15.11.2021, 16:55
15.11.2021, 17:01
Hat jemand Normen aus dem FEV geprüft ?
15.11.2021, 17:05
15.11.2021, 17:05
(15.11.2021, 16:55)NRW4 schrieb:(15.11.2021, 16:50)GrumpyCat schrieb: Wie habt ihr diesen Schmarrn mit dem Einzelberichterstattter geprüft?
Hatte das jetzt was mit 6 VwGO zu tun?
Proberichter kann im ersten Jahr kein Einzelrichter sein, wohl aber Berichterstatter. 6 I 2 VwGO gilt nicht analog stand im Kommentar
Gilt glaub ich nicht für den Berichterstatter, da stand Irgwas im Kopp/schenke
15.11.2021, 17:10
(15.11.2021, 16:55)NRW4 schrieb:Genau, so habe ich es auch(15.11.2021, 16:50)GrumpyCat schrieb: Wie habt ihr diesen Schmarrn mit dem Einzelberichterstattter geprüft?
Hatte das jetzt was mit 6 VwGO zu tun?
Proberichter kann im ersten Jahr kein Einzelrichter sein, wohl aber Berichterstatter. 6 I 2 VwGO gilt nicht analog stand im Kommentar
15.11.2021, 17:12
(15.11.2021, 16:38)NRW4 schrieb: Ich habe auch bei der statthaften Klageart mit Grund- und Betriebsverhältnis rumdiskutiert und letztlich die Außenwirkung bejaht, weil für mich der ganze Sachverhalt irgendwie so schien, als sollte die Untersagung ein VA sein. 1. Wurde die Klage so aufgebaut („Die Untersagung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten“), der Kläger wurde vor der Untersagung angehört = 28 I VwVfG, Vorverfahren wurde angesprochen und schließlich stand hinten im Bearbeitervermerk fett drin, dass die Rechtmäßigkeit der Untersagung in jedem Fall zu prüfen ist. Wusste nicht, wie ich das nur bei einer Leistungsklage ohne Hilfsgutachten unterbringen sollte.
Vorverfahren und Frist muss man bei Beamtenrechtlichen Entscheidungen immer prüfen, 54 BeamStG. Deshalb hat das nicht auf AF gedeutet
15.11.2021, 17:12
(15.11.2021, 17:05)Soldi schrieb:(15.11.2021, 16:55)NRW4 schrieb:(15.11.2021, 16:50)GrumpyCat schrieb: Wie habt ihr diesen Schmarrn mit dem Einzelberichterstattter geprüft?
Hatte das jetzt was mit 6 VwGO zu tun?
Proberichter kann im ersten Jahr kein Einzelrichter sein, wohl aber Berichterstatter. 6 I 2 VwGO gilt nicht analog stand im Kommentar
Gilt glaub ich nicht für den Berichterstatter, da stand Irgwas im Kopp/schenke
87a Rn. 10: Anders als nach 6 I 2 (dazu 13 zu 6) kann auch ein Richter auf Probe, der zum Berichterstatter bestellt wurde, ohne zeitliche Beschränkung gemäß 87 a I, II entscheiden;
damit war die Sache für mich schnell erledigt
15.11.2021, 17:21
(15.11.2021, 17:12)Gast schrieb:(15.11.2021, 16:38)NRW4 schrieb: Ich habe auch bei der statthaften Klageart mit Grund- und Betriebsverhältnis rumdiskutiert und letztlich die Außenwirkung bejaht, weil für mich der ganze Sachverhalt irgendwie so schien, als sollte die Untersagung ein VA sein. 1. Wurde die Klage so aufgebaut („Die Untersagung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten“), der Kläger wurde vor der Untersagung angehört = 28 I VwVfG, Vorverfahren wurde angesprochen und schließlich stand hinten im Bearbeitervermerk fett drin, dass die Rechtmäßigkeit der Untersagung in jedem Fall zu prüfen ist. Wusste nicht, wie ich das nur bei einer Leistungsklage ohne Hilfsgutachten unterbringen sollte.
Vorverfahren und Frist muss man bei Beamtenrechtlichen Entscheidungen immer prüfen, 54 BeamStG. Deshalb hat das nicht auf AF gedeutet
103 I 1 LBG NRW regelt etwas anderes, dann gilt 54 I Beamtstg („soweit“) nicht, dann dachte ich: ok, vorverfahren nicht erforderlich.
15.11.2021, 17:27
(15.11.2021, 16:55)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 16:50)GrumpyCat schrieb: Wie habt ihr diesen Schmarrn mit dem Einzelberichterstattter geprüft?87a II, III, dort in die Kommentierung bei KS reingegangen. Zunächst überlegt, ob der Vertagungsantrag als Widerruf des Einverständnis auszulegen sein könnte, aber selbst wenn, wäre ein Widerruf nicht durchgegangen, da hierfür gem 173 1 128 zpo eine wesentliche Änderung der Prozesslage erforderlich ist. Dann überlegt, ob die Richterin auf Probe so entscheiden konnte, da in die Kommentierung zu 17 Nr 1 reingegangen. Dort stand dann, dass der Vorsitz einer Richterin auf Probe unzulässig ist, wenn die kammer mit mehr als einem Berufsrichter entscheidet, ergibt sich aus 28 DRiG, da sie aber ohne weiteren Berufsrichter entscheidet, war die Entscheidung als Berichterstatterin zulässig. Mit 6 hatte das nichts zu tun.
Hatte das jetzt was mit 6 VwGO zu tun?
Alter, du hast auch immer die krassesten Lösungen am Start oder :D
Also den 87a III hatte ich auch gefunden und Gott sei Dank im letzten Moment noch hingeschmiert. Hatte auch in der Kommentierung gelesen dass 6 (Proberichter) hinsichtlich 87a nicht gilt. Aber ich versteh nicht, wie man da die Entscheidung durch die Berichterstatterin begründen soll, weils im 87a doch um die Entscheidungen nach Abs. 1 Nr. 1-6 geht und nicht um die Entscheidung in der Sache oder?
15.11.2021, 17:43
(15.11.2021, 17:27)GrumpyCat schrieb:87a I gilt für die dort geregelten Fälle, II und III sind dahin unabhängig (siehe "auch sonst" in II, also auch in den übrigen Fällen), III erweitert dies dann auf den Berichterstatter, deswegen zitiert man ja auch 87a II, III ohne I.(15.11.2021, 16:55)Hess91 schrieb:(15.11.2021, 16:50)GrumpyCat schrieb: Wie habt ihr diesen Schmarrn mit dem Einzelberichterstattter geprüft?87a II, III, dort in die Kommentierung bei KS reingegangen. Zunächst überlegt, ob der Vertagungsantrag als Widerruf des Einverständnis auszulegen sein könnte, aber selbst wenn, wäre ein Widerruf nicht durchgegangen, da hierfür gem 173 1 128 zpo eine wesentliche Änderung der Prozesslage erforderlich ist. Dann überlegt, ob die Richterin auf Probe so entscheiden konnte, da in die Kommentierung zu 17 Nr 1 reingegangen. Dort stand dann, dass der Vorsitz einer Richterin auf Probe unzulässig ist, wenn die kammer mit mehr als einem Berufsrichter entscheidet, ergibt sich aus 28 DRiG, da sie aber ohne weiteren Berufsrichter entscheidet, war die Entscheidung als Berichterstatterin zulässig. Mit 6 hatte das nichts zu tun.
Hatte das jetzt was mit 6 VwGO zu tun?
Alter, du hast auch immer die krassesten Lösungen am Start oder :D
Also den 87a III hatte ich auch gefunden und Gott sei Dank im letzten Moment noch hingeschmiert. Hatte auch in der Kommentierung gelesen dass 6 (Proberichter) hinsichtlich 87a nicht gilt. Aber ich versteh nicht, wie man da die Entscheidung durch die Berichterstatterin begründen soll, weils im 87a doch um die Entscheidungen nach Abs. 1 Nr. 1-6 geht und nicht um die Entscheidung in der Sache oder?
