohl ausnahmsweise mal sehr gnädig) und kann dazu nichts sagen, aber: Das sind doch meistens die Klausuren, in denen man eher mal gute Noten bekommen kann. Wer halbwegs ruhig bleibt und was hinschreibt, hat im Zweifel schon gewonnen. Würde mich da also nicht verrückt machen :).
Wochenende: Bisschen rausgehen, Kopf frei (nächste Woche wird hart genug). Bisschen wiederholen werde ich wohl nicht vermieden können, aber auch nur fürs gute Gefühl. Die Pause braucht der Kopf schon (meiner jedenfalls).
Wochenende: Bisschen rausgehen, Kopf frei (nächste Woche wird hart genug). Bisschen wiederholen werde ich wohl nicht vermieden können, aber auch nur fürs gute Gefühl. Die Pause braucht der Kopf schon (meiner jedenfalls).
03.12.2021, 17:14
(03.12.2021, 17:06)Non schrieb: Hat jemand von euch ein paar Gedanken zu dem erbrechtlichen Teil? Wie hätte man das Gutachten richtig aufgebaut?
- Wirksamkeit des Testaments (+)
Einsetzung der drei Kinder als Erben zu gleichen Teilen
- Gehört Münzsammlung zur Erbmasse? (-), da Vermächtnis
- Hat Angela einen Anspruch auf Ersatz für verkauften Schmuck? (-) wegen 2169
Vorschlag zur Aufteilung?
Verkaufter Schmuck?? Was das in NRW?
Bei uns war ein Auto nicht mehr vorhanden.
Hab gesagt, entweder bekommt die Schwester aus dem Nachlass einen anderen Gegenstand als Ersatz für das Vermächtnis im gleichen Wert oder beide Geschwister geben je 4.000€ von ihrem Erbanteil ab. ;- dann hat sie wenigstens Geld im Wert des Autos und Familienfriede ist gewahrt. Hab Vermächtnisse angenommen, daher jeder sonst 1/3 des restlichen Nachlasses nach Auslegung des Testaments.
Hab auch erst wirksames Testament geprüft und dann geschaut, wer Erbe wurde und zu welcher Quote.
Bezüglich gemeinsamen Haus behalten:
Entweder teilverzichtserklärung für immer auf Auseinandersetzung in Bezug auf das Haus oder al GBr/ GmbH ähnliches Haus verwalten und betreiben
03.12.2021, 17:19
Nein, das war auf GJPA bezogen. Dann gab es ja offenbar doch ein paar Unterschiede. Bei uns kein Auto und keine Streitigkeit bzgl Haus (soweit ich mich erinnere)
03.12.2021, 17:26
Ich habe schon jetzt Angst, dass das Examen nichts wird. Es ist zum Haare raufen.
03.12.2021, 17:28
Ich habs anders: Vergleich nicht widerrufen. Der Grundschuld steht die Einwendung aus dem Sicherungsvertrag entgegen (1192 Ia), die Erben haben den DV ja getilgt.
Also: Klage soll weiter verfolgt werden. Scheingeschäft müsste Beklagter beweisen, was er nicht kann, da angeblicher Strohmann bereits verstorben.
Hats noch jemand ähnlich?
Also: Klage soll weiter verfolgt werden. Scheingeschäft müsste Beklagter beweisen, was er nicht kann, da angeblicher Strohmann bereits verstorben.
Hats noch jemand ähnlich?
03.12.2021, 17:33
(03.12.2021, 17:28)Gast-x schrieb: Ich habs anders: Vergleich nicht widerrufen. Der Grundschuld steht die Einwendung aus dem Sicherungsvertrag entgegen (1192 Ia), die Erben haben den DV ja getilgt.
Also: Klage soll weiter verfolgt werden. Scheingeschäft müsste Beklagter beweisen, was er nicht kann, da angeblicher Strohmann bereits verstorben.
Hats noch jemand ähnlich?
Ich hab’s ganz genauso, also Vergleich widerrufen, sonst ist das Ding ja fertig.
Erbrecht hab ich vorausvermächtnis angenommen,
diese Tochter da hat Anspruch auf erlösherausgabe aus §§2171, 285, da der Schmuck wohl unauffindbar und daher Unmöglichkeit. Erlös ist wohl in erbmasse erhalten. Aber das war alles rätselraten.
03.12.2021, 17:45
(03.12.2021, 17:28)Gast-x schrieb: Ich habs anders: Vergleich nicht widerrufen. Der Grundschuld steht die Einwendung aus dem Sicherungsvertrag entgegen (1192 Ia), die Erben haben den DV ja getilgt.
Also: Klage soll weiter verfolgt werden. Scheingeschäft müsste Beklagter beweisen, was er nicht kann, da angeblicher Strohmann bereits verstorben.
Hats noch jemand ähnlich?
NRW? War der Zeuge verstorben, der das Gespräch mit dem Kläger geführt hat?
03.12.2021, 17:59
Im GJPA war der Dritte des Strohmann-Geschäfts verstorben - Norbert Ney. Bei euch nicht?
03.12.2021, 18:01
03.12.2021, 18:01
(03.12.2021, 17:28)Gast-x schrieb: Ich habs anders: Vergleich nicht widerrufen. Der Grundschuld steht die Einwendung aus dem Sicherungsvertrag entgegen (1192 Ia), die Erben haben den DV ja getilgt.
Also: Klage soll weiter verfolgt werden. Scheingeschäft müsste Beklagter beweisen, was er nicht kann, da angeblicher Strohmann bereits verstorben.
Hats noch jemand ähnlich?
Ich habe es genauso. Damit die Erben den DV tilgen konnten, bin ich nur den Umweg über § 268 I, III gegangen, da der Beklagte die Gläubigerin bereits befriedigt hatte, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Demnach ist die Forderung auf ihn übergegangen. Mangels Anzeige dieses Forderungsübergangs gegenüber den Erben wussten die davon aber nichts, sodass über §§ 412, 407, 362 die Schuld erloschen ist.