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Klausuren Juli 2021
Gast
Unregistered
 
#291
17.11.2021, 11:11
(15.11.2021, 18:43)Gast schrieb:  
(12.11.2021, 12:24)Nds.Law schrieb:  
(12.11.2021, 11:25)Nds. schrieb:  Oh, ich habe bisher noch nichts erhalten. Zu wann wurdest du geladen in Nds.? Um mal einen Anhaltspunkt zu haben.



22.11. aber ich bin Notenverbesserer


Wie ist bei dir der Ablauf der Prüfung in der Ladung beschrieben? Gibt es irgendwelche Corona Einschränkungen? Viel Erfolg!

öhm an sich wie immer. ich soll nur nicht 15 min. eher da sein, sondern ne halbe Stunde um noch 'nen Test zu machen - freiwillig- wenn man nicht geimpft ist. Ansonsten kann man privat einen machen und wer positiv ist ist - Überraschung- von der Prüfung ausgeschlossen. Ansonsten wie immer Abstand, Maske bis zum Platz und es soll gelüftet werden..
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GastNDS1
Unregistered
 
#292
17.11.2021, 15:40
Wisst ihr, ob die Ladung per Einschreiben zugeschickt werden?
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NDS-Ref1234
Unregistered
 
#293
26.11.2021, 17:10
Hat jemand aus Niedersachsen auch noch keine Ladung?
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Examen Hessen 3/2022
Unregistered
 
#294
21.12.2021, 11:26
Kann mir jemand sagen, was im Juli-Termin als Z II-Klausur (Zwangsvollstreckung) in Hessen lief?
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Gast
Unregistered
 
#295
21.12.2021, 16:53
(21.12.2021, 11:26)Examen Hessen 3/2022 schrieb:  Kann mir jemand sagen, was im Juli-Termin als Z II-Klausur (Zwangsvollstreckung) in Hessen lief?


Warum willst du das wissen? Soll das nächstes Jahr nochmal dran kommen?  Happywide
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TileHessen
Unregistered
 
#296
17.01.2022, 18:56
(21.12.2021, 11:26)Examen Hessen 3/2022 schrieb:  Kann mir jemand sagen, was im Juli-Termin als Z II-Klausur (Zwangsvollstreckung) in Hessen lief?

Es war eine Gerichtsklausur. Zu entwerfen war ein Beschluss des LG über eine sofortige Beschwerde zweier BF gegen einen Erinnerungsbeschluss des AG. 

Im Rahmen der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde war über einen WE-Antrag zu entscheiden, da der Erinnerungsbeschluss nur dem Terminsvertreter der Prozessbevollmächtigten (unwirksam) zugestellt wurde, was aber letztlich nicht Verschulden der RAin war. 

In der Begründetheit der sofortigen Beschwerde waren dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung zu prüfen.

Die Zulässigkeit der Erinnerung war weitgehend unproblematisch; lediglich in der Beschwerdebefugnis war genau zwischen den beiden BF zu unterscheiden.

Die Begründetheit der Erinnerung war dreigeteilt:

1. Herausgabevollstreckung betreffend einen Hund
Hier war eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eingeholte Sicherheitsleistung (§ 775 Nr. 3 ZPO) in Form einer Bankbürgschaft zu prüfen. Die BFin 1 hatte eine derartige Bürgschaft eingeholt, welche die GVin hinsichtlich der vom Gläubiger angezweifelten Vertretungsmacht des Bankangestellten und Prokuristen nicht überprüfen wollte und somit als hinreichende Sicherheit ablehnte. Da aber die Vertretungsmacht ohne Weiteres durch einen Anruf beim Registergericht aufzuklären gewesen wäre, lag eine hinreichende Sicherheitsleistung der BFin 1 vor. 

2. Unpfändbarkeit von Trainingsgeräten
Die BFin 1 hatte als selbstständige Fitnesstrainerin mit einem Fitnessstudio mehrere Trainingsgeräte und einen Wasserspender in ihrem Keller, da ihr Studio wegen Renovierungen vorübergehend geschlossen war. Mit Ausnahme des Wasserspenders waren die Geräte nach § 811 Nr. 5 ZPO unpfändbar. 

3. Pfändung eines Kfz
Das im Gewahrsam des BF 2 befindliche Kfz wurde von der GVin gepfändet, als es der BF 2 - der Vater der BFin 1 - gegenüber des Hauses der BFin 1 abstellte. Die Pfändung war für unwirksam zu erklären, da nur der BF 2 nicht aber die BF 1 und Schuldnerin Gewahrsam an dem Kfz hatte. 

Insgesamt eine inhaltlich machbare, aber sehr vollgepackte Klausur. Solide Grundkenntnisse der Erinnerung waren vonnöten und hinsichtlich der Formalien eine saubere Arbeit mit dem Putzo, wo in den entsprechenden Vorb die Formalia weitgehend zu finden waren.
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