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  5. Klausuren November 2021
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Klausuren November 2021
Hessen1
Unregistered
 
#291
15.11.2021, 17:44
(15.11.2021, 15:52)Hess91 schrieb:  
(15.11.2021, 15:42)Soldi schrieb:  
(15.11.2021, 15:32)Hess91 schrieb:  
(15.11.2021, 15:32)Soldi schrieb:  
(15.11.2021, 15:31)Hessin69 schrieb:  Bei mir auch ?


Ja ☹️
Möchte jemand Ermächtigungsgrundlagen in den Raum werfen oder seine Lösung präsentieren?  Happywide

Art. 33 V iVm 35 Beamtstg?

Klingt gut, habe Gesamtschau der Vorschriften des Beamstg und des hbg in Bezug auf das Dienstverhältnis genommen, da dann unter anderem auch 35 Beamtstg angeführt sowie die Vorschriften zur Dienstunfägigkeit allgemein und in Bezug auf Polizeivollzugsbeamte.


habe auch eine Mischung aus HBG und BeamtStG genommen.. im SV war keine Norm genannt, deshalb mal hoffen dass verschiedenes vertretbar war.
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Gast2
Unregistered
 
#292
15.11.2021, 17:54
(15.11.2021, 17:44)Hessen1 schrieb:  
(15.11.2021, 15:52)Hess91 schrieb:  
(15.11.2021, 15:42)Soldi schrieb:  
(15.11.2021, 15:32)Hess91 schrieb:  
(15.11.2021, 15:32)Soldi schrieb:  Ja ☹️
Möchte jemand Ermächtigungsgrundlagen in den Raum werfen oder seine Lösung präsentieren?  Happywide

Art. 33 V iVm 35 Beamtstg?

Klingt gut, habe Gesamtschau der Vorschriften des Beamstg und des hbg in Bezug auf das Dienstverhältnis genommen, da dann unter anderem auch 35 Beamtstg angeführt sowie die Vorschriften zur Dienstunfägigkeit allgemein und in Bezug auf Polizeivollzugsbeamte.


habe auch eine Mischung aus HBG und BeamtStG genommen.. im SV war keine Norm genannt, deshalb mal hoffen dass verschiedenes vertretbar war.



Das Problem war m.E., dass man doch auch prüfen sollte, ob die Polizei auch ohne EGL untersagen darf. Der von der Polizei meinte ja: Eh ich brauche keine EGL, ich darf das wegen meiner Organisationsgewalt. Da war doc klar, man muss prüfen ob der wirklich ohne EGL sowas regeln darf. Da war ja dann die Rede vom Vorbehalt des Gesetzes usw. Für mich lenkte der Sachverhalt dann dahin, dass man auf die VA-Befugnis bei Beamtenstreitigkeiten kommen sollte. Und die ist laut Kommentar VwVfG immer gegeben. Deswegen hat es sich für mich bei dieser Stelle so aufgedrängt, dass die Untersagung eben doch ein VA ist. Dann hab ich mir noch die Beispiele im Kommentar angeguckt, wann von einer Außenwirkung ausgegegangen wird. Und da gab es so viele Fälle die man vergleichbar heranziehen konnte, sodass ich den VA und damit die Anfechtungsklage angenommen habe.  Die Tatsache, dass trotz dieser Arumentation im Sachverhalt die Außenwirkung verneint werden sollte, ist echt asozial. Dann hätte man nicht diese Hinweise im Sachverhalt geben dürfen!
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Soldi
Junior Member
**
Beiträge: 18
Themen: 0
Registriert seit: Nov 2021
#293
15.11.2021, 18:02
(15.11.2021, 17:54)Gast2 schrieb:  
(15.11.2021, 17:44)Hessen1 schrieb:  
(15.11.2021, 15:52)Hess91 schrieb:  
(15.11.2021, 15:42)Soldi schrieb:  
(15.11.2021, 15:32)Hess91 schrieb:  Möchte jemand Ermächtigungsgrundlagen in den Raum werfen oder seine Lösung präsentieren?  Happywide

Art. 33 V iVm 35 Beamtstg?

Klingt gut, habe Gesamtschau der Vorschriften des Beamstg und des hbg in Bezug auf das Dienstverhältnis genommen, da dann unter anderem auch 35 Beamtstg angeführt sowie die Vorschriften zur Dienstunfägigkeit allgemein und in Bezug auf Polizeivollzugsbeamte.


habe auch eine Mischung aus HBG und BeamtStG genommen.. im SV war keine Norm genannt, deshalb mal hoffen dass verschiedenes vertretbar war.



Das Problem war m.E., dass man doch auch prüfen sollte, ob die Polizei auch ohne EGL untersagen darf. Der von der Polizei meinte ja: Eh ich brauche keine EGL, ich darf das wegen meiner Organisationsgewalt. Da war doc klar, man muss prüfen ob der wirklich ohne EGL sowas regeln darf. Da war ja dann die Rede vom Vorbehalt des Gesetzes usw. Für mich lenkte der Sachverhalt dann dahin, dass man auf die VA-Befugnis bei Beamtenstreitigkeiten kommen sollte. Und die ist laut Kommentar VwVfG immer gegeben. Deswegen hat es sich für mich bei dieser Stelle so aufgedrängt, dass die Untersagung eben doch ein VA ist. Dann hab ich mir noch die Beispiele im Kommentar angeguckt, wann von einer Außenwirkung ausgegegangen wird. Und da gab es so viele Fälle die man vergleichbar heranziehen konnte, sodass ich den VA und damit die Anfechtungsklage angenommen habe.  Die Tatsache, dass trotz dieser Arumentation im Sachverhalt die Außenwirkung verneint werden sollte, ist echt asozial. Dann hätte man nicht diese Hinweise im Sachverhalt geben dürfen!

Genau 

Hatte auch darüber nachgedacht.

War dann aber zu feige, ohne EMGL weiter machen.
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Gast 7
Unregistered
 
#294
15.11.2021, 18:14
(15.11.2021, 17:54)Gast2 schrieb:  
(15.11.2021, 17:44)Hessen1 schrieb:  
(15.11.2021, 15:52)Hess91 schrieb:  
(15.11.2021, 15:42)Soldi schrieb:  
(15.11.2021, 15:32)Hess91 schrieb:  Möchte jemand Ermächtigungsgrundlagen in den Raum werfen oder seine Lösung präsentieren?  Happywide

Art. 33 V iVm 35 Beamtstg?

Klingt gut, habe Gesamtschau der Vorschriften des Beamstg und des hbg in Bezug auf das Dienstverhältnis genommen, da dann unter anderem auch 35 Beamtstg angeführt sowie die Vorschriften zur Dienstunfägigkeit allgemein und in Bezug auf Polizeivollzugsbeamte.


habe auch eine Mischung aus HBG und BeamtStG genommen.. im SV war keine Norm genannt, deshalb mal hoffen dass verschiedenes vertretbar war.



Das Problem war m.E., dass man doch auch prüfen sollte, ob die Polizei auch ohne EGL untersagen darf. Der von der Polizei meinte ja: Eh ich brauche keine EGL, ich darf das wegen meiner Organisationsgewalt. Da war doc klar, man muss prüfen ob der wirklich ohne EGL sowas regeln darf. Da war ja dann die Rede vom Vorbehalt des Gesetzes usw. Für mich lenkte der Sachverhalt dann dahin, dass man auf die VA-Befugnis bei Beamtenstreitigkeiten kommen sollte. Und die ist laut Kommentar VwVfG immer gegeben. Deswegen hat es sich für mich bei dieser Stelle so aufgedrängt, dass die Untersagung eben doch ein VA ist. Dann hab ich mir noch die Beispiele im Kommentar angeguckt, wann von einer Außenwirkung ausgegegangen wird. Und da gab es so viele Fälle die man vergleichbar heranziehen konnte, sodass ich den VA und damit die Anfechtungsklage angenommen habe.  Die Tatsache, dass trotz dieser Arumentation im Sachverhalt die Außenwirkung verneint werden sollte, ist echt asozial. Dann hätte man nicht diese Hinweise im Sachverhalt geben dürfen!


Habe es mir genau so gedacht. Habe dann im Endeffekt AK geprüft und innerhalb der begründetheit gesagt, dass eine parlamentarische EGL nicht notwendig war, sondern das Ganze auf die Organisationsgrwalt gestützt werden konnte. Im Ergebnis bei mir dann leider sehr widersprüchlich, die AK ohne EGL durchgehen zu lassen…. Naja, hoffen wir auf eine neue Chance morgen  Lesen
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Lars die Ente
Member
***
Beiträge: 86
Themen: 1
Registriert seit: Oct 2021
#295
15.11.2021, 19:56
morgen Behördenklausur?
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Steffi84
Unregistered
 
#296
15.11.2021, 20:16
Och nö… so einen süßen kleinen Abschleppfall hätte ich gerne  Wink
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Nrw5
Unregistered
 
#297
15.11.2021, 20:46
(15.11.2021, 20:16)Steffi84 schrieb:  Och nö… so einen süßen kleinen Abschleppfall hätte ich gerne  Wink
Mir egal was - Hauptsache MIT gesetzlicher Grundlage!! :D
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GastF
Junior Member
**
Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2021
#298
15.11.2021, 20:54
(15.11.2021, 18:02)Soldi schrieb:  
(15.11.2021, 17:54)Gast2 schrieb:  
(15.11.2021, 17:44)Hessen1 schrieb:  
(15.11.2021, 15:52)Hess91 schrieb:  
(15.11.2021, 15:42)Soldi schrieb:  Art. 33 V iVm 35 Beamtstg?

Klingt gut, habe Gesamtschau der Vorschriften des Beamstg und des hbg in Bezug auf das Dienstverhältnis genommen, da dann unter anderem auch 35 Beamtstg angeführt sowie die Vorschriften zur Dienstunfägigkeit allgemein und in Bezug auf Polizeivollzugsbeamte.


habe auch eine Mischung aus HBG und BeamtStG genommen.. im SV war keine Norm genannt, deshalb mal hoffen dass verschiedenes vertretbar war.



Das Problem war m.E., dass man doch auch prüfen sollte, ob die Polizei auch ohne EGL untersagen darf. Der von der Polizei meinte ja: Eh ich brauche keine EGL, ich darf das wegen meiner Organisationsgewalt. Da war doc klar, man muss prüfen ob der wirklich ohne EGL sowas regeln darf. Da war ja dann die Rede vom Vorbehalt des Gesetzes usw. Für mich lenkte der Sachverhalt dann dahin, dass man auf die VA-Befugnis bei Beamtenstreitigkeiten kommen sollte. Und die ist laut Kommentar VwVfG immer gegeben. Deswegen hat es sich für mich bei dieser Stelle so aufgedrängt, dass die Untersagung eben doch ein VA ist. Dann hab ich mir noch die Beispiele im Kommentar angeguckt, wann von einer Außenwirkung ausgegegangen wird. Und da gab es so viele Fälle die man vergleichbar heranziehen konnte, sodass ich den VA und damit die Anfechtungsklage angenommen habe.  Die Tatsache, dass trotz dieser Arumentation im Sachverhalt die Außenwirkung verneint werden sollte, ist echt asozial. Dann hätte man nicht diese Hinweise im Sachverhalt geben dürfen!

Genau 

Hatte auch darüber nachgedacht.

War dann aber zu feige, ohne EMGL weiter machen.
In verschiedenen Lehrbüchern steht bei Maßnahmen des Dienstherren immer der §35 BeamtStG, ich denke das war die Ermächtigungsgrundlage. Mit dem Hinweis, dass man keine braucht, wollte das JPA vielleicht darauf hinweisen, dass das keine klassische Ermächtigungsgrundlage ist, sondern einfach die Befugnisse des Dienstherren normiert werden.
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Gast
Unregistered
 
#299
16.11.2021, 15:56
War wieder so ne komische Klausur.
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Gast
Unregistered
 
#300
16.11.2021, 16:34
Was kam dieses Mal dran?
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