15.11.2021, 17:44
(15.11.2021, 15:52)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)Soldi schrieb:(15.11.2021, 15:32)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:32)Soldi schrieb:Möchte jemand Ermächtigungsgrundlagen in den Raum werfen oder seine Lösung präsentieren?(15.11.2021, 15:31)Hessin69 schrieb: Bei mir auch ?
Ja ☹️
Art. 33 V iVm 35 Beamtstg?
Klingt gut, habe Gesamtschau der Vorschriften des Beamstg und des hbg in Bezug auf das Dienstverhältnis genommen, da dann unter anderem auch 35 Beamtstg angeführt sowie die Vorschriften zur Dienstunfägigkeit allgemein und in Bezug auf Polizeivollzugsbeamte.
habe auch eine Mischung aus HBG und BeamtStG genommen.. im SV war keine Norm genannt, deshalb mal hoffen dass verschiedenes vertretbar war.
15.11.2021, 17:54
(15.11.2021, 17:44)Hessen1 schrieb:(15.11.2021, 15:52)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)Soldi schrieb:(15.11.2021, 15:32)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:32)Soldi schrieb: Ja ☹️Möchte jemand Ermächtigungsgrundlagen in den Raum werfen oder seine Lösung präsentieren?
Art. 33 V iVm 35 Beamtstg?
Klingt gut, habe Gesamtschau der Vorschriften des Beamstg und des hbg in Bezug auf das Dienstverhältnis genommen, da dann unter anderem auch 35 Beamtstg angeführt sowie die Vorschriften zur Dienstunfägigkeit allgemein und in Bezug auf Polizeivollzugsbeamte.
habe auch eine Mischung aus HBG und BeamtStG genommen.. im SV war keine Norm genannt, deshalb mal hoffen dass verschiedenes vertretbar war.
Das Problem war m.E., dass man doch auch prüfen sollte, ob die Polizei auch ohne EGL untersagen darf. Der von der Polizei meinte ja: Eh ich brauche keine EGL, ich darf das wegen meiner Organisationsgewalt. Da war doc klar, man muss prüfen ob der wirklich ohne EGL sowas regeln darf. Da war ja dann die Rede vom Vorbehalt des Gesetzes usw. Für mich lenkte der Sachverhalt dann dahin, dass man auf die VA-Befugnis bei Beamtenstreitigkeiten kommen sollte. Und die ist laut Kommentar VwVfG immer gegeben. Deswegen hat es sich für mich bei dieser Stelle so aufgedrängt, dass die Untersagung eben doch ein VA ist. Dann hab ich mir noch die Beispiele im Kommentar angeguckt, wann von einer Außenwirkung ausgegegangen wird. Und da gab es so viele Fälle die man vergleichbar heranziehen konnte, sodass ich den VA und damit die Anfechtungsklage angenommen habe. Die Tatsache, dass trotz dieser Arumentation im Sachverhalt die Außenwirkung verneint werden sollte, ist echt asozial. Dann hätte man nicht diese Hinweise im Sachverhalt geben dürfen!
15.11.2021, 18:02
(15.11.2021, 17:54)Gast2 schrieb:(15.11.2021, 17:44)Hessen1 schrieb:(15.11.2021, 15:52)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)Soldi schrieb:(15.11.2021, 15:32)Hess91 schrieb: Möchte jemand Ermächtigungsgrundlagen in den Raum werfen oder seine Lösung präsentieren?
Art. 33 V iVm 35 Beamtstg?
Klingt gut, habe Gesamtschau der Vorschriften des Beamstg und des hbg in Bezug auf das Dienstverhältnis genommen, da dann unter anderem auch 35 Beamtstg angeführt sowie die Vorschriften zur Dienstunfägigkeit allgemein und in Bezug auf Polizeivollzugsbeamte.
habe auch eine Mischung aus HBG und BeamtStG genommen.. im SV war keine Norm genannt, deshalb mal hoffen dass verschiedenes vertretbar war.
Das Problem war m.E., dass man doch auch prüfen sollte, ob die Polizei auch ohne EGL untersagen darf. Der von der Polizei meinte ja: Eh ich brauche keine EGL, ich darf das wegen meiner Organisationsgewalt. Da war doc klar, man muss prüfen ob der wirklich ohne EGL sowas regeln darf. Da war ja dann die Rede vom Vorbehalt des Gesetzes usw. Für mich lenkte der Sachverhalt dann dahin, dass man auf die VA-Befugnis bei Beamtenstreitigkeiten kommen sollte. Und die ist laut Kommentar VwVfG immer gegeben. Deswegen hat es sich für mich bei dieser Stelle so aufgedrängt, dass die Untersagung eben doch ein VA ist. Dann hab ich mir noch die Beispiele im Kommentar angeguckt, wann von einer Außenwirkung ausgegegangen wird. Und da gab es so viele Fälle die man vergleichbar heranziehen konnte, sodass ich den VA und damit die Anfechtungsklage angenommen habe. Die Tatsache, dass trotz dieser Arumentation im Sachverhalt die Außenwirkung verneint werden sollte, ist echt asozial. Dann hätte man nicht diese Hinweise im Sachverhalt geben dürfen!
Genau
Hatte auch darüber nachgedacht.
War dann aber zu feige, ohne EMGL weiter machen.
15.11.2021, 18:14
(15.11.2021, 17:54)Gast2 schrieb:(15.11.2021, 17:44)Hessen1 schrieb:(15.11.2021, 15:52)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)Soldi schrieb:(15.11.2021, 15:32)Hess91 schrieb: Möchte jemand Ermächtigungsgrundlagen in den Raum werfen oder seine Lösung präsentieren?
Art. 33 V iVm 35 Beamtstg?
Klingt gut, habe Gesamtschau der Vorschriften des Beamstg und des hbg in Bezug auf das Dienstverhältnis genommen, da dann unter anderem auch 35 Beamtstg angeführt sowie die Vorschriften zur Dienstunfägigkeit allgemein und in Bezug auf Polizeivollzugsbeamte.
habe auch eine Mischung aus HBG und BeamtStG genommen.. im SV war keine Norm genannt, deshalb mal hoffen dass verschiedenes vertretbar war.
Das Problem war m.E., dass man doch auch prüfen sollte, ob die Polizei auch ohne EGL untersagen darf. Der von der Polizei meinte ja: Eh ich brauche keine EGL, ich darf das wegen meiner Organisationsgewalt. Da war doc klar, man muss prüfen ob der wirklich ohne EGL sowas regeln darf. Da war ja dann die Rede vom Vorbehalt des Gesetzes usw. Für mich lenkte der Sachverhalt dann dahin, dass man auf die VA-Befugnis bei Beamtenstreitigkeiten kommen sollte. Und die ist laut Kommentar VwVfG immer gegeben. Deswegen hat es sich für mich bei dieser Stelle so aufgedrängt, dass die Untersagung eben doch ein VA ist. Dann hab ich mir noch die Beispiele im Kommentar angeguckt, wann von einer Außenwirkung ausgegegangen wird. Und da gab es so viele Fälle die man vergleichbar heranziehen konnte, sodass ich den VA und damit die Anfechtungsklage angenommen habe. Die Tatsache, dass trotz dieser Arumentation im Sachverhalt die Außenwirkung verneint werden sollte, ist echt asozial. Dann hätte man nicht diese Hinweise im Sachverhalt geben dürfen!
Habe es mir genau so gedacht. Habe dann im Endeffekt AK geprüft und innerhalb der begründetheit gesagt, dass eine parlamentarische EGL nicht notwendig war, sondern das Ganze auf die Organisationsgrwalt gestützt werden konnte. Im Ergebnis bei mir dann leider sehr widersprüchlich, die AK ohne EGL durchgehen zu lassen…. Naja, hoffen wir auf eine neue Chance morgen

15.11.2021, 19:56
morgen Behördenklausur?
15.11.2021, 20:16
Och nö… so einen süßen kleinen Abschleppfall hätte ich gerne

15.11.2021, 20:46
15.11.2021, 20:54
(15.11.2021, 18:02)Soldi schrieb:In verschiedenen Lehrbüchern steht bei Maßnahmen des Dienstherren immer der §35 BeamtStG, ich denke das war die Ermächtigungsgrundlage. Mit dem Hinweis, dass man keine braucht, wollte das JPA vielleicht darauf hinweisen, dass das keine klassische Ermächtigungsgrundlage ist, sondern einfach die Befugnisse des Dienstherren normiert werden.(15.11.2021, 17:54)Gast2 schrieb:(15.11.2021, 17:44)Hessen1 schrieb:(15.11.2021, 15:52)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 15:42)Soldi schrieb: Art. 33 V iVm 35 Beamtstg?
Klingt gut, habe Gesamtschau der Vorschriften des Beamstg und des hbg in Bezug auf das Dienstverhältnis genommen, da dann unter anderem auch 35 Beamtstg angeführt sowie die Vorschriften zur Dienstunfägigkeit allgemein und in Bezug auf Polizeivollzugsbeamte.
habe auch eine Mischung aus HBG und BeamtStG genommen.. im SV war keine Norm genannt, deshalb mal hoffen dass verschiedenes vertretbar war.
Das Problem war m.E., dass man doch auch prüfen sollte, ob die Polizei auch ohne EGL untersagen darf. Der von der Polizei meinte ja: Eh ich brauche keine EGL, ich darf das wegen meiner Organisationsgewalt. Da war doc klar, man muss prüfen ob der wirklich ohne EGL sowas regeln darf. Da war ja dann die Rede vom Vorbehalt des Gesetzes usw. Für mich lenkte der Sachverhalt dann dahin, dass man auf die VA-Befugnis bei Beamtenstreitigkeiten kommen sollte. Und die ist laut Kommentar VwVfG immer gegeben. Deswegen hat es sich für mich bei dieser Stelle so aufgedrängt, dass die Untersagung eben doch ein VA ist. Dann hab ich mir noch die Beispiele im Kommentar angeguckt, wann von einer Außenwirkung ausgegegangen wird. Und da gab es so viele Fälle die man vergleichbar heranziehen konnte, sodass ich den VA und damit die Anfechtungsklage angenommen habe. Die Tatsache, dass trotz dieser Arumentation im Sachverhalt die Außenwirkung verneint werden sollte, ist echt asozial. Dann hätte man nicht diese Hinweise im Sachverhalt geben dürfen!
Genau
Hatte auch darüber nachgedacht.
War dann aber zu feige, ohne EMGL weiter machen.
16.11.2021, 15:56
War wieder so ne komische Klausur.
16.11.2021, 16:34
Was kam dieses Mal dran?