02.12.2021, 16:37
Genial. Habs wie die Vorinstanzen gemacht. Ist ja auch schon mal was wert. Und natürlich ewig lang rumüberlegt, dass das ja nicht sein kann, dass ich noch 2 andere Anträge nur unter Hinweis auf das Ergebnis des ersten ablehne.
Lektion für morgen: einfach machen. Nicht denken.
Ich hab ganz generell ALLES abgelehnt. Jeden einzelnen Antrag inklusive Widerklage. Sonst noch wer?
Lektion für morgen: einfach machen. Nicht denken.
Ich hab ganz generell ALLES abgelehnt. Jeden einzelnen Antrag inklusive Widerklage. Sonst noch wer?
02.12.2021, 16:39
(02.12.2021, 16:37)Doofus. schrieb: Genial. Habs wie die Vorinstanzen gemacht. Ist ja auch schon mal was wert. Und natürlich ewig lang rumüberlegt, dass das ja nicht sein kann, dass ich noch 2 andere Anträge nur unter Hinweis auf das Ergebnis des ersten ablehne.
Lektion für morgen: einfach machen. Nicht denken.
Ich hab ganz generell ALLES abgelehnt. Jeden einzelnen Antrag inklusive Widerklage. Sonst noch wer?
Ja, hier. War total verwirrt, aber bei mir ging nichts durch.
02.12.2021, 16:40
(02.12.2021, 16:37)Doofus. schrieb: Genial. Habs wie die Vorinstanzen gemacht. Ist ja auch schon mal was wert. Und natürlich ewig lang rumüberlegt, dass das ja nicht sein kann, dass ich noch 2 andere Anträge nur unter Hinweis auf das Ergebnis des ersten ablehne.
Lektion für morgen: einfach machen. Nicht denken.
Ich hab ganz generell ALLES abgelehnt. Jeden einzelnen Antrag inklusive Widerklage. Sonst noch wer?
Halte tatsächlich speziell bei Ziff. 1 alles für vertretbar, insbesondere Unerheblichkeit (+/-). Anträge 3 und 4 bauen da auch drauf auf, deshalb ist da auch alles vertretbar.
Widerklage war denke ich relativ klar abzulehnen (wer das nicht macht müsste ja ein Teilurteil machen und die Widerklage abtrennen..das dürfte nicht gewollt gewesen sein. Außerdem macht der Richter ja alles richtig).
02.12.2021, 16:46
„Unzulässig wegen § 296a ZPO“ bedeutet also auch Verwerfung als unzulässig im Tenor?
02.12.2021, 16:47
(02.12.2021, 16:26)GastBW schrieb: Kurzer Bericht aus BW: Im Prinzip kam das bereits gepostete BGH-Urteil + Zusatz dran.
Kurze Skizze von mir (bin an vielen Stellen unsicher, also nicht zu sehr daran orientieren):
A) Klage
1) Zulässigkeit (+)
a) Klageänderung zulässig, § 263. Habe den Austausch des Rücktrittsgrunds als Klageänderung gesehen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff), keine Ahnung
b)Zuständigkeit (+), für alle Ziff., für Ziff. 2 und 4 war ich mir nicht ganz sicher. Habe es auch über § 29 ZPO gemacht, mag aber falsch sein.
b) FI für Ziff. 3 (+), vgl. 756 ZPO.
c) Bekl. auch partei und prozessfähig
2) Begründetheit
a) Ziff. 1: teilweise begründet
aa) §§ 437, 346 (+)
aaa) Kaufvertrag (+)
bbb) Mangel bei Gefahrübergang (+), Beschaffenheitsvereinbarung (Auslegung)
ccc) Fristsetzung entbehrlich, § 326 V, Diskussion, ob Unmöglichkeit
ddd) Kein Ausschluss nach § 323 V 2 (-), Erheblichkeit wegen Nichtgebrauchbarkeit der Reifen und v.a. Beschaffenheitsvereinbarung (indiziert Erheblichkeit), dagegen spricht v.a. Wert (5%-Rspr.). Denke alles vertretbar.
eee) Erklärung (+)
fff) Rechtsfolge wie beantragt, 346 I, 348
bb) Zinsen
(+), habe es aber erst ab der Rücktrittserklärung im Prozess zugesprochen. Davor war Rücktritt nur auf anderen Mangel gestützt. Zwar muss Erklärung keinen Grund angeben. Habe aber gesagt, wenn doch, dann muss es der richtige sein (war geraten, keine Ahnung was stimmt).
b) Ziff. 3 begründet, wörtliches Angebot hat genügt.
c) Ziff. 2 unbegründet
aa) Anmeldekosten (-) für SE fehlt es am Vertretenmüssen, für § 347 II 1 an einer Verwendung auf die Sache (auch unsicher)
bb) Selbstvornahme (bin mir hier ehrlich gesagt unsicher ob ich den SV richtig im Kopf hatte). Hab’s gelöst als Selbstvornahme im KaufR, d.h. alle Ansprüche (-): SE (-), 326 II 2 (-), analog (-), GoA (-), 812 (-)
d) Ziff. 4 unbegründet
Gleiche Arg. wie Zinsen in 1): Erst ab Rücktritt im Prozess fällig, vorher kein Verzug.
B) Widerklage
Ist unzulässig, § 296a. MV musste deshalb nicht neu eröffnet werden.
C) Nebenentscheidungen
Kosten: 92 II Nr. 2 (nach meiner Lösung), da unter 10%
VV: 709
Streitwertbeschluss (war glaube ich nicht erlassen?)
- bezifferte Klageanträge, FK kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert (unsicher)
- Widerklage habe ich behauptet sie wirkt nicht Streitwerterhöhend, weil sie schon präkludiert ist. Keine Ahnung.
Hilfsgutachten Widerklage
- Wäre i.Ü. zulässig (Gericht zuständig, auch sachlich, höherer Einzelstreitwert entscheidend)
- Wäre aber unbegründet. Kein SE. Geltendmachung von Ansprüchen ist grds. zulässig. Nur bei Mutwilligkeit anders, hier nicht behauptet. Verteidigung ist allg. Lebensrisiko.
Habe ich zu 99% gleich, aber die Begründetheit der Widerklage nicht mehr. Keine Zeit.
Abweisung als unzulässig muss man sowieso nicht extra tenorieren.
02.12.2021, 17:03
Bei mir scheitern die Prozesszinsen noch daran, dass wegen der Zug-um-Zug-Verurteilung keine Fälligkeit der Leistung vorliegt (vgl. 291 BGB).
Die Widerklage taucht bei mir im Tenor nicht auf, sondern nur in der großen Prozessgeschichte, weil ich sie wg. Rechtsgedanke aus 261 II ZPO abgelehnt habe und die Anträge daher gar nicht "echt" gestellt wurden... Könnte nach dem, was die anderen schreiben aber auch falsch sein
Wie habt ihr den Tatbestand mit dem überholten Vorbringen aufgebaut?
Die Widerklage taucht bei mir im Tenor nicht auf, sondern nur in der großen Prozessgeschichte, weil ich sie wg. Rechtsgedanke aus 261 II ZPO abgelehnt habe und die Anträge daher gar nicht "echt" gestellt wurden... Könnte nach dem, was die anderen schreiben aber auch falsch sein

Wie habt ihr den Tatbestand mit dem überholten Vorbringen aufgebaut?
02.12.2021, 17:08
So ein Mist. Mich hat diese Widerklage so verwirrt weil ich irgendwie dachte ich kann die nicht ins Urteil miteinbeziehen wegen Schluss der mündlichen Verhandlung. Also dass ich über die in dem Urteil gar nicht entscheiden kann. War dann völlig lost und hab einen Beschluss gemacht und Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung abgelehnt und die Widerklage als Klage ans AG verwiesen. Das war wohl kompletter Mist. Schade

02.12.2021, 17:23
(02.12.2021, 16:26)GastBW schrieb: Kurzer Bericht aus BW: Im Prinzip kam das bereits gepostete BGH-Urteil + Zusatz dran.
Kurze Skizze von mir (bin an vielen Stellen unsicher, also nicht zu sehr daran orientieren):
A) Klage
1) Zulässigkeit (+)
a) Klageänderung zulässig, § 263. Habe den Austausch des Rücktrittsgrunds als Klageänderung gesehen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff), keine Ahnung
b)Zuständigkeit (+), für alle Ziff., für Ziff. 2 und 4 war ich mir nicht ganz sicher. Habe es auch über § 29 ZPO gemacht, mag aber falsch sein.
b) FI für Ziff. 3 (+), vgl. 756 ZPO.
c) Bekl. auch partei und prozessfähig
2) Begründetheit
a) Ziff. 1: teilweise begründet
aa) §§ 437, 346 (+)
aaa) Kaufvertrag (+)
bbb) Mangel bei Gefahrübergang (+), Beschaffenheitsvereinbarung (Auslegung)
ccc) Fristsetzung entbehrlich, § 326 V, Diskussion, ob Unmöglichkeit
ddd) Kein Ausschluss nach § 323 V 2 (-), Erheblichkeit wegen Nichtgebrauchbarkeit der Reifen und v.a. Beschaffenheitsvereinbarung (indiziert Erheblichkeit), dagegen spricht v.a. Wert (5%-Rspr.). Denke alles vertretbar.
eee) Erklärung (+)
fff) Rechtsfolge wie beantragt, 346 I, 348
bb) Zinsen
(+), habe es aber erst ab der Rücktrittserklärung im Prozess zugesprochen. Davor war Rücktritt nur auf anderen Mangel gestützt. Zwar muss Erklärung keinen Grund angeben. Habe aber gesagt, wenn doch, dann muss es der richtige sein (war geraten, keine Ahnung was stimmt).
b) Ziff. 3 begründet, wörtliches Angebot hat genügt.
c) Ziff. 2 unbegründet
aa) Anmeldekosten (-) für SE fehlt es am Vertretenmüssen, für § 347 II 1 an einer Verwendung auf die Sache (auch unsicher)
bb) Selbstvornahme (bin mir hier ehrlich gesagt unsicher ob ich den SV richtig im Kopf hatte). Hab’s gelöst als Selbstvornahme im KaufR, d.h. alle Ansprüche (-): SE (-), 326 II 2 (-), analog (-), GoA (-), 812 (-)
d) Ziff. 4 unbegründet
Gleiche Arg. wie Zinsen in 1): Erst ab Rücktritt im Prozess fällig, vorher kein Verzug.
B) Widerklage
Ist unzulässig, § 296a. MV musste deshalb nicht neu eröffnet werden.
C) Nebenentscheidungen
Kosten: 92 II Nr. 2 (nach meiner Lösung), da unter 10%
VV: 709
Streitwertbeschluss (war glaube ich nicht erlassen?)
- bezifferte Klageanträge, FK kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert (unsicher)
- Widerklage habe ich behauptet sie wirkt nicht Streitwerterhöhend, weil sie schon präkludiert ist. Keine Ahnung.
Hilfsgutachten Widerklage
- Wäre i.Ü. zulässig (Gericht zuständig, auch sachlich, höherer Einzelstreitwert entscheidend)
- Wäre aber unbegründet. Kein SE. Geltendmachung von Ansprüchen ist grds. zulässig. Nur bei Mutwilligkeit anders, hier nicht behauptet. Verteidigung ist allg. Lebensrisiko.
Wieso ist denn der Austausch eines Rücktrittsgrundes eine Klageänderung?? Ich habe das einfach über § 346 gemacht, weil man bei der Erklärung nicht einmal einen Grund angeben muss. Es muss nur irgendein Grund vorliegen
02.12.2021, 17:35
(02.12.2021, 17:23)Gast3000 schrieb:(02.12.2021, 16:26)GastBW schrieb: Kurzer Bericht aus BW: Im Prinzip kam das bereits gepostete BGH-Urteil + Zusatz dran.
Kurze Skizze von mir (bin an vielen Stellen unsicher, also nicht zu sehr daran orientieren):
A) Klage
1) Zulässigkeit (+)
a) Klageänderung zulässig, § 263. Habe den Austausch des Rücktrittsgrunds als Klageänderung gesehen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff), keine Ahnung
b)Zuständigkeit (+), für alle Ziff., für Ziff. 2 und 4 war ich mir nicht ganz sicher. Habe es auch über § 29 ZPO gemacht, mag aber falsch sein.
b) FI für Ziff. 3 (+), vgl. 756 ZPO.
c) Bekl. auch partei und prozessfähig
2) Begründetheit
a) Ziff. 1: teilweise begründet
aa) §§ 437, 346 (+)
aaa) Kaufvertrag (+)
bbb) Mangel bei Gefahrübergang (+), Beschaffenheitsvereinbarung (Auslegung)
ccc) Fristsetzung entbehrlich, § 326 V, Diskussion, ob Unmöglichkeit
ddd) Kein Ausschluss nach § 323 V 2 (-), Erheblichkeit wegen Nichtgebrauchbarkeit der Reifen und v.a. Beschaffenheitsvereinbarung (indiziert Erheblichkeit), dagegen spricht v.a. Wert (5%-Rspr.). Denke alles vertretbar.
eee) Erklärung (+)
fff) Rechtsfolge wie beantragt, 346 I, 348
bb) Zinsen
(+), habe es aber erst ab der Rücktrittserklärung im Prozess zugesprochen. Davor war Rücktritt nur auf anderen Mangel gestützt. Zwar muss Erklärung keinen Grund angeben. Habe aber gesagt, wenn doch, dann muss es der richtige sein (war geraten, keine Ahnung was stimmt).
b) Ziff. 3 begründet, wörtliches Angebot hat genügt.
c) Ziff. 2 unbegründet
aa) Anmeldekosten (-) für SE fehlt es am Vertretenmüssen, für § 347 II 1 an einer Verwendung auf die Sache (auch unsicher)
bb) Selbstvornahme (bin mir hier ehrlich gesagt unsicher ob ich den SV richtig im Kopf hatte). Hab’s gelöst als Selbstvornahme im KaufR, d.h. alle Ansprüche (-): SE (-), 326 II 2 (-), analog (-), GoA (-), 812 (-)
d) Ziff. 4 unbegründet
Gleiche Arg. wie Zinsen in 1): Erst ab Rücktritt im Prozess fällig, vorher kein Verzug.
B) Widerklage
Ist unzulässig, § 296a. MV musste deshalb nicht neu eröffnet werden.
C) Nebenentscheidungen
Kosten: 92 II Nr. 2 (nach meiner Lösung), da unter 10%
VV: 709
Streitwertbeschluss (war glaube ich nicht erlassen?)
- bezifferte Klageanträge, FK kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert (unsicher)
- Widerklage habe ich behauptet sie wirkt nicht Streitwerterhöhend, weil sie schon präkludiert ist. Keine Ahnung.
Hilfsgutachten Widerklage
- Wäre i.Ü. zulässig (Gericht zuständig, auch sachlich, höherer Einzelstreitwert entscheidend)
- Wäre aber unbegründet. Kein SE. Geltendmachung von Ansprüchen ist grds. zulässig. Nur bei Mutwilligkeit anders, hier nicht behauptet. Verteidigung ist allg. Lebensrisiko.
Wieso ist denn der Austausch eines Rücktrittsgrundes eine Klageänderung?? Ich habe das einfach über § 346 gemacht, weil man bei der Erklärung nicht einmal einen Grund angeben muss. Es muss nur irgendein Grund vorliegen
Wie gesagt, hier nicht sicher. Streitgegenstand ist ja aber zweigliedrig. Neben Antrag auch wesentlicher Lebenssachverhalt maßgeblich. Habe gesagt Mangel 1 und Mangel 2 hängen hier ja gar nicht zusammen, außer über den Kaufvertrag. Der neue Lebenssachverhalt ist also ein anderer (nicht bloße Ergänzung). Das genügt auch bei gleichbleibendem Antrag für eine Klageänderung. Mag man sicher anders sehen, vielleicht ist das auch totaler Mist was ich erzähle. Dürfte aber auch keinen so großen Unterschied machen, weil die Klageänderung jedenfalls sachdienlich wäre.
In der Begründetheit war dann noch kurz zu erwähnen, dass eine Präklusion nach § 296 schon deshalb ausscheidet, weil die neu vorgetragenen Tatsachen insofern nicht bestritten wurden.
02.12.2021, 17:43
Wie habt ihr das mit den Rechtsanwaltskosten gelöst über welche AGl?
Und wie mit dem Feststellungsantrag?
War da einfach nur verwirrt, ob der „neue“ Rücktrittsgrund Einfluss darauf hat.
Hab’s am Ende verneint, da Rücktritt unwiderruflich und man keinen Grund abgeben muss und vom gleichen Lebenssachverhalt gedeckt
Und wie mit dem Feststellungsantrag?
War da einfach nur verwirrt, ob der „neue“ Rücktrittsgrund Einfluss darauf hat.
Hab’s am Ende verneint, da Rücktritt unwiderruflich und man keinen Grund abgeben muss und vom gleichen Lebenssachverhalt gedeckt